Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 603/2019

Waffenplatz Zürich-Reppischtal, Waffenplatz-Finanzvertrag. Nachtrag Nr. 9, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2019

603. Waffenplatz Zürich-Reppischtal (Waffenplatz-Finanzvertrag,

Erwägungen

Nachtrag Nr. 9) Der Waffenplatz Zürich-Reppischtal wird gestützt auf den Waffenplatzbenützungsvertrag vom 6. Januar 1981 als kantonaler Waffenplatz durch den Kanton Zürich betrieben und unterhalten. Seit 2006 sind auf dem Waffenplatz die Militärakademie an der ETH Zürich sowie die Infanterie Durchdienerschulen 14 stationiert. Die finanziellen Leistungen des Bundes als Nutzer sind im Waffenplatz-Finanzvertrag vom 10. Februar 1983 mit bisher acht Nachträgen geregelt. Der Nachtrag Nr. 9 bringt dem Kanton Zürich Mehrerträge von jährlich rund Fr. 500 000. In den Jahren seit dem letzten Nachtrag (Nachtrag Nr. 8; vgl. RRB Nr. 1309/2012) haben die Kantone und der Bund ein neues Entschädigungsmodell (Mietermodell) erarbeitet. Mit diesem wird festgelegt, dass der Bund die Kantone für die von ihm ganz oder teilweise genutzten Infrastrukturen zu einem Zinssatz von 3% des aktuellen Gebäudeversicherungswertes entschädigt. Dieser Zinssatz kann bei Bedarf überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Mit dem Nachtrag Nr. 9 erhöht sich somit die Entschädigung des Bundes an den Kanton für die Benützung und Instandhaltung der Infrastrukturen rückwirkend ab 1. Januar 2018 auf jährlich rund 3,38 Mio. Franken bzw. Fr. 500 000 mehr pro Jahr als bisher. Die Mehrerträge von jährlich Fr. 500 000 sind im Budget 2019 und KEF 2019–2022 enthalten und werden der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3400, Amt für Militär und Zivilschutz, Konto 4472 0 00000, Vergütung für Benützungen Liegenschaften VV, gutgeschrieben. Der Nachtrag Nr. 9 wurde von der Sicherheitsdirektion am 9. April 2019 und vom Bund (armasuisse Immobilien) am 17. Mai 2019 unterzeichnet, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Stelle des Bundes und den Regierungsrat. Am 21. Mai 2019 wurde der Nachtrag vom Leiter der armasuisse Immobilien genehmigt. Die Genehmigung des Regierungsrates kann ebenfalls erteilt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Nachtrag Nr. 9 vom 9. April 2019 / 17. Mai 2019 zum Waffenplatz-­ Finanzvertrag vom 10. Februar 1983 über die Finanzierung und Realisierung eines Waffenplatzes im Reppischtal wird genehmigt.

II. Mitteilung an armasuisse Immobilien, Facility Management, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli