Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 64/2019

Immobilienverordnung, Inkraftsetzung; Finanzcontrollingverordnung, Änderung, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2019

64. Immobilienverordnung (Inkraftsetzung)

Erwägungen

Gestützt auf § 40a Abs. 6 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) hat der Regierungsrat am 20. Juni 2018 eine neue Immobilienverordnung (ImV, LS 721.1) erlassen (RRB Nr. 595/2018, ABl 2018-06-29) und dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet (Vorlage 5467). Die ImV sollte unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden. Erfolgt die Genehmigung nach dem 1. Januar 2019, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. Gleichzeitig beschloss der Regierungsrat, die Änderung vom 20. Juni 2018 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Immobilienverordnung in Kraft zu setzen (RRB Nr. 595/ 2018, ABl 2018-06-29). Der Kantonsrat genehmigte die ImV am 14. Januar 2019. Über die Inkraftsetzung der ImV ist deshalb neu zu entscheiden. Die ImV ist rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Gemäss § 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sind kantonale Erlasse mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Die anordnende Instanz kann aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen (§ 25 Abs. 3 VRG) und bei besonderer Dringlichkeit die Rekursfrist (§ 22 Abs. 3 VRG) abkürzen. Gleiches gilt für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 55 VRG). Der Kanton hat die Grundlagen für die Umsetzung des neuen Immobilienmanagements und die Einführung des Mietermodells ab 1. Januar 2019 bereits geschaffen. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die verwaltungsinterne Umsetzung des Mietermodells nicht zu verzögern, ist die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 notwendig. Die Beschwerdefrist ist auf zehn Tage zu verkürzen. Einer allfälligen Beschwerde ist aus demselben Grund die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Immobilienverordnung vom 20. Juni 2018 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

II. Die Änderung vom 20. Juni 2018 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 wird rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

III. Gegen Dispositiv I und II dieses Beschlusses kann innert zehn Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli