Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 629/2020

Strassen, Benken, 534 Marthalerstrasse, Neubau Rad-/Fussweg, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Juni 2020

629. Strassen (Benken, 534 Marthalerstrasse, Neubau Rad-/Fussweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Marthalerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Benken zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 534 geführt. Sie verbindet die Gemeinden Benken und Marthalen. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für den Fuss- und Veloverkehr sieht das vorliegende Projekt im Abschnitt zwischen der Gemeindegrenze Marthalen/Benken und der Sürchstrasse in Benken die Erstellung eines neuen Rad- und Fusswegs entlang der Marthalerstrasse vor. Dieser soll insbesondere als eine sichere Schulwegverbindung dienen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Benken sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellung eines neuen Rad- und Fusswegs entlang der Marthalerstrasse; – Neubau einer Strassenquerung für Radfahrer mit Inselkopf auf Höhe Sürchstrasse; – Anpassungen der Ein- und Ausfahrten zur Nationalstrasse A4; – Punktuelle Beleuchtung der Ein- und Ausfahrten zur Nationalstrasse A4 bei den Querungsstellen des Radwegs; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Benken hat sich mit Beschluss Nr. 117 vom 23. August 2016 sowie mit Schreiben vom 28. August 2019 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 15. Juli bis 31. August 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 16. Dezember 2019 bis 17. Januar 2020. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden drei Einsprachen eingereicht, die projektbezogene teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 19. Mai 2020 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 20 000 Bauarbeiten 2 364 000 Nebenarbeiten 460 000 Technische Arbeiten 506 000 Total 3 350 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) von Fr. 650 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 2 700 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 3 350 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 3 350 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 19% 650 000 650 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50120 00000 4% 123 000 123 000 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50110 80010 11% 367 000 367 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 66% 2 210 000 2 210 000 Fahrradanlagen Total 100% 650 000 2 700 000 3 350 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1985/2014 bewilligte Ausgabe von Fr. 235 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 96 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Verkehrseinrichtungen 5% 123 000 1 000 2,5% 3 000 Staatsstrassen 13% 367 000 3 000 5,0% 18 000 Beleuchtungsanlagen Fahrradanlagen 82% 2 210 000 16 500 2,5% 55 000 Zwischentotal 20 500 76 000 Total 100% 2 700 000 96 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81047, Gemeinde Benken, 534 Marthalerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2020 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Neubau Radweg-/Fussweg sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 534 Marthalerstrasse, Gemeinde Benken, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 700 000 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 650 000 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 3 350 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2019)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1985/2014 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Benken, Landstrasse 1, 8463 Benken (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2019; der Erlass wurde am 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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