RRB Nr. 624/2020
Strassen, Zürich und Winterthur, Berichterstattung, Kenntnisnahme; Bau- und Unterhaltspauschalen/Strassenentwässerung, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2020
624. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)
Erwägungen
A. Berichte über die Bauprogramme 2020 bis 2022 Nach § 44 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) erstatten die Stadträte von Winterthur und von Zürich dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Sie haben ihre Berichte über das Bauprogramm 2020 bis 2022 mit Schreiben vom 27. November 2019 (Stadtrat Winterthur) und 4. März 2020 (Stadtrat von Zürich) eingereicht. Die Stadt Zürich rechnet für das Jahr 2020 mit Investitionsausgaben, die gegenüber der Baupauschale leicht tiefer liegen werden. Die Stadt Winterthur geht indessen von höheren Ausgaben in der Baupauschale aus. Bei der Unterhaltspauschale gehen beide Städte von tieferen Ausgaben aus, als vom Kanton in Aussicht gestellt wurde. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen.
B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der mit den Pauschalbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen. Der Stadtrat von Zürich erstattete am 26. Februar 2020 und der Stadtrat Winterthur am 11. März 2020 Bericht. Aufgrund der Unterlagen berechnet sich der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2020 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2019 45 054 018 Baupauschale 2019 (RRB Nr. 840/2019) 45 051 809 Belastung 2019 –41 937 210 Stand der Reserven am 1. Januar 2020 48 168 617 Angesichts der im eingereichten Bauprogramm vorgesehenen Ausgaben der Stadt Zürich ist die Entwicklung der Reserven in der Baupauschale weiter zu beobachten. Gegebenenfalls sind bei der nächsten Faktorenfestlegung (2021–2023) Massnahmen zum Abbau der Reserven vorzusehen.
Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2019 27 626 642 Baupauschale 2019 (RRB Nr. 840/2019) 11 984 592 Belastung 2019 –9 966 000 Stand der Reserven am 1. Januar 2020 29 645 234 Mit der Festlegung der Faktoren 2021–2023 sollten diese grossen Reserven berücksichtigt werden. In der anstehenden Faktorenperiode sind hohe Ausgaben für Grossprojekte wie die Querung Grüze eingeplant, die zu einem erheblichen Abbau der Reserven führen werden. Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2019 –8 439 468 Unterhaltspauschale 2019 (RRB Nr. 840/2019) 39 531 064 Belastung 2019 (Rundungsdifferenz) –33 995 937 Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2020 –2 904 341 Massnahmen zum Ausgleich der Fehldeckung sind aufgrund des geringen Ausmasses nicht erforderlich. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2019 5 146 606 Unterhaltspauschale 2019 (RRB Nr. 840/2019) 9 057 769 Belastung 2019 –7 463 128 Stand der Reserven am 1. Januar 2020 6 741 247 Massnahmen zum Abbau der Reserven sind angesichts des geringen Ausmasses nicht erforderlich.
C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2020 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2020 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschriebenen Verfahren über die Strassenlänge und die kantonalen Aufwendungen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr zu berechnen. Mit RRB Nr. 836/2017 wurden die Faktoren für die Auszahlung der Bau- und Unterhaltspauschalen für den Zeitraum 2018–2020 wie folgt festgesetzt: Faktor Baupauschale Zürich 3,8 Baupauschale Winterthur 3,0 Unterhaltspauschale Zürich 2,5 Unterhaltspauschale Winterthur 1,7
Baupauschalen Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2020 zulasten des Kontos 5205.5620.900000, Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 43 537 129 Stadt Winterthur 11 581 660 Baupauschalen für 2020 insgesamt 55 118 789 Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupauschale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehenden Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die aufgeführten Beträge sind daher auszurichten. Unterhaltspauschalen Die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2020 zulasten des Kontos 5205.3632.000000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, sind wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 40 106 811 Stadt Winterthur 9 189 690 Unterhaltspauschalen für 2020 insgesamt 49 296 501
D. Gebühren für die Strassenentwässerung Gemäss Schreiben vom 26. Februar 2020 des Stadtrates von Zürich hatte die Stadt Zürich 2019 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Fr. 9 786 949.20 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906 (gemäss RRB Nr. 1038/1999). Gemäss Schreiben vom 11. März 2020 des Stadtrates Winterthur hatte die Stadt Winterthur 2019 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Fr. 950 000 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 241 300 (gemäss RRB Nr. 47/2003). in Franken Stadt Zürich 3 219 906 Stadt Winterthur 241 300 Gebühren für die Strassenentwässerung 2019 insgesamt 3 461 206
E. Ausgabenbewilligung und Auszahlung Gemäss § 39 lit. d der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) in Verbindung mit Anhang 2 ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilligung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2020 der Städte Zürich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserleitung und -behandlung 2019 auszahlen. Die Beiträge gemäss Kapitel D sind der Erfolgsrechnung, zulasten des Kontos 5205.3632.00000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, in Höhe von insgesamt Fr. 3 461 206 zu belasten. Von der gebundenen Ausgabe von Fr. 107 876 496 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Verkehr, sind Fr. 55 118 789 der Investitionsrechnung und insgesamt Fr. 52 757 707 der Erfolgsrechnung zu belasten. Im Budget 2020 sind Fr. 49 567 764 in der Investitionsrechnung und Fr. 49 378 481 in der Erfolgsrechnung enthalten. Gemäss §§ 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StrG bemessen sich Bau- und Unterhaltspauschalen an den im Vorjahr durch den Kanton getätigten Ausgaben. Die massgeblichen Beträge gemäss Rechnungsabschluss 2019 des kantonalen Tiefbauamtes fielen höher aus als budgetiert. Dies hat zur Folge, dass den Städten Zürich und Winterthur entsprechend höhere Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschale für das Jahr 2020 zustehen. Die dazu erforderlichen Nachtragskredite in der Investitions- und Erfolgsrechnung wurden dem Kantonsrat mit der I. Sammelvorlage 2020 beantragt (Vorlage 5622).
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Von den Bauprogrammen für die Jahre 2020 bis 2022 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für das Jahr 2019 über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird Kenntnis genommen.
II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2020 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2019 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschale 2020 in Franken a. Stadt Zürich 43 537 129 b. Stadt Winterthur 11 581 660 Baupauschalen für 2020 insgesamt 55 118 789
Unterhaltspauschale 2020 in Franken a. Stadt Zürich 40 106 811 b. Stadt Winterthur 9 189 690 Unterhaltspauschalen für 2020 insgesamt 49 296 501 Gebühren 2019 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken a. Stadt Zürich 3 219 906 b. Stadt Winterthur 241 300 Gebühr für 2019 insgesamt 3 461 206
III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli