Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 666/2017

Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das USZ, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017

666. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge an das USZ (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Im Rahmen der neuen Spitalfinanzierung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) müssen die Kantone ihren Versorgungsbedarf analysieren und den für die Versorgung notwendigen Spitälern differenzierte Leistungsaufträge erteilen. In seinem Einzugsgebiet, das die Ostschweiz, weite Teile der Innerschweiz, den Kanton Aargau und bereichsweise weitere Kantone umfasst, hat das Universitätsspital Zürich (USZ) eine grosse versorgungspolitische Bedeutung. Diese Kantone erteilen dem USZ seit Jahren vor allem in den spezialisierten und hochspezialisierten Bereichen Leistungsaufträge. Diese Aufträge sind für das USZ von grosser Bedeutung einerseits mit Blick auf Auslastung und Finanzierung der Infrastruktur und anderseits für ein optimales Forschungsumfeld. Ausserkantonale Leistungsaufträge sind somit grundsätzlich begrüssenswert. Unabhängig davon muss aber die Versorgungssicherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten jederzeit gewährleistet bleiben. Um dies sicherzustellen, erklärt der Gesetzgeber in § 9 Ziff. 8 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) die Gesundheitsdirektion zur Aushandlung der ausserkantonalen Leistungsaufträge für das USZ zuständig; die Verträge sind anschliessend vom Regierungsrat zu genehmigen.

B. Spitallisten Akutsomatik der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Tessin und Zug Der grösste Anteil ausserkantonaler Patientinnen und Patienten im USZ stammt aus der Ostschweiz. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Kantone der GDK-Ost auf der Grundlage des KVG und der bisherigen Rechtsprechung die Regeln für die gegenseitige Berücksichtigung von Leistungserbringern mit wesentlichen ausserkantonalen Patientenzahlen in der Ostschweizer Spitalvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung genehmigte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1135/2011. Gleichzeitig wurde mit diesem Beschluss die Gesundheitsdirektion ermächtigt, mit weiteren Kantonen analoge Regelungen zu treffen.

Das USZ bewirbt sich bei jenen Kantonen um Leistungsaufträge, aus denen es Patientinnen und Patienten betreut. Die Gesundheitsdirektion unterstützt das Spital bei seinen Bewerbungen um Spitallistenplätze in Kantonen mit bedeutenden Patientenaufkommen; in den entscheidenden Bewerbungsphasen übernimmt sie die Verhandlungsführung. Die Verhandlungsergebnisse sichern dem USZ in wichtigen Leistungsgruppen bzw. Versorgungsbereichen weiterhin die Möglichkeit, ausserkantonale Patientinnen und Patienten zu Zürcher Tarifen mit garantierter Kostendeckung zu behandeln. Die Bewerbungen des USZ sowie die Bemühungen des Spitals und der Gesundheitsdirektion haben zu folgenden aktualisierten Leistungsaufträgen zugunsten des USZ geführt: – Der Regierungsrat des Kantons Tessin hob an seiner Sitzung vom 15. Dezember 2015 den Spitallistenerlass vom 29. November 2005 auf und erliess eine neue Spitalliste, die auf den 15. März 2016 in Kraft gesetzt worden ist. – Der Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2016 die Spitalliste Appenzell Ausserrhoden 2017 Akutsomatik erlassen und auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. – In seiner Sitzung vom 29. November 2016 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug eine Verlängerung der bis am 31. Dezember 2016 befristeten Leistungsaufträge bis zum 31. Dezember 2017. – Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 erliess der Regierungsrat des Kantons St. Gallen auf den 1. Juli 2017 eine neue Spitalliste Akutsomatik. Die Leistungsaufträge der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Tessin und Zug sichern dem USZ in wichtigen Leistungsgruppen weiterhin die Möglichkeit, ausserkantonale Patientinnen und Patienten zu Zürcher Tarifen mit garantierter Kostendeckung zu behandeln. Dem USZ und seiner Bedeutung für die interkantonale Versorgung wird mit den erteilten Leistungsaufträgen Rechnung getragen; gleichzeitig verfügt das USZ über die notwendigen Kapazitäten zur Erfüllung der Leistungsaufträge des Kantons Zürich, sodass die Versorgungssicherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten jederzeit gewährleistet bleibt. Die ausserkantonalen Leistungsaufträge der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Tessin und Zug sind daher gestützt auf § 9 Ziff. 8 USZG vom Regierungsrat zu genehmigen.

C. Finanzielle Auswirkungen Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die gleiche Baserate wie für die Zürcher Bevölkerung. Im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge wird der Tarif vom Krankenversicherer und dem Wohnkanton voll übernommen, und es verbleibt für die ausserkantonale Patientin bzw. den ausserkantonalen Patienten keine ihr bzw. ihm zu belastende – für den Kanton mit Debitorenrisiken behaftete – Rechnungsdifferenz. Es sind auch keine Kostengutsprachen des Wohnkantons nötig, womit das USZ administrativ entlastet wird. Nachdem die Kapazitäten des USZ in seiner Funktion als Universitätsspital auf die Versorgung ausserkantonaler Patientinnen und Patienten ausgerichtet sind, sind ausserkantonale Leistungsaufträge notwendig, um das Budgetziel zu erreichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen, Tessin und Zug zugunsten des USZ erteilten Leistungsaufträge werden genehmigt.

II. Mitteilung an das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich, sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über das Universitätsspital Zürich, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.