Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 638/2019

Sozialhilfegesetz, Änderung vom 21. Januar 2019; Finanzierung Ausbildung auf Tertiärstufe, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juli 2019

638. Sozialhilfegesetz (Änderung vom 21. Januar 2019; Finanzierung

Erwägungen

Ausbildung auf Tertiärstufe; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 21. Januar 2019 eine Änderung von § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1; Finanzierung Ausbildung auf Tertiärstufe; ABl 2019-01-25). Mit Verfügung vom 1. April 2019 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss kein Referendum ergriffen wurde (ABl 2019-05-03). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Sozialhilfegesetzes kann auf den 1. Oktober 2019 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 21. Januar 2019 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (Finanzierung Ausbildung auf Tertiärstufe) wird auf den 1. Oktober 2019 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Zitiert in