Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 625/2014

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und Claudio Zanetti, Gossau, betreffend Verletzung der Gebietshoheit durch Staatsanwaltschaft und Justizdirektion, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 77/2014

Sitzung vom 4. Juni 2014

625. Anfrage (Verletzung der Gebietshoheit durch Staatsanwaltschaft und Justizdirektion) Die Kantonsräte Claudio Schmid, Bülach, und Claudio Zanetti, Gossau, haben am 14. März 2014 folgende Anfrage eingereicht: Im Fall «Carlos» wurde gegenüber den Medien durch den Justizdirektor bzw. durch die Vertreter der Jugendanwaltschaft eingeräumt, dass ein erstes Sondersetting in einer Privatwohnung in Reinach (BL) und ein zweites in einem Hotel in den Niederlanden durchgeführt worden war. Weder die Gemeindebehörden von Reinach noch die Behörden in den Niederlanden seien darüber informiert gewesen (Blick vom 4.9.2013 und vom 6.3.2014). Jede Form von Strafvollzug oder deren subsidiäre Massnahmen stellen hoheitliche Tätigkeiten dar und zwar unabhängig davon, ob die ausführende Tätigkeit von Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder von allfällig damit beauftragten Privatunternehmen (vgl. Art. 110 Abs. 3 StGB) wie z. B. der «RiesenOggenfuss GmbH» in Zürich vollzogen wird. Weil der Vollzug des Sondersettings in den Niederlanden wohl als Amtshandlung in einem fremden Staat zu qualifizieren ist, besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Justizdirektor und/oder seine Mitarbeiter sowie Vertreter der Jugendanwaltschaft den Tatbestand der Verletzung der Gebietshoheit erfüllt haben (Art. 299 StGB). Im Verhältnis zu den Niederlanden stellt das wohl ein völkerrechtliches Delikt dar. Jedenfalls dürfte das der Sicht des vormaligen Zürcher Kantonsrats Max Huber entsprechen, der nicht nur lange Jahre als Mitglied des Ständigen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag amtete, sondern die entsprechenden Grundsätze im Schiedsspruch zum Palmas- Fall festgehalten hat (Reports of International Arbitral Awards, vol. II, no. XX. Island of Palmas case, Netherlands, U.S.A. The Hague, April 4, 1928, S. 829 ff.). Mit grossem Aufwand lässt der Regierungsrat im Kanton Zürich Hausfrauen und Familienväter verfolgen, die die Parkzeit um zwanzig Minuten überschreiten oder auf der Autobahn sechs Stundenkilometer zu schnell fahren. Es fragt sich, wie es aber um das juristische Gewissen steht, wenn es darum geht, dass Regierungsräte und Chefbeamte kriminelle Hand- lungen durch die Verletzung der niederländischen Gebietshoheit begangen haben könnten. Und es fragt sich, ob da mit gleichen Ellen gemessen wird oder ob im Kanton Zürich auch gilt, dass man die Kleinen hängt

und die Grossen laufen lässt. Die Legislaturziele 2012–2015 im Bereich Aussenbeziehungen (Nr. 14) hat der Regierungsrat dahingehend formuliert, dass in den Aussenbeziehungen der Kanton seine Interessen wahrt, wobei er aber auf Allianzen mit anderen Kantonen angewiesen ist. Wenn Funktionäre der Justizdirektion die Gebietshoheit anderer Kantone und ausserkantonaler Gemeinden missachten, kann das besagte Legislaturziel beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Zuständigkeitsregelung wird festgehalten, dass die interkantonalen und internationalen Aussenbeziehungen den Mitgliedern des Regierungsrates in ihren Ressorts obliegt, vorliegend wäre das Regierungsrat Graf als Justizdirektor (§ 21 VOG RR; Bericht zur Strategie der Aussenbeziehungen des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 22.8.2007; S. 13). Es ist unverständlich, dass ein Zürcher Regierungsrat, dem die Pflege von Aussenbeziehungen ins Pflichtenheft geschrieben wurde, Strafvollzugsmassnahmen im Ausland zulässt, ohne dass der Bund (Art. 56 BV) und die Regierung der Niederlande dazu begrüsst werden. Wo gravierende Fehler passieren, ist Führung gefragt. Es kommt vorliegend nicht in Betracht, den Kopf in den Sand zu stecken und die Probleme aussitzen zu wollen. Es ist deshalb bald abzuklären, wann welche Massnahmen zur Schadensbegrenzung und Aufarbeitung der Angelegenheit getroffen worden sind. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wann genau hat der Regierungsrat welche Massnahmen im Einzelnen angeordnet, um abzuklären, ob mit dem Sondersetting für «Carlos» in einem Hotel in den Niederlanden die niederländische Gebietshoheit im Sinne von Artikel 299 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verletzt worden sein könnte?

2. Wann genau hat der Regierungsrat welche Massnahmen im Einzelnen angeordnet, um abzuklären, weshalb unterblieben ist, das Sondersetting für «Carlos» in einem Hotel in den Niederlanden nach den verfassungsmässigen Grundsätzen (vgl. Art. 56 Abs. 2 BV) mit dem Bund abzusprechen, wie das für Akte des Kantons im Ausland generell gilt?

3. Wurde die Bundesanwaltschaft über den Vorfall informiert?

4. Wem obliegt vorliegendenfalls die Anzeigepflicht nach Art. 302 StPO?

5. Wann genau hat der Regierungsrat welche Massnahmen im Einzelnen angeordnet, um mit der Bundesverwaltung abzuklären, wie gegenüber den Niederlanden vorzugehen ist, um eine nachhaltige Schädigung der internationalen Beziehungen im Verhältnis zu den Niederlanden, der Benelux-Staaten oder der Europäischen Union abzuwenden oder zumindest zu dämpfen?

6. Wann genau hat der Regierungsrat welche Massnahmen im Einzelnen angeordnet, um abzuklären, wie gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft und der Gemeinde Reinach (BL) vorzugehen ist, um eine nachhaltige Schädigung der interkantonalen Beziehungen abzuwenden oder zumindest zu dämpfen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, und Claudio Zanetti, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Für den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Strafen und Massnahmen sind die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zuständig (Art. 2 Jugendstrafprozessordnung, JStPO, SR 312.1, in Verbindung mit § 86 Abs. 3 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG, LS 211.1, und § 15 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege, JStV, LS 322). Im Fall «Carlos» setzte der fallführende Jugendanwalt in Absprache mit der Oberjugendanwaltschaft das Bundesamt für Justiz (BJ) über den Auslandaufenthalt von «Carlos» in Kenntnis und ersuchte darum, die holländischen Behörden so weit erforderlich darüber zu informieren. Das BJ sah in der Folge von einer Information der holländischen Behörden ab, weil es sich bei der offenen Unterbringung um eine Privaten übertragene Aufgabe handle, nämlich «Carlos» die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss BJ sei die Unterbringung mit keinerlei polizeilichem Zwang verbunden und müsse daher nicht auf dem Rechtshilfeweg beantragt und von der ersuchenden Behörde bewilligt werden. Für Massnahmen des Regierungsrates bestand daher kein Anlass. Zu Fragen 3 und 4: Da der fallführende Jugendanwalt das BJ informiert hatte (vgl. Beantwortung der Fragen 1 und 2), bestand kein Anlass, zusätzlich die Bundesanwaltschaft zu orientieren. Ebenso wenig stellte sich die Frage einer Strafanzeige.

Zu Fragen 5 und 6: Der Fall «Carlos» hat weder die internationalen noch die interkantonalen Beziehungen geschädigt. «Carlos» wurde am 24. März 2014 durch die mit dem Vollzug der offenen Unterbringung beauftragte RiesenOggenfuss GmbH bei Privatpersonen im Raum Basel platziert. Der fallführende Jugendanwalt informierte darüber die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt, die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, die Polizei Basel- Landschaft sowie die Polizei Basel-Stadt. Für Massnahmen des Regierungsrates bestand daher kein Anlass.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 110 und Art. 299 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 302 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.