Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 643/2025

Anfrage Marion Matter, Meilen, Roland Scheck, Zürich, und Domenik Ledergeber, Herrliberg, betreffend Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden bei Beschuldigten mit Aufenthaltsstatus im Ausland, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 94/2025

Sitzung vom 18. Juni 2025

643. Anfrage (Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden bei Beschuldigten mit Aufenthaltsstatus im Ausland) Kantonsrätin Marion Matter, Meilen, sowie die Kantonsräte Roland Scheck, Zürich, und Domenik Ledergeber, Herrliberg, haben am 31. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Vergangene Woche hätte sich ein bereits im Jahre 2021 verurteilter Sexualstraftäter wegen des Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung und sexuelle Nötigung vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten müssen. Aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte im Ausland befand und sich mittels eines ärztlichen Attests, er sei «verhandlungsunfähig», entschuldigen liess, wurde der Verhandlungstermin verschoben. Die Tatsache, dass sich ein bereits zu einem früheren Zeitpunkt verurteilter Beschuldigter trotz offenem Verfahren dieser Schwere ungehindert ins Ausland begeben kann, wirft generell Fragen zum Vorgehen und der Praxis der Strafverfolgungsbehörden auf. Losgelöst vom erwähnten laufenden Verfahren stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen zum grundsätzlichen Vorgehen der Untersuchungsbehörden:

Erwägungen

1. Wie ist es möglich, dass sich bereits verurteilte Sexualstraftäter trotz hängigem Verfahren ins Ausland absetzen können?

2. Bei welchen Strafbeständen werden mutmasslich Beschuldigte mit einer Ausreisesperre belegt?

3. Warum wird bei Beschuldigten, welche mehrfach schwerer Sexualdelikte beschuldigt sind und denen mehrjährige Haftstrafen drohen, keine Untersuchungshaft angeordnet, während sich Personen, die sich mutmasslich eines Wirtschaftsdelikts schuldig gemacht haben, mehrere Monate in Untersuchungshaft befinden?

4. Wie stellen die Untersuchungsbehörden sicher, dass ärztliche Atteste, welche von ausländischen Medizinern ausgestellt werden, glaubhaft sind und auch dem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten entsprechen?

5. In welchen Fällen erwägen die Strafverfolgungsbehörden das Anordnen eines internationalen Haftbefehls?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Marion Matter, Meilen, Roland Scheck, Zürich, und Domenik Ledergeber, Herrliberg, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Auch bereits verurteilte Straftäterinnen und Straftäter verfügen grundsätzlich über die gleichen Grundrechte wie andere Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Befinden sie sich in Freiheit, verfügen sie über gültige Ausweispapiere und müssen sie sich an keine Auflagen im Sinne von Art. 237 Abs. 2 Bst. c oder d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) halten, können sie sich grundsätzlich frei bewegen. Sie können insbesondere auch ins Ausland reisen. Die erwähnten Auflagen könnten zum Beispiel darin bestehen, sich nur an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten oder sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Sollte eine Straftäterin oder ein Straftäter gegen solche Auflagen verstossen, kann das ein Grund sein, um (erneut) Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen. Zu Frage 2: Die Anordnung einer «Ausreisesperre» ist nicht von bestimmten Straftatbeständen abhängig. Sie kann grundsätzlich bei jedem Delikt angeordnet werden, wobei jeweils (wie bei allen Zwangsmassnahmen) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je schwerer ein Delikt wiegt, umso eher rechtfertigt sich eine Zwangsmassnahme. Eine Ausweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 Bst. b StPO) kann zum Beispiel mit der Auflage verknüpft werden, sich regelmässig auf einem lokalen Polizeiposten zu melden (Art. 237 Abs. 2 Bst. d StPO). Zu Frage 3: Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist. Ausserdem muss grundsätzlich einer der besonderen Haftgründe gegeben sein: Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr (vgl. Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO). Bei Sexualdelikten werden beschuldigte Personen in der Regel in Untersuchungshaft genommen, um Kollusionshandlungen in Bezug auf das Opfer zu verhindern. Wird die Kollusionsgefahr im Laufe einer Untersuchung beseitigt (etwa indem das Opfer zweimal einvernommen und mit der beschuldigten Person konfrontiert worden ist) oder genügt es, einer noch bestehenden Kollusionsgefahr mit einem Kontaktverbot im Sinne von Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO zu begegnen, kann eine beschuldigte Person nur dann in Untersuchungshaft behalten werden,

wenn andere besondere Haftgründe gegeben sind. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität steht zwar ebenfalls regelmässig der Haftgrund der Kollusionsgefahr im Vordergrund. Hier aber im Sinne einer Absprachegefahr. Bis diese Absprachegefahr in solchen Straffällen gebannt ist, sind oftmals viele und zeitaufwendige Einvernahmen zu führen. Dies kann dazu führen, dass eine entsprechende Untersuchungshaft von längerer Dauer ist. Zu Frage 4: Ärztliche Atteste – auch solche von Ärztinnen und Ärzten aus anderen Ländern – unterliegen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei Bedarf können diese Atteste von inländischen Ärztinnen oder Ärzten überprüft werden. Eine solche Überprüfung ist aber ohne die Anwesenheit der betroffenen Person nicht einfach. Zu Frage 5: Eine Ausschreibung zur Verhaftung und Zuführung (sogenannter Haftbefehl) ist gemäss Art. 210 Abs. 2 StPO nur möglich, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind. Ein internationaler Haftbefehl kann nur ausgestellt werden, wenn das damit verbundene Delikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe versehen ist und die Verfahrensleitung zuvor ergebnislos alle erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um eine Verhaftung auf eine andere Art zu ermöglichen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli