RRB Nr. 617/2011
Verordnungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Mai 2011
617. Verordnungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
Erwägungen
(Vernehmlassung) Der Kantonsrat hat am 14. März 2011 das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) verabschiedet. Es ist geplant, das Gesetz auf den 1. Januar 2012 in Kraft zusetzen. Auf den gleichen Zeitpunkt sollen die vom Regierungsrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen zum KJHG in Kraft gesetzt werden. Das KJHG regelt sehr verschiedenartige Gegenstände. Die Ausführungsbestimmungen sind deshalb nicht in einem einzigen umfangreichen Erlass, sondern in drei thematisch voneinander abgrenzbaren Verordnungen zu regeln: – Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV), – Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkindbetreuungsbeiträge (AKV), – Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV). Die Kinder- und Jugendhilfeverordnung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zur Organisation der Jugendhilfestellen, zum Abschluss der Leistungsvereinbarungen, zur neu geschaffenen kantonalen Jugendhilfekommission sowie zur Berechnung und Budgetierung der Gemeindebeiträge. Ferner wird in der Verordnung ein Gebührenrahmen für die verschiedenen Leistungen der Jugendhilfe festgelegt. Die Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkindbetreuungsbeiträge regelt hauptsächlich den Vollzug der Inkassohilfe und der im KJHG vorgesehenen finanziellen Leistungen für die Alimentenbevorschussung, die Kleinkindbetreuungsbeiträge und die Überbrückungshilfe. Die Verordnung legt dazu die anrechenbaren Mittel fest und regelt die Bemessung. Wie bisher bereiten die Jugendhilfestellen die Entscheide vor und vollziehen sie, während die Gemeinden für den Entscheid über die finanziellen Leistungen und deren Finanzierung zuständig sind. Die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich enthält hauptsächlich Ausführungsbestimmungen zum Abklärungsverfahren sowie zur Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen und legt die für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Anforderungen an die Berufsausbildung und die Berufserfahrung der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter fest.
Die Bildungsdirektion ist zu ermächtigen, die Entwürfe für die drei Verordnungen in die Vernehmlassung zu geben.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zu den folgenden Verordnungsentwürfen eine Vernehmlassung durchzuführen: a. Kinder- und Jugendhilfeverordnung, b. Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkindbetreuungsbeiträge, c. Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi