Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 626/2020

Anfrage Dieter Kläy, Winterthur, betreffend Verzicht von Baubewilligungen für Strassencafés und -restaurants, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 166/2020

Sitzung vom 24. Juni 2020

626. Anfrage (Verzicht von Baubewilligungen für Strassencafés und -restaurants) Kantonsrat Dieter Kläy, Winterthur, hat am 18. Mai 2020 folgende Anfrage eingereicht: Das Bundesgericht entschied am 8. August 2008, dass es für die Errichtung von Restaurants mit Strassenplätzen, Strassencafés etc. neben der kommunalen, gewerbepolizeilichen Allmendbewilligung auch einer Baubewilligung bedarf (1C_47/2008). Auslöser war ein Streit in der Altstadt von Winterthur um eine Bewilligung für eine Aussengastwirtschaft auf öffentlichem Grund. Dies gilt auch für bestehende Gastwirtschaftsbetriebe, die schon über eine gewerbepolizeiliche Bewilligung verfügen. Soll Änderung der Bewirtschaftung einer neuen oder bereits bewilligten Allmendfläche möglich sein, muss ein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden. Um eine Flut von neuen baurechtlichen Baubewilligungsverfahren zu verhindern, ist im Nationalrat noch im selben Jahr des Bundesgerichtsurteils eine Motion (08.3512) eingereicht worden, die eine Korrektur des Bundesgerichtsurteils durch eine Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) fordert, mit dem Ziel, dass die Errichtung einer saisonal betriebenen Aussengastwirtschaft durch einen bestehenden Gastwirtschaftsbetrieb, der über eine gewerbepolizeiliche Bewilligung verfügt, wie vor dem Bundesgerichtsentscheid keiner Baubewilligung bedarf. Die Motion wurde überwiesen und ist seit acht Jahren beim Bundesrat hängig. Zwar sollte das Anliegen in die RPG-2-Revision aufgenommen werden. Diese wurde jedoch kürzlich versenkt. Gerade in der aktuellen Corona-Krise ist es für Restaurantbesitzer und Pächter schwierig, ihren Betrieb rentabel zu führen. Zwar dürfen die meisten Gaststätten seit 11. Mai 2020 wieder Gäste beherbergen. Aber es ist offensichtlich, dass die diversen Auflagen des Bundesrates die Kapazitäten und damit die Opportunitäten der Restaurants massiv einschränken. Gerade mit Blick auf den kommenden Sommer könnte ein unkompliziertes Verfahren, Aussengastwirtschaften auf öffentlichem Grund einfach und schnell zu erlauben bzw. im Umfang sogar auszudehnen, für zusätzliche Umsätze zu sorgen.

Erwägungen

1. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat mit Blick auf den Kanton Zürich, die Zielsetzung der Motion 08.3512 rasch und unkompliziert umzusetzen?

2. Sieht der Regierungsrat Spielraum im Sinne von Übergangslösungen, auf die Baubewilligungspflicht bei Boulevardwirtschaften zu verzichten oder sie zumindest zu vereinfachen, um den Aussengastwirtschaften zusätzliche Opportunitäten zu ermöglichen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Dieter Kläy, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung untersteht eine bauliche Massnahme dann dem Baubewilligungsverfahren, wenn mit der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so gewichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit – und insbesondere der Nachbarinnen und Nachbarn – an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen auch blosse Grundstücksnutzungen der Baubewilligungspflicht. Der Betrieb einer Aussenwirtschaft kann mit nicht unerheblichen Lärmimmissionen verbunden sein, mitunter aber auch die Verkehrssicherheit oder das Ortsbild beeinträchtigen. Das bedeutet, dass ein solcher Betrieb im Regelfall baurechtlich geschützte Rechtsgüter berührt und somit nach Bundesrecht ein baubewilligungspflichtiger Tatbestand vorliegt. Für den Kanton besteht keine Handhabe, solche Nutzungen im kantonalen Recht von der Baubewilligungspflicht auszunehmen. Bei der Beurteilung des Einzelfalls haben die Gemeinden als zuständige Bewilligungsbehörden aber einen gewissen Ermessensspielraum. Nicht jeder Tisch mit ein paar Stühlen, der im Aussenbereich einer Gastwirtschaft aufgestellt wird, ist baubewilligungspflichtig. In Bagatellfällen kann auf die Durchführung eines Verfahrens verzichtet werden. Zu Frage 2: Eine Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens ohne öffentliche Auf‌lage und mit kürzeren Verfahrensfristen ist nur für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung zulässig, durch die keine berechtigten Interessen Dritter berührt werden. Bei Restaurants mit Strassenplätzen, Strassencafés usw. sind aufgrund der damit verbundenen Lärmimmissionen meistens jedoch Anwohnerinnen und Anwohner in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb eine Behandlung solcher Baugesuche im vereinfachten Verfahren ausser Betracht fällt.

Vereinfachungen sind hingegen bei Gastwirtschaftsbetrieben möglich, die darauf angewiesen sind, ihre Aussenwirtschaften räumlich zu erweitern, um die vom Bund im Zusammenhang mit der Coronakrise erlassenen Distanzregeln einhalten zu können. Solange das Sitzplatzangebot insgesamt nicht wesentlich erhöht wird, können die Gemeinden solche zeitlich befristeten Massnahmen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli