RRB Nr. 6/2019
Anfrage Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, Lockerung der Brandschutzvorschriften bei Asylunterkünften, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 387/2018
Sitzung vom 16. Januar 2019
6. Anfrage (Lockerung der Brandschutzvorschriften bei Asylunterkünften) Die Kantonsrätinnen Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, und Laura Huonker, Zürich, sowie Kantonsrat Daniel Sommer, Affoltern a. A., haben am 11. Dezember 2018 folgende Anfrage eingereicht: Vor drei Jahren wurden in den Kantonen die Brandschutzbestimmungen für Asylunterkünfte gelockert mit der Rechtfertigung, bei einem starken Anstieg von Asylanträgen und einem Engpass bei den Unterbringungsmöglichkeiten möglichst schnell reagieren zu können. Am 23. Dezember 2015 beschloss das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) Abweichungen der Brandschutzvorschriften zur temporären Unterbringung von Asylsuchenden. Diese liegen unter Vorschriften wie sie beispielsweise für Hotels gelten. Damit wurde in Kauf genommen, dass die in den Brandschutzvorschriften festgelegten Ziele beim Schutz von Asylsuchenden nicht mehr im gleichen Umfang gewährleistet werden können. Obwohl der grosse Anstieg an Asylsuchenden ausgeblieben ist und die Zahlen der Asylanträge rückläufig sind, ist dieser Beschluss bis heute in Kraft. Die Lockerungen wurden zudem um zwei Jahre bis Ende 2019 verlängert.1 Daraus ergeben sich folgende Fragen an den Regierungsrat:
Erwägungen
1. Auch im Kanton Zürich wurden die Brandschutzmassnahmen für Zivilschutzanlagen, Büro- und Gewerberäume, bestehende Wohnungen, Wohncontainer und Grossunterkünfte in Hallen gelockert. Diese Regelung galt bis 2017 für temporäre Asylunterkünfte. Wie viele der aktuell zur Verfügung stehenden Asylunterkünfte im Kanton Zürich halten sich seit der 2017 um zwei Jahre verlängerten Neuregelung lediglich an die gelockerten Brandschutzvorschriften? Sieht die Regierung die Aufhebung der verlängerten Neuregelung der Brandschutzvorschriften vor Ablauf der Frist vor? Wenn nicht, warum?
2. Besteht die Möglichkeit die betreffenden Unterkünfte zukünftig nicht mehr zu belegen oder sie den allgemeingeltenden Brandschutzvorschriften anzupassen?
1 Tagesanzeiger, Kantone lockerten Brandschutz für Asylunterkünfte, verfasst von Gamp
Roland, 02.12.2018, https://www.tagesanzeiger.ch/sonntagszeitung/standard/Kantone-lockerten-Brandschutz-fuer-Asylunterkuenfte/story/27915960).
3. Im Kanton Zürich gibt es eine unterirdische Notunterkunft. Welcher Brandschutzvorschrift folgen die Massnahmen dort im Speziellen?
4. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass Asylsuchende derselbe Schutz vor Brandgefahren gewährt wird wie dem Rest der Bevölkerung?
5. Wurden in den vergangenen Jahren auch andere Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit von Asylsuchenden gelockert?
6. Wurden die Bezirksräte aufgefordert und angeleitet, im Rahmen ihrer Aufsichtsplicht bei kommunalen Unterkünften auch die Brandschutzvorschriften zu kontrollieren?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hannah Pfalzgraf, Mettmenstetten, Laura Huonker, Zürich, und Daniel Sommer, Affoltern a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes für Bauten und Anlagen gelten auch im Kanton Zürich die Schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) (vgl. § 1 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004; LS 861.12). Zur Sicherstellung der temporären Unterbringung der aussergewöhnlich hohen Zahl von Asylsuchenden beschloss das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) am 23. Dezember 2015 Abweichungen von den Brandschutzvorschriften 2015 (Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 vom 1. Januar 2015 sowie Brandschutzerläuterung 109-15 «Zivil genutzte Schutzbauten» vom 6. November 2015). Diese befristeten Abweichungen der Brandschutzvorschriften hat das IOTH am 3. März 2017 bis Ende 2019 verlängert. Zurzeit sind auf dem Gebiet des Kantons Zürich drei Unterkünfte mit den gelockerten Brandschutzbestimmungen in Betrieb (Stand Januar 2019). Zwei dieser Unterkünfte werden von Gemeinden betrieben, eine vom Bund (Schliessung geplant per Ende August 2019). Der Kanton selbst betreibt keine Unterkünfte mit gelockerten Brandschutzvorschriften. Zu Frage 3: In der kantonalen Notunterkunft Urdorf wurden keine Lockerungen der Brandschutzvorschriften verfügt. Sie untersteht den ordentlichen Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe gemäss den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften der VKF, Ausgabe 2015. Diese werden vollumfänglich eingehalten.
Zu Frage 4: Die Schweizerischen Brandschutzvorschriften 2015 der VKF gelten für alle Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton Zürich gleichermassen. Die vom IOTH erlassenen Lockerungen der Brandschutzvorschriften zur Unterbringung von Asylsuchenden sind befristete Ausnahmebestimmungen und werden auch als solche gehandhabt. Bei unterirdischen Zivilschutzanlagen und Schutzbauten ist eine Dauerwache durch mindestens zwei Personen sicherzustellen, wenn von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich hat Schulungen über die Sorgfaltspflichten und das Verhalten im Brandfall durchgeführt für Personen, die in der Betreuung von Asylsuchenden tätig sind. Zu Frage 5: Nein, es wurden keine anderen Vorschriften mit Bezug auf die Sicherheit von Asylsuchenden gelockert. Zu Frage 6: Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden im Kanton Zürich von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zuständig ist (§ 2 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978; FFG; LS 861.1). Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei (§ 4 FFG) und die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften (§ 6 FFG). Die zuständigen Aufsichtsbehörden nehmen ihre Aufsichtspflichten selbstständig wahr.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli