Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 65/2026

Änderung der Energieförderungsverordnung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

65. Änderung der Energieförderungsverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Änderung der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.03) zur Vernehmlassung. Betreiber von Produktionsanlagen für erneuerbaren Strom, die am Einspeisevergütungssystem gemäss Art. 19 ff. des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) teilnehmen, müssen für grössere Produktionsanlagen den Strom selbst am Markt verkaufen (Direktvermarktung). Insgesamt befinden sich zurzeit etwa 1000 Anlagen mit einer Jahreserzeugung von etwa drei Terawattstunden in der Direktvermarktung. Zusätzlich zum erzielten Erlös aus der Direktvermarktung erhalten die Betreiber eine Einspeiseprämie, welche die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenzmarktpreis gemäss Art. 23 EnG deckt. Weiter erhalten sie ein Bewirtschaftungsentgelt, das sich aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten (Administration, Prognoseerstellung usw.) und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusammensetzt. Die Berechnungsmethodik des variablen Anteils des Bewirtschaftungsentgelts soll mit dem vorliegenden Entwurf aufgrund einer Umstellung bei der Berechnung der Ausgleichsenergiepreise der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) angepasst werden. Der feste Anteil des Bewirtschaftungsentgelts für die Vermarktungskosten soll unverändert bei 0,11 Rp./kWh bleiben. Die geplanten Verordnungsänderungen haben keine finanziellen oder anderweitigen Auswirkungen auf den Kanton.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu den vorgesehenen Änderungen der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.03) Stellung zu nehmen. Wir haben keine Bemerkungen zu den vorgesehenen Verordnungsanpassungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Energiegesetz, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. April 2026 erneut konsolidiert.