Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 59/2016

Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien, Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2016

59. Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG), Neuerlass, Vernehmlassung, Ermächtigung

Erwägungen

A. Ausgangslage Im Kanton Zürich regeln das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 (LS 935. 21) und die Verordnung zum kantonalen Filmgesetz vom 18. März 1971 (LS 935.22) die öffentlichen Filmvorführungen und gewährleisten den Kinder- und Jugendmedienschutz mittels Beschränkung des Zutrittsalters. Weitere Bereiche, insbesondere der Bereich der Bildtonträger (Filme und Spiele auf Speichermedien) sowie der Onlinebereich, bilden nicht Gegenstand des Filmgesetzes. Am 31. Oktober 2012 erliess der Regierungsrat eine neue Filmverordnung. Mit dieser hätten die Bestimmungen der Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz im Film auch im Kanton Zürich Anwendung finden sollen. Die Vereinbarung, die eine schweizweite Vereinheitlichung des Zulassungsalters für öffentliche Filmvorführungen bezweckt, wurde am 26. Oktober 2011 zwischen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), dem Schweizerischen Verband für Kino und Filmverleih (ProCinema), dem Schweizerischen Video-Verband (SVV) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob die neue Filmverordnung mit Urteil AN.2012. 00005 vom 26. Juni 2013 wieder auf, weil sie in wesentlichen Punkten in unzulässiger Weise vom Filmgesetz abwich. Für eine Vereinheitlichung der Altersvorschriften bei öffentlichen Filmvorführungen ist eine Revision des Filmgesetzes unabdingbar.

B. Vernehmlassungsentwurf Die Direktion der Justiz und des Innern hat einen Gesetzesentwurf für die Vernehmlassung erarbeitet. Dieser trägt der geteilten Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen für den Erlass von Jugendmedienschutzbestimmungen wie auch den laufenden Aktivitäten auf Bundesebene Rechnung. In der Hauptsache regelt der Gesetzesentwurf den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen sowie das Zugänglichmachen von audiovisuellen Trägermedien an Kinder und Jugendliche. In beiden Bereichen sollen bestehende Selbstregulierungsmassnahmen der jeweiligen Branchen gestärkt werden, indem festgelegt wird, welche Alterseinstufungen oder Empfehlungen im Kanton Zürich gelten sollen. Im Bereich Kino stehen die Empfehlungen der seit 1. Januar 2013 tätigen Schweizerischen Kommission Jugendschutz im Film im Vordergrund. Sie gibt Empfehlungen für das Zutrittsalter zu Kinofilmen ab und orientiert sich dabei stark an den Einstufungen der deutschen FSK (freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Bei den Trägermedien haben sich im Bereich Filme die Einstufungen der FSK und bei Spielen diejenigen nach dem PEGI-Standard (Pan European Game Information) und der deutschen USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) etabliert. Mit dem Neuerlass sollen solche Altersempfehlungen als grundsätzlich für verbindlich erklärt werden können. Jugendschutzbestimmungen in Bezug auf die mobile Telekommunikation konnten aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Kantons nicht berücksichtigt werden. Auf Regelungen im Onlinebereich und im Bereich des erzieherischen Jugendmedienschutzes wurde nach vertieften Abklärungen verzichtet. Auch wenn gerade im Internet ein erhöhtes Bedürfnis nach einem besseren Schutz der Kinder und Jugendlichen besteht, erscheint aus heutiger Sicht eine Regelung des Onlinebereichs, soweit die Kantone dafür zuständig sind, nicht zielführend. Ausserdem lassen die gegenwärtigen Entwicklungen auf Bundesebene nach Abschluss des fünfjährigen Programms «Jugend und Medien» entsprechende Gesetzgebungsbemühungen des Bundes erwarten. Zu einem umfassenden Kinder- und Jugendmedienschutz gehören grundsätzlich auch Massnahmen im präventiven Bereich, wobei Medienerziehung in erster Linie Aufgabe der Eltern und der Schulen ist. Aufgrund der bestehenden Vielfalt an Angeboten auf Kantons- und auf Bundesebene besteht aus heutiger Sicht

kein Bedarf für die Aufnahme einer Regelung zur Förderung der Medienkompetenz im vorgeschlagenen Neuerlass. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen führen in erster Linie wegen den notwendigen Kontrollen zu einem entsprechenden Mehraufwand für den Kanton. Die Filmverleiher hingegen werden deutlich weniger Filmvisionierungen beantragen müssen und werden dadurch finanziell entlastet. Im Bereich Trägermedien führen die vorgesehenen Regelungen zu einem Mehraufwand bei denjenigen Herstellern und Händlern, die keiner Selbstregulierung angeschlossen sind. Davon dürften im Kanton Zürich allerdings nur wenige Unternehmen betroffen sein. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zu diesem Gesetzesentwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, zum Entwurf des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern sowie die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi