RRB Nr. 661/2026
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Juni 2026
661. Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 20. März 2026 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102): «Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte». In Bezug auf den Datenaustausch sieht Art. 10a E-KVV eine Delegation der Kompetenz an das EDI vor, damit dieses in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Versicherern das einheitliche Verfahren regelt. Der Datenaustausch betrifft in erster Linie die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht, in deren Rahmen auch der Arbeitskanton der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bestimmt wird. Er dient auch zur Feststellung des Wohnortes der versicherten Person, um den zuständigen Kanton und die Prämienhöhe festlegen zu können. Art. 10c E-KVV regelt die Einzelheiten zum Verfahren zur Sistierung der Versicherung von Versicherten, die für die Versicherer nicht mehr kontaktierbar sind. Mit dem Ende der Sistierung der Versicherung schliessen die Versicherer die nicht mehr kontaktierbaren Personen aus dem Versichertenbestand aus und das Versicherungsverhältnis ist beendet. Ab dem Zeitpunkt der Sistierung der Versicherungspflicht müssen die Versicherer für diese keine Risikoabgabe mehr bezahlen, erhalten umgekehrt auch keinen Ausgleichsbeitrag mehr. Die Revision der KVV führt deshalb auch zu Änderungen in der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (SR 832.112.1) sowie in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (SR 832.121). Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 Stellung genommen. Die GDK stimmt den Ausführungsbestimmungen in der KVV grundsätzlich zu. Sie beantragt aber, dass bei Art. 10c E-KVV betreffend Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten bei den Abs. 1, 3 und 4 die Formulierung «die kantonale Behörde» durch «die Behörde» ersetzt wird, weil einige Kantone die Aufgabe nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) betreffend Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer den Gemeinden übertragen haben. Überdies beantragt sie bei Art. 10c
Abs. 4 E-KVV eine redaktionelle Anpassung, wonach der Versicherer die Behörde über den Versicherungsausschluss informiert. In Bezug auf Art. 10a E-KVV betreffend Datenaustausch zwischen Kantonen und Versichern macht die GDK darauf aufmerksam, dass die Umsetzung einen grossen Umsetzungsaufwand verursacht und wegen der aktuell laufenden Umsetzungsarbeiten rund um den Vollzug der Vorlage betreffend einheitliche Finanzierung (EFAS) auch nicht per 1. Juni 2027 möglich ist. Betreffend Überprüfung der Versicherungspflicht regt sie – wie bereits im Rahmen der Gesetzesrevision – nochmals an, dass die mit der Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht betrauten kantonalen und kommunalen Stellen einen Zugang zum Zentralen Migrationsinformationssystem erhalten, damit diese die Daten der Grenzgängerinnen und Grenzgänger abrufen können. Um Doppel- und Mehrfachversicherungen zu vermeiden, erwartet die GDK ein korrektes Vorgehen der Versicherer beim Abschluss einer neuen Versicherung und dass die Aufsichtsbehörde auch in diesem Thema ihrer Aufsichtspflicht nachkommt. Weiter begrüsst die GDK den Prozess zur Sistierung der Versicherungspflicht von nicht mehr kontaktierbaren Personen, sieht aber wegen der (von ihr geschätzten) geringen Anzahl betroffener Personen keinen Bedarf für den Aufbau eines elektronischen Datenaustausches. Ein derzeit in Arbeit befindliches Standardformular wird einen eingespielten Prozess zwischen Kantonen und Versichern ermöglichen. Für den Austausch von Daten für eine bestimmte Kategorie von Versicherten (Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich in der Schweiz aufhalten und Sozialhilfe beziehen) erachtet die GDK eine zusätzliche Meldung wegen bestehender Rahmenvereinbarungen zwischen etwa der Hälfte der Kantone und Versicherer als nicht erforderlich. Es gestaltet sich als schwierig, einen Datenaustausch aufzubauen, den nur die Hälfte ihrer Mitglieder benötigt. Schliesslich weist die GDK darauf hin, dass für die Bestimmung des Wohnortes der Nationale Adressdienst verwendet wird, worüber sie sich mit prio.swiss im Rahmen der Umsetzung von EFAS verständigt hat. Laut erläuterndem Bericht sind die Umsetzung des Datenaustausches nach einem einheitlichen Verfahren und die Ausarbeitung des Konzepts
für den Datenaustausch mit begrenzten Kosten für die Kantone verbunden. Das Verfahren zur Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten führt grundsätzlich nicht zu Mehrkosten bei der zuständigen Behörde.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch). Mit Schreiben vom 20. März 2026 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832. 102): «Datenaustausch zwischen Kantonen und Versichern; nicht kontaktierbare Versicherte» Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorliegende Revision der KVV grundsätzlich. Hinsichtlich Art. 10a E-KVV betreffend Datenaustausch regen wir an, in den Erläuterungen den möglichen Einbezug der Gemeinden bzw. deren Zugang zur Datenaustauschplattform in Abstimmung mit den Ausführungen in der Botschaft zur entsprechenden Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) miteinzuschliessen (BBl 2023 1545, S. 14 f.). Das Ersuchen der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren um Zugang der zuständigen Stellen zum Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) wird begrüsst, und wir beantragen zusätzlich bei Art. 10a E-KVV, dass der für den Kantonsanteil zuständigen Behörde auch Zugriff auf das ZEMIS gewährt wird, damit sie ihre Finanzierungspflicht bei einzelnen Personen nach einem Status- und Wohnsitzwechsel überprüfen kann. Was den Sistierungsprozess betrifft, ersuchen wir um Ergänzung von Art. 10c Abs. 1 E-KVV dahingehend, dass auch die für die Auszahlung des Kantonsanteils zuständige Behörde eine Meldung erhält, da während der Dauer der Sistierung kein Kantonsanteil geschuldet ist. Sodann sieht Art. 10c Abs. 4 E-KVV den Ausschluss der betroffenen Person aus dem Versichertenbestand vor, wenn seit der Sistierung 18 Monate ohne Kontakt zwischen dem Versicherer und der versicherten Person vergangen sind. Damit diese Regelung nicht dazu führt, dass sich Personen der Prämienpflicht entziehen, beantragen wir, dass eine erneute Versicherung den Nachweis voraussetzt, in der Zwischenzeit nicht der Versicherungspflicht unterstanden zu haben. Andernfalls wäre zumindest vorzusehen, dass die geschuldeten Prämien nachzuzahlen sind oder weitergehende Sanktionen greifen. Im Übrigen verweisen wir auf die Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli