RRB Nr. 674/2023
Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, und Karin Fehr, Uster, betreffend Zentrale Aufnahmeprüfung ans Gymnasium, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 120/2023
Sitzung vom 31. Mai 2023
674. Anfrage (Zentrale Aufnahmeprüfung ans Gymnasium) Kantonsrat Thomas Forrer, Erlenbach, und Kantonsrätin Karin Fehr Thoma, Uster, haben am 27. März 2023 folgende Anfrage eingereicht: Die Zentrale Aufnahmeprüfung (ZAP) ans Gymnasium sorgt jedes Frühjahr für kontroverse Debatten unter Bildungsexpert:innen und für eine Menge von Beiträgen in den Zürcher Medien. Auch dieses Jahr wurden folgende Themen besonders hervorgehoben: – Die intensiven Prüfungsvorbereitungen verursachen während eines halben Jahres für Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse sowie der
Erwägungen
2. und 3. Sekundarschule einen enormen Druck, eine wenig altersadäquate, langanhaltende Stresssituation und teilweise eine grosse Verunsicherung bei der Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten. – Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen an der ZAP zu einem wesentlichen Teil weit über den Aufgabenstellungen liegt, die bis zum Zeitpunkt der Prüfung in der 6. Klasse, bzw. in der Sek I behandelt worden sind. Das gemäss Lehrplan bis dahin erworbene Schulwissen reicht offenbar nicht aus, um die Prüfung zu bestehen. – Entsprechend wächst immer mehr eine private Industrie an Prüfungsvorbereitungsangeboten heran, in denen nicht nur der zusätzliche Stoff, sondern auch Strategien trainiert werden zur geschickten Bewältigung der ZAP, da Prüfungen von solcher Komplexität aus der Primarschule nicht bekannt sind. Insbesondere der enorme Zeitdruck während der Prüfung ist für die Kinder und Jugendlichen eine Situation, die ihre Leistungen verzerrt. – Das gezielte Training von Prüfungsstrategien, aber auch der Belastungsfähigkeit und überhaupt der professionelle Fokus auf Form und Leistung an einem einzigen Tag, führen zu einer Art «Aufrüstung», so dass die Leistung, die in der ZAP erbracht werden muss, gegenüber früheren Jahrgängen kontinuierlich steigt. – Der Umstand, dass kostspielige Trainingsangebote oder intensive Prüfungsvorbereitung durch gut gebildete Eltern praktisch die Voraussetzung zum Bestehen der ZAP sind, führt zur deutlichen Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen aus nicht privilegierten Verhältnissen.
Angesichts solch starker sozialer Benachteiligungen (die sich auch geographisch im Kanton deutlich abbilden lassen), ist es erstaunlich, dass das kantonale Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Anfrage der Medien wiederholt die «Objektivität und Validität» der ZAP hervorgehoben hat. Dabei stellt schon der Vergleich mit (zahlenmässig) anderen Prüfungsjahrgängen die «Objektivität» der ZAP in Frage, genauso wie der Vergleich mit anderen Kantonen, die oft höhere Übertrittsquoten ans Gymnasium haben und dies teilweise ohne Prüfung. Aufgrund der verschiedenen Übertrittsmodalitäten ans Gymnasium ist die Wahrscheinlichkeit, auf direktem Weg einmal an der UZH zu studieren, für Zuger oder Urner Primarschülerinnen und -schüler, bzw. Sekundarschülerinnen und -schüler, grösser als für die Volksschülerinnen und -schüler des Kantons, der die UZH selber betreibt. Es macht den Anschein, als richte sich die jährliche Aufnahmequote nicht nach einer von Jahr zu Jahr gleichbleibenden Leistungsstufe, sondern nach dem verfügbaren Schulraum. Dahin deutet etwa der Umstand, dass die Notenskalen der Mathematik- und Sprachprüfungen erst nach der erfolgter Prüfungskorrektur festgelegt werden. Wir bitten die Bildungsdirektion um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie hoch war bei der ZAP 23 (Langzeit- und Kurzzeitgymnasium) der Anteil der Prüfungsaufgaben, die über das Niveau und dem Stoff des ersten Semesters der sechsten Primarklasse, bzw. der 2. oder der 3. Sekundarschule, hinausgehen?
2. Was für einen Zweck hat die Prüfung von Lerninhalten mit Schwierigkeitsgraden, die bis zum Prüfungszeitpunkt in der Primarschule nicht vorgekommen sind?
3. Angesichts der hohen Belastung und des Stresses durch das sechsmonatige Prüfungstraining: Was sind die Kompetenzen, die an der ZAP effektiv geprüft werden?
4. Gemäss Aussage der Bildungsdirektion gegenüber der «Zürcher Studentin» (4.12. 22) werden die Benotungsskalen der ZAP erst dann festgelegt, wenn sämtliche Prüfungen korrigiert und deren Resultate elektronisch zentral erfasst seien. Wie kann von einer «objektiven» Prüfung gesprochen werden, wenn erst nach erbrachter Leistung entschieden wird, welche Leistungen zum Übertritt führen und welche nicht – also die Übertrittsschwelle im Grunde nicht objektiv, sondern relativ ist?
5. Wie viele reguläre Schulstunden fallen jedes Jahr an den Zürcher Gymnasien ganz aus oder finden ohne Präsenz von Lehrpersonen statt, weil diese für die Korrektur der ZAP aufgeboten werden?
6. Wie viele Lektionen, die Primarschulen für Begabungsförderung oder Individualisierung zur Verfügung stehen, werden im Kanton für die Vorbereitung auf die ZAP eingesetzt?
7. Wie beurteilt die Bildungsdirektion den Umstand, dass die ZAP zu einer immer grösseren, parallelen Trainingsindustrie führt, insbesondere vor dem Hintergrund der sozialen Benachteiligungen, die dadurch entstehen? Und wie beurteilt die Bildungsdirektion das entsprechende Angebot an der Volksschule?
8. Der Kanton Zürich ist einer von acht Kantonen in der Schweiz, an denen die Aufnahme ans Lang- und Kurzzeitgymnasium allein über eine Aufnahmeprüfung erfolgt. Inwieweit und wie regelmässig evaluiert die Bildungsdirektion andere Aufnahmemodalitäten sowohl für das Lang- wie für das Kurzzeitgymnasium? Z.B. das «Berner Modell», bei dem der Übertritt ab einem bestimmten Notenschnitt prüfungsfrei erfolgt und weitere Interessenten die Möglichkeit erhalten, eine Prüfung abzulegen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, und Karin Fehr Thoma, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Aufgaben an der Zentralen Aufnahmeprüfung (ZAP) richten sich nach den jeweiligen Prüfungsanforderungen (BRB Nrn. 06/2019 und 09/2022). Die Prüfungsanforderungen in das Langgymnasium richten sich nach dem Leistungsstand gemäss Lehrplan 21 am Ende des ersten Semesters der 6. Primarklasse. Die Prüfungsanforderungen der ZAP in das Kurzgymnasium richten sich nach dem Leistungsstand gemäss Lehrplan 21 am Ende des ersten Semesters der 2. Sekundarklasse. Keine Aufgabe der ZAP geht über die in den Prüfungsanforderungen festgelegten Kenntnisse, Kompetenzen und Inhalte hinaus. Zu Frage 3: Die an der ZAP geforderten Kompetenzen in Deutsch und Mathematik sind in den jeweiligen Prüfungsanforderungen festgehalten und richten sich nach den obligatorischen bzw. alternativ-obligatorischen Lehrmitteln der Volksschule. Grundlage bildet der Lehrplan 21, der ab Schuljahr 2019/20 in der Primar- und Sekundarschule flächendeckend eingeführt wurde.
Zu Frage 4: Das Prüfungsverfahren der ZAP ist objektiv. Alle Schülerinnen und Schüler legen die gleiche Prüfung ab. Diese wird einheitlich korrigiert und benotet. Die Vornoten aus der Volksschule und die Prüfungsnoten haben das gleiche Gewicht beim Entscheid darüber, wer die Aufnahmeprüfung in das Gymnasium besteht. Der Kanton Zürich verfügt über Erfahrungswerte aus 15 durchgeführten ZAP. Auf dieser Grundlage können die Prüfungskommissionen bereits vor der Aufnahmeprüfung das Niveau der jeweiligen Prüfungen verlässlich einschätzen und wissen, welche Leistung in etwa welche Note ergibt. Eine vorläufige Notenskala wird deshalb bereits vor der Erstkorrektur der Prüfungen festgelegt. Trotzdem kann es vorkommen, dass beispielsweise eine Aufgabe von den Prüfungsteilnehmenden wider Erwarten schlechter gelöst wurde. Dies kann eine leichte Anpassung der Notenskala erforderlich machen. Zudem führt der Umstand, dass die definitive Notenskala bei der Erstkorrektur noch nicht festgelegt ist, dazu, dass die Korrigierenden die Leistungen der Prüfungsteilnehmenden unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen beurteilen. Damit ist die Objektivität auch bei der Korrektur gewährleistet, obschon die Prüfungskommissionen die definitiven Notenskalen erst im Anschluss an die Korrekturen festlegen. Zu Frage 5: Die 22 Gymnasien des Kantons Zürich korrigieren innerhalb einer Woche etwa 8500 Aufnahmeprüfungen, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungsergebnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten. Die ZAP umfasst drei Prüfungsteile aus den Fachbereichen Deutsch (Sprachprüfung und Aufsatz) und Mathematik. Die zuverlässige Korrektur der ZAP ist aufwendig und kann deshalb nicht ausschliesslich in der Freizeit der Mittelschullehrpersonen erfolgen. Die Anzahl der zu korrigierenden Prüfungen variiert von Schule zu Schule je nach Grösse und Bildungsangebot. Dementsprechend variiert auch die Anzahl der ausfallenden Unterrichtsstunden, die vor allem die Fächer Deutsch und Mathematik betreffen. Schülerinnen und Schüler erhalten gegebenenfalls Aufträge, die sie in den ausfallenden Unterrichtsstunden selbstständig bearbeiten müssen. Zu Frage 6: Der Bildungsdirektion liegen dazu keine Daten vor. Zu Frage 7: Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler ist das Bestehen der ZAP auch ohne Vorbereitungskurse möglich. Derzeit entscheiden die
Gemeinden, ob sie Kurse zur Prüfungsvorbereitung anbieten oder nicht. Bestehende Vorbereitungskurse an der Volksschule tragen zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit bei, da diese kostenlos und damit auch
Schülerinnen und Schülern aus weniger privilegierten Familienverhältnissen zugänglich sind. Der Kantonsrat hat sowohl eine Änderung des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) am 25. Februar 2013 (Vorlage 4910) als auch die Einzelinitiative KR-Nr. 105/2019 betreffend «Zugängliche Bildung» am 24. Juni 2019 abgelehnt, die eine Aufnahme der Vorbereitungskurse in das obligatorische Angebot vorsahen. Zurzeit sind Änderungen des VSG, des Lehrpersonalgesetzes (LS 412.31) und der dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Vernehmlassung (vgl. RRB Nr. 346/2023), die an der Volksschule flächendeckend obligatorische Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung vorsehen. Diese Angebote sollen auch Kurse zur Vorbereitung auf die ZAP an die Mittel- und Berufsmaturitätsschulen enthalten. Damit soll die Chancengerechtigkeit weiter verbessert werden, weil die Förderangebote systematisch auch Schülerinnen und Schülern aus weniger privilegierten Familienverhältnissen zugänglich gemacht werden. Die Vernehmlassung zu dieser Vorlage läuft bis am 6. Juli 2023. Zu Frage 8: Der Kantonsrat hat am 27. April 2015 (KR-Nr. 87b/2013) eine Änderung des Mittelschulgesetzes (LS 413.21) beschlossen, wonach für die Aufnahme an das Kurzgymnasium die Vorleistungen der Schülerinnen und Schüler «angemessen zu berücksichtigen» sind. Ausgehend von dieser Grundlage hat der Bildungsrat mit Beschluss Nr. 49/2015 vom 9. November 2015 eine umfassende Überarbeitung des Systems des Übertritts an die verschiedenen Mittelschultypen ab der Sekundarstufe der Volksschule in Gang gesetzt. Im Rahmen dieser Überarbeitung wurden im Projekt «Übertrittsverfahren» unter Einbezug verschiedener Anspruchsgruppen unterschiedliche Aufnahmemodalitäten evaluiert und die dabei gewonnenen Erkenntnisse in einer neuen Aufnahmeverordnung umgesetzt. Am 14. Februar 2018 ermächtigte der Regierungsrat die Bildungsdirektion, eine Vernehmlassung zur neuen Aufnahmeverordnung durchzuführen (RRB Nr. 137/2018). Eine deutliche Mehrheit aller Teilnehmenden zeigte sich mit dem Übertrittsverfahren einverstanden. Die Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM, LS 413.250.2) ist seit dem 1. August 2022 in Kraft.
Zudem beschloss der Regierungsrat, die VAM nach den ersten Erfahrungen zu evaluieren. Eine entsprechende Evaluation für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 wurde in Auftrag gegeben.
Die Bildungsdirektion hat die Erarbeitung des aktuellen Aufnahmeverfahrens wissenschaftlich begleitet und überprüft. Die Untersuchungen von Stéphanie Berger, Urs Moser und Laura Helbling zur Bedeutung eines fächerübergreifenden Tests für den Übertritt in die Gymnasien des Kantons Zürich aus den Jahren 2010 und 2017 (vgl. https://www.ibe. uzh.ch/de/projekte/projekte-abgeschlossen/entwicklung-abgeschlossen/ zap.html bzw. https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/ themen/bildung/bildungssystem/studien/austritte-w%C3%A4hrendder_probezeit_gymnasium_2017.pdf) belegen, dass sowohl für das Langals auch für das Kurzgymnasium die verlässlichsten Indikatoren zur Vorhersage des Erfolgs in der Probezeit die Erfahrungsnote und die schriftlichen Prüfungsnoten sind. Weitere vergleichende Studien zu unterschiedlichen gymnasialen Übertrittsverfahren in der Schweiz bestätigen die Validität des Zürcher Wegs: So halten sowohl der Bildungsbericht 2018 (Bildungsbericht 2018, S. 149 f., vgl. unter https://www.skbf-csre.ch/bildungsbericht/bildungsbericht/) als auch das Gutachten von Franz Eberle zum Bündner Aufnahmeverfahren an die Mittelschulen (vgl. dazu unter https://www.gr.ch/ dass die Kombination aus Aufnahmeprüfung und ergänzender Berücksichtigung der Vornoten im Hinblick auf die Prognosegültigkeit und die Chancengerechtigkeit sowie hinsichtlich Praktikabilität des Verfahrens im Vergleich zu anderen Aufnahmeverfahren am besten abschneidet.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli