RRB Nr. 676/2017
Meliorationsgenossenschaft Grüningen, Auflösungsbeschluss, Genehmigung; Unterhaltsgenossenschaft Grüningen, Gründungsbeschluss, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juli 2017
676. Meliorationsgenossenschaft Grüningen (Auflösung),
Erwägungen
Unterhaltsgenossenschaft Grüningen (Gründung) Am 7. Juni 2000 beschlossen die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Durchführung der Landumlegung Grüningen und gründeten die Meliorationsgenossenschaft Grüningen (RRB Nr. 475/ 2003). Die Melioration ist abgeschlossen, und der Unterhalt der im Verlauf des Verfahrens erstellten Anlagen (Wege, Entwässerungen und ökologische Objekte) ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LG) sicherzustellen. An der Auflösungsversammlung vom 30. Juni 2016 hat die Meliorationsgenossenschaft Grüningen beschlossen, die in der Melioration erstellten Drainagen und Wege zu Eigentum und Unterhalt an die am selben Abend gegründete Unterhaltsgenossenschaft Grüningen zu übergeben. Der Unterhaltsplan ist vom 31. Mai 2016 bis zum 29. Juni 2016 öffentlich aufgelegt worden. Er umfasst fast die gesamte Gemeinde Grüningen zuzüglich ein Gebiet in Hombrechtikon und ist damit erheblich grösser als das Beizugsgebiet der Landumlegung Grüningen. Es sind drei Gesuche um Entlassung aus dem Unterhaltsperimeter eingereicht worden; zwei Gesuchen konnte stattgegeben werden (Kat.-Nrn. 1707 und 1824). Drei Gesuchen um Aufnahme von privat erstellten Drainageleitungen wurde nicht stattgegeben. Diese Entscheide sind rechtskräftig. Der Unterhalt der im Zuge der Melioration erfolgten ökologischen Aufwertungen an den Gewässern wird durch die jeweiligen Eigentümer, die Pro Natura bzw. den Kanton, wahrgenommen. Die entsprechenden Pflegepläne wurden erstellt. Das Vernetzungsprojekt, das die Gemeinde Grüningen vor der Neuzuteilung erarbeitet hat und aufgrund dessen der Bund an die Melioration einen Zusatzbeitrag ausgerichtet hat, wird von der Gemeinde Grüningen umgesetzt. Die Umsetzungskontrolle erfolgt durch die kommunale Ackerbaustelle in Zusammenarbeit mit der kommunalen Naturschutzkommission und bei kantonal geschützten Objekten durch die Fachstelle Naturschutz. Damit ist der Unterhalt der Meliorationsanlagen sichergestellt, die Auflösung der Meliorationsgenossenschaft Grüningen kann genehmigt werden. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Grüningen entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen und können, zusammen mit dem Unterhaltsplan 1:5000 vom 30. Juni 2016, ebenfalls genehmigt werden.
Im Zuge der Melioration bzw. der Unterhaltsregelung sind zahlreiche weitere meliorationsrechtliche Bereinigungen vorgenommen worden, die zu genehmigen sind: Folgende Flurwege (§ 108 Abs. 1 lit. b LG) ausserhalb des Meliorationsgebietes wurden gestützt auf § 115 Abs. 6 LG mit der öffentlichen Auflage des Unterhaltsplanes in Genossenschaftswege umgewandelt: Kat.- Nrn. 375, 479, 554, 556, 865, 1733, Grüningen. Folgende im Perimeter der Genossenschaft gelegene Entwässerungsgenossenschaften wurden aufgelöst und ihre Anlagen der Meliorationsgenossenschaft Grüningen zu Eigentum übertragen: – Konsortium Drainage der Schlossbühlwiesen (Kt. Nr. 372) – Konsortium Drainage der Schlosswiese (Kt. Nr. 408) – Genossenschaft Bachkorrektion Binziker-Ried (Kt. Nr. 486) – Konsortium Drainage bei Binzikon/Wasserfalle (Kt. Nr. 637) – Konsortium Drainage bei Binzikon/Heispel (Kt. Nr. 896) – Genossenschaft Drainage Wydenried (Kt. Nr. 1240) – Entwässerungsgenossenschaft Binzikon-Dändlikon (Kt. Nr. 1255, 47,6 ha drainierte Fläche befinden sich in der Gemeinde Grüningen, 17,7 ha in Hombrechtikon) – Gesellschaft Drainage bei der Sennhütte Holzhausen (Kt. Nr. 1189) – Genossenschaft Entwässerung Reipen (Kt. Nr. 1837) Die einzelbetriebliche Entwässerung In der Grebe auf der Parzelle Kat.-Nr. 2245 (Kt. Nr. 1610) verbleibt auf Antrag der Grundeigentümerin in deren Eigentum. Mit Vertrag vom 1. Juni 2016 trat die Flurgenossenschaft Gossau alle ihre auf Gemeindegebiet Grüningen liegenden Drainagen (48,5 ha drainierte Fläche) der Meliorationsgenossenschaft Grüningen zu Eigentum und Unterhalt ab. Es handelt sich um Drainagen auf den Parzellen Kat.- Nrn. 9,10, 853, 855, 858, 904, 907, 909, 914, 951, 952, 954, 955, 956, 963, 964, 965, 967, 968, 2262, 2713, 2731, 2757, 2758 und 2732. Gemäss § 50 Abs. 2 LG bedürfen Änderungen des Beizugsgebiets der Zustimmung durch die zuständige Direktion. Sie kann erteilt werden. Das Grundbuchamt Gossau ist einzuladen, die auf den erwähnten Grundstücken lastende Anmerkung «Mitgliedschaft bei der Flurgenossenschaft Gossau» zu löschen und durch die Anmerkung «Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Grüningen» zu ersetzen (§ 50 Abs. 3 LG).
Weiter hat die Unterhaltsgenossenschaft Grüningen folgende auf Gemeindegebiet Grüningen liegende Entwässerungsleitungen übernommen: – Drainage vom Oberhof, erbaut 1930 (Kt. Nr. 861) – Drainagen erstellt in der Gesamtmelioration Gossau-Mönchaltdorf (Kt. Nr. 1175) – Drainage aus der strassenbedingten Teilmelioration Forchautobahn (Kt. Nr. 2592). Mit RRB Nr. 475/2003, Dispositiv VI, wurde an die Subventionsleistung der Güterzusammenlegung die Auflage geknüpft, dass der Unterhalt der Anlagen sicherzustellen sei. Bis zur Erfüllung dieser Pflicht wurde von der Subvention des Staates Fr. 20 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbehalten. Die Meliorationsgenossenschaft hat diese Auflage erfüllt; der erwähnte Betrag ist daher der Unterhaltsgenossenschaft Grüningen als Nachfolgeorganisation auszurichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Grüningen vom 30. Juni 2016 wird genehmigt. Das Grundbuchamt Grüningen wird eingeladen, die Anmerkung betreffend die Mitgliedschaft in der Melioration Grüningen auf allen Parzellen zu löschen.
II. Der Gründungsbeschluss der Unterhaltsgenossenschaft Grüningen vom 30. Juni 2016 wird genehmigt. Das Grundbuchamt Grüningen wird eingeladen, die Mitgliedschaft in der Unterhaltsgenossenschaft Grüningen auf allen Parzellen anzumerken.
III. Die gemäss RRB Nr. 475/2003, Dispositiv VII, anzumerkenden Eigentumsbeschränkungen (Zweckentfremdungsverbot, Bewirtschaftungspflicht, Teilungsbeschränkung, Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht) bleiben bestehen; bei Liegenschaften, die nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht unterstehen, kann auf diese Anmerkung verzichtet werden.
IV. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Grüningen vom 30. Juni 2016 und der Unterhaltsplan 1:5000 vom 30. Juni 2016 werden genehmigt.
V. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an Wegen, Drainagen und Wegparzellen, die von der Meliorationsgenossenschaft Grüningen erstellt oder mit der Neuzuteilung erworben worden sind, an die Unterhaltsgenossenschaft Grüningen wird zugestimmt. Die genannte Rechtsnachfolgerin wird für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich erklärt.
VI. Das Grundbuchamt Grüningen wird eingeladen, die Unterhaltsgenossenschaft Grüningen als Eigentümerin der sechs Wegparzellen (vormals Flurwege) Kat.-Nrn. 375, 479, 554, 556, 865 und 1733, Grüningen, im Grundbuch einzutragen.
VII. Die Auflösung folgender Entwässerungsorganisationen wird genehmigt: – Konsortium Drainage der Schlossbühlwiesen (Kt. Nr. 372) – Konsortium Drainage der Schlosswiese (Kt. Nr. 408) – Genossenschaft Bachkorrektion Binziker-Ried (Kt. Nr. 486) – Konsortium Drainage bei Binzikon/Wasserfalle (Kt. Nr. 637) – Konsortium Drainage bei Binzikon/Heispel (Kt. Nr. 896) – Genossenschaft Drainage Wydenried (Kt. Nr. 1240) – Entwässerungsgenossenschaft Binzikon-Dändlikon (Kt. Nr. 1255) – Gesellschaft Drainage bei der Sennhütte Holzhausen (Kt. Nr. 1189) – Genossenschaft Entwässerung Reipen (Kt. Nr. 1837) Das Grundbuchamt Grüningen wird eingeladen, die Anmerkungen betreffend die Zugehörigkeit zu diesen Organisationen zu löschen. Die meliorationsrechtlichen Anmerkungen Zweckentfremdungsverbot, Teilungsbeschränkung Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht bleiben bestehen.
VIII. Die Gebietsabtretung der Flurgenossenschaft Gossau an die Unterhaltsgenossenschaft Grüningen gemäss Vertrag vom 1. Juni 2016 wird genehmigt. Das Grundbuchamt Grüningen wird eingeladen, die Mitgliedschaft zur Flurgenossenschaft Gossau auf den Parzellen Kat.-Nrn. 9,10, 853, 855, 858, 904, 907, 909, 914, 951, 952, 954, 955, 956, 963, 964, 965, 967, 968, 2262, 2757, 2758, 2713, 2731 und 2732, Grüningen, zu löschen.
IX. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Subvention des Staates als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 20 000 an die Unterhaltsgenossenschaft Grüningen auszurichten.
X. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
XI. Mitteilung an – die Unterhaltsgenossenschaft Grüningen, Karl Kunz, Lindist 10, 8627 Grüningen (E) – die Flurgenossenschaft Gossau, Hansueli Koller, Langfuhrstrasse 50, 8625 Gossau (E) – den Gemeinderat Grüningen, Stedtligass 12, 8627 Grüningen – das Grundbuchamt Grüningen, Kirchgass 8, 8627 Grüningen – das Ingenieurbüro Acht Grad Ost AG, Wagistrasse 8, 8952 Schlieren – die Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi