Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 614/2016

Nationale Strategie zu Impfungen, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2016

614. Nationale Strategie zu Impfungen (Anhörung)

Erwägungen

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 29. März 2016 ein Anhörungsverfahren zur geplanten Nationalen Strategie zu Impfungen (NSI) gestartet. Die Kantone sind eingeladen, sich bis zum 6. Juli 2016 zu äussern. Impfungen gehören zu den wirksamsten und kostengünstigsten Präventionsmassnahmen im Gesundheitswesen. Sie bieten nicht nur Einzelpersonen Schutz vor gewissen übertragbaren Krankheiten, auch die Allgemeinheit profitiert von einer hohen Durchimpfungsrate. Durch die sogenannte Herdenimmunität werden bei einer entsprechend hohen Durchimpfungsrate der Bevölkerung z. B. auch jene Personen geschützt, die aufgrund von Kontraindikationen nicht geimpft werden können. Sind in einer Region genügend Personen geimpft, können Krankheiten vollständig ausgemerzt werden. Dies ist beim Pockenvirus weltweit, bei der Kinderlähmung zumindest auf mehreren Kontinenten gelungen. In der Schweiz wird das Potenzial von Impfungen noch nicht ausreichend genutzt. Der Bundesrat anerkennt die Problematik der ungenügenden Durchimpfung in seinem Bericht Gesundheit 2020 (www.bag. admin.ch/gesundheit2020). Bisher wurden zwei nationale Strategien zum Thema Impfen lanciert. Die Nationale Strategie zur Masernelimination 2011–2015 sollte durch das Erreichen einer Durchimpfungsrate von 95% die Masern in der Schweiz ausmerzen. Dieses Ziel ist bisher nicht erreicht worden. Die genaue Auswertung der Strategie soll Ende 2016 vorliegen. Die Nationale Strategie zur Prävention der saisonalen Grippe (GRIPS) 2015–2018 strebt eine Verringerung der Anzahl schwerer Grippeerkrankungen, insbesondere bei Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko (z. B. älteren Menschen sowie Personen mit Vorerkrankungen oder schwangeren Frauen), an. Das im Januar 2016 in Kraft getretene Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) und die darauf gestützte Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1) bilden die gesetzlichen Grundlagen für eine nationale Strategie zu Impfungen. Ein nationales Impfprogramm wird nicht nur legitimiert, sondern gefordert (Art. 5 EpG). Gesundheitsfachpersonen werden zudem von Gesetzes wegen angehalten, bei ihrer Tätigkeit die schweizerischen Impfempfehlungen zu fördern (Art. 20 EpG). Vor diesem Hintergrund wird durch den Bund nun erstmals eine allgemeine nationale Strategie zu Impfungen (NSI) vorgelegt. Die NSI ist in fünf Bereiche gegliedert: 1. Stärkung des Verantwortungsbewusst-

seins und Unterstützung der Akteure; 2. Kommunikation und Angebote für die Bevölkerung; 3. Ausbildung und Koordination; 4. Überwachung, Forschung und Evaluation; 5. Spezifische Strategien. Die NSI soll als Rahmenstrategie die Voraussetzungen für eine koordinierte, wirksame und effiziente Verbreitung und Umsetzung der schweizerischen Impfempfehlungen schaffen, damit die angestrebten Durchimpfungsziele für alle vom Bund empfohlenen Impfungen auch tatsächlich erreicht werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern; per E-Mail als Word- Dokument an nsi@bag.admin.ch und dm@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. März 2016 haben Sie uns eingeladen, im Rahmen einer Anhörung zur Nationalen Strategie zu Impfungen (NSI) Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

A. Allgemeines Grundsätzlich begrüssen wir das Bestreben des Bundes, durch eine nationale Strategie die Umsetzung der offiziellen Impfempfehlungen zu fördern und damit die Durchimpfung in der schweizerischen Bevölkerung zu verbessern. Die vorgeschlagene Strategie analysiert das Problem angemessen. Es werden die zentralen Handlungsbereiche aufgeführt und die vorgesehenen Interventionen sind sinnvoll. Einige der vorgeschlagenen Massnahmen werden im Kanton Zürich bereits umgesetzt. Um, wie in der Strategie gefordert, den Zugang zu Impfungen für Erwachsene zu verbessern, dürfen beispielsweise Apothekerinnen und Apotheker gewisse Impfungen ohne ärztliche Verordnung durchführen. Zudem fördert der Schulärztliche Dienst schon seit Jahren die Durchimpfung von Kindern und Jugendlichen. Auch in Bezug auf die Kindertagesstätten sind im Kanton Zürich bereits Massnahmen in Bearbeitung. Der Umfang der Strategie ist mit fünf Interventionsachsen, 15 Handlungsbereichen und einer Vielzahl von Interventionen umfassend. Im Vergleich zu früheren Strategien des Bundes wirkt die NSI hinsichtlich der geplanten Massnahmen nicht überladen. Aber auch in dieser Strategie werden wiederum keine Prioritäten gesetzt. Angesichts der zahlreichen geplanten Massnahmen und der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Umsetzung in den einzelnen Kantonen ist eine Priorisierung der Interventionen nach Dringlichkeit, Wirksamkeit und Machbarkeit von grosser Bedeutung. Nur so sind eine Konzentration der Anstrengungen und ein gesamtschweizerisch koordiniertes Vorgehen möglich. Nicht zuletzt deswegen ist auch von der Entwicklung weiterer Strategien gegen einzelne Infektionskrankheiten (Interventionsachse 5) abzusehen. Zusätzliche Strategien sind nicht nur mit grossem Aufwand verbunden, sondern können sich kontraproduktiv auswirken, weil sie anderweitig benötigte Mittel im Hinblick auf die Zielsetzung der Rahmenstrategie binden. Es ist effizienter, die Zeit und die finanziellen Möglichkeiten für eine nachhaltige Umsetzung der übergeordneten Strategie einzusetzen. Allenfalls notwendige Schwerpunkte hinsichtlich einzelner Infektionskrankheiten können auch in der Rahmenstrategie formuliert werden.

Wie bereits bei der Vernehmlassung zu früheren Strategien des Bundes liegt auch für die NSI noch keine Umsetzungsplanung vor, nicht einmal in Ansätzen. Alle für den Kanton wesentlichen Punkte, wie klare Delegationen von Kompetenzen und Zuständigkeiten oder die Einschätzung der finanziellen Auswirkungen, fehlen. Die Rolle der Kantone bleibt somit unklar und eine Budgetplanung ist nicht möglich. So werden beispielsweise kostenlose Impfangebote für Personen in prekären Situationen gefordert, ohne dass dargelegt wird, wer diese anbieten und finanzieren soll. Auch werden für die NSI weder ein Zeitrahmen genannt noch quantifizierbare Ziele oder Indikatoren aufgeführt, welche die Evaluation der Umsetzungsbemühungen ermöglichen. Zusammenfassend erachten wir eine Rahmenstrategie zur Verbesserung der schweizweiten Durchimpfung als sinnvoll. Allerdings können die Realisierbarkeit der geplanten Interventionen und die den Kantonen dabei zugedachte Rolle aufgrund des derzeit vorliegenden Entwurfs der Nationalen Strategie zu Impfungen nicht schlüssig beurteilt werden. Dafür müssten wenigstens ansatzweise die Eckpunkte der vorgesehenen Detailplanung skizziert werden. In der jetzigen Form können wir dem vorliegenden Strategiepapier daher nicht zustimmen. Sollte der Bund wie bei der Nationalen Strategie Sucht an seiner Version festhalten, ist eine erneute Konsultation durch den Bund unabdingbar, sobald die Umsetzungsplanung vorliegt und die personellen, organisatorischen und finanziellen Konsequenzen für den Kanton Zürich abschätzbar sind. Nur so kann verhindert werden, dass die Zielsetzungen der Strategie durch unrealistische Anforderungen an die Kantone grundsätzlich infrage gestellt werden.

B. Zu den einzelnen Kapiteln der Strategie Unsere Bemerkungen zu den einzelnen Kapiteln der Strategie sind dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Formular zu entnehmen. Wir stellen Ihnen das Formular ebenfalls elektronisch zu.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, Art. 5 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 25. Juni 2020, 18. Dezember 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.