Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 651/2022

Kulturfondsstrategie der Fachstelle Kultur, Kenntnisnahme, Auftrag

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. April 2022

651. Kulturfondsstrategie der Fachstelle Kultur (Kenntnisnahme)

Erwägungen

Ausgangslage Gemäss § 2 Abs. 1 lit. c des Lotteriefondsgesetzes (LFG, LS 612) werden dem Kulturfonds 30% des jährlichen Gewinnanteils des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen. 2021 waren es 27,16 Mio. Franken. Zudem wurden dem Kulturfonds bei Inkrafttreten des LFG am 1. Januar 2021 20 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds übertragen (§ 15 Abs. 2 LFG). Die Fachstelle Kultur verwaltet den Kulturfonds (§ 1 Kulturfondsverordnung [KufV, LS 612.3]). Er unterstützt zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, Vorhaben gemäss § 2 KufV, wozu insbesondere Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen, Projektbeiträge an Einzelpersonen oder Gruppen, Beiträge an Bau- und Infrastrukturvorhaben und an Sonderprojekte gehören. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass es sich bei den Beiträgen fast ausschliesslich um nicht rückzahlbare Beiträge und nur selten um Defizitdeckungsgarantien handelt; ausgeschlossen ist hingegen die Gewährung von Darlehen. Auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 LFG, wonach die Fonds jederzeit in der Lage sein müssen, ihre Verpflichtungen mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zu erfüllen, hat die Fachstelle Kultur eine Kulturfondsstrategie erarbeitet. Ausserhalb des Kulturfonds erfolgt die kantonale Kulturförderung auf der Grundlage des Kulturförderungsgesetzes (LS 440.1) und der Kulturförderungsverordnung (LS 440.11) zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur. Die getrennte Verwendung der Kulturfondsmittel und der Staatsmittel soll durch die Benennung der Leistungsgruppe in der Ausgabenbewilligung sichergestellt werden (§ 35 Abs. 1 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).

Kulturfondsstrategie Die Kulturfondsstrategie beruht auf einem Zweisäulenmodell: Die Kulturausgaben werden einerseits aus den jährlich zugewiesenen Kulturfondsmitteln und anderseits aus Staatsmitteln finanziert. Das Zweisäulenmodell entspricht den Empfehlungen der von der Universität

St. Gallen 2017 erarbeiteten Studie «Finanzierung der Kulturförderung des Kantons Zürich». Der Regierungsrat hat das Zweisäulenmodell in der Berichterstattung zum Postulat KR-Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung dargelegt (Vorlage 5530) und 2021 mit dessen Umsetzung angefangen (Einstellung von steigenden Staatsmitteln in das Budget der Fachstelle Kultur). Die Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung des Zweisäulenmodells soll nach heutiger Planung Ende 2025 abgeschlossen sein. Hauptziele der Kulturfondsstrategie sind einerseits die Sicherung von Kontinuität und Verlässlichkeit gegenüber den Kulturinstitutionen und den Kulturschaffenden und anderseits die Beibehaltung einer angemessenen Flexibilität. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn ein angemessener finanzieller Handlungsspielraum besteht, der auch langfristig erhalten bleibt. Dieser soll über das Zusammenspiel der beiden im Zweisäulenmodell enthaltenen Finanzierungsquellen und des Kulturfondsvermögens gewährleistet werden. Mit Bezug auf das Kulturfondsvermögen wurden im Wesentlichen folgende Massnahmen festgelegt: – Die Verwendung von Mitteln aus dem Kulturfondsvermögen ist subsidiär gegenüber den jährlich zugewiesenen Kulturfondsmitteln und den Staatsmitteln. – Mittel aus dem Kulturfondsvermögen können zum Ausgleich von Schwankungen bei den im konkreten Jahr verfügbaren Mitteln (Kulturfondsmittel und/oder Staatsmittel) oder bei den Gesuchen (insbesondere bei den einmaligen Gesuchen um Bau- und Infrastrukturbeiträge oder für Sonderprojekte gemäss § 2 Abs. 1 lit. g und h KufV) verwendet werden. – Mittel aus dem Kulturfondsvermögen können in der Übergangsphase eingesetzt werden, um die bestehende Förderpraxis fortzuführen, falls die im konkreten Jahr verfügbaren Mittel dafür nicht ausreichen. – Als Mindestbestand des Kulturfondsvermögens wird angestrebt, dass das Kulturfondsvermögen die Höhe eines jährlichen Gewinnanteils gemäss § 2 Abs. 1 lit. c LFG nicht unterschreitet, um einen genügenden Handlungsspielraum für die Finanzierung grösserer Vorhaben sicherzustellen. – Um die Zielerreichung sicherzustellen, findet jährlich ein Workshop mit Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern und der Finanzdirektion statt.

Nach vollständiger Umsetzung des Zweisäulenmodells ist folgende Mittelverwendung vorgesehen: – Kulturfondsmittel: Betriebsbeiträge für kleine und mittlere Kulturinstitutionen, Projektbeiträge, Beiträge an Bau- und Infrastrukturvorhaben, Beiträge an Sonderprojekte sowie weitere Beiträge gemäss § 2 Abs. 1 KufV. – Staatsmittel: Betriebsbeiträge für grosse Kulturinstitutionen und Beiträge an die Kulturprogramme der Gemeinden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Kulturfondsstrategie der Fachstelle Kultur wird zur Kenntnis genommen.

II. Die Fachstelle Kultur wird beauftragt, die Kulturfondsstrategie umzusetzen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli