Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 677/2016

Gebührenverordnung für Geodaten, Totalrevision, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Juni 2016

677. Totalrevision der Gebührenverordnung für Geodaten (Ermächtigung zur Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Gestützt auf die Open-Government-Data-Strategie Schweiz 2014– 2018 vom April 2014 des Bundesrates (nachfolgend OGD-Strategie Schweiz) hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1252/2014 den Aufbau eines OGD-Angebots beschlossen. Eine Bedingung für die Freigabe von Behördendaten ist die Beseitigung von administrativen Hürden, wie beispielsweise die Erhebung von Gebühren, die eine offene Zugänglichkeit und freie Nutzung einschränken. In den «Richtlinien der Regierungspolitik 2015–2019» ist sodann auch das Legislaturziel (10.2) verankert, dass neue Technologien eine verantwortungsvolle Datennutzung zur Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit, zur Entlastung der Wirtschaft und für mehr Transparenz zugunsten der Zivilgesellschaft ermöglichen sollen. Zur Umsetzung soll unter anderem ein bedarfsgerechtes Angebot an offenen Behördendaten (OGD) gemäss der OGD-Strategie Schweiz bereitgestellt werden (vgl. Massnahme RRZ 10.2a). Zudem sollen Georeferenzdaten für alle Behörden und die Öffentlichkeit zentral beschafft und Geodaten zur umfassenden Nutzung durch die Öffentlichkeit bereitgestellt werden (vgl. Massnahme RRZ 10.2e). Die Kompetenz zur Umsetzung der Massnahme RRZ 10.2e liegt bei der Baudirektion. Diese hat dem Amt für Raumentwicklung (ARE) für 2016 das Ziel «Revision der Gebührenverordnung für Geodaten mit Grundsatz OpenGovernmentData bis Ende 2016 abgeschlossen» zugewiesen.

B. Im Rahmen einer Marktüberwachung des Preisüberwachers betreffend die Geometergebühren bzw. die Gebühren der Nachführung der amtlichen Vermessung (AV) wurde Anfang April 2016 der Bericht «Gebühren für die Nachführung der amtlichen Vermessung» vom April 2016 veröffentlicht. Gestützt darauf und in Anwendung der Art. 2, 13 und 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 492. 20) gibt der Preisüberwacher im Schreiben vom 10. Mai 2016 ans ARE die Empfehlung ab, dass Kantone und Gemeinden eine Datenbereitstellung im Sinne der OGD-Strategie Schweiz anstreben sollen. Dabei sollen die Daten der Amtlichen Vermessung so bereitgestellt werden, dass sie z. B. via Geoportal kostenlos genutzt werden können. Insbesondere soll ermöglicht werden, dass Situationspläne ausgedruckt werden können und dem Gesuchsteller dafür keine Kosten entstehen. Für Beglaubigungen soll zudem eine einheitliche Gebühr über höchstens Fr. 50 erhoben werden.

C. Im Sinne der eingangs dargestellten Entwicklung ist eine Totalrevision der Gebührenverordnung für Geodaten (nachfolgend GebV GeoD) angezeigt. Im Rahmen der Totalrevision soll der Grundsatz der gebührenfreien Nutzung von staatlichen Geodaten festgesetzt werden. Damit entstehen sowohl für den Kanton wie auch für die Nutzenden Vorteile. Für das ARE erfolgt eine fachliche und administrative Entlastung im Bereich der Datenabgabe und die Nutzenden profitieren von einer gebührenfreien Verwendung staatlicher Geodaten. In finanzieller Hinsicht entstehen dem Kanton in einer Gesamtbetrachtung weder Mehrkosten, noch erfolgt eine Kosteneinsparung. in Franken Aufhebung Gebühren für gewerbliche Nutzung –15 000 pro Jahr Einführung Vertrag Datenaustausch unter Behörden +32 000 pro Jahr Einführung OGD Aufhebung Gebühren für AV-Daten –84 000 pro Jahr Rückgang Support AV-System +10 000 pro Jahr Verzicht auf neuen Geodatenshop +57 000 pro Jahr Total 0.00 pro Jahr – Einnahmenrückgang, + Ausgabenverminderung

Mit dieser liberalen Regelung der Gebühren kann der freie Markt gestärkt werden. Für Unternehmen bietet sich die Möglichkeit, frei auf Daten der Behörden zuzugreifen und damit eigene, neue Produkte zu erstellen und diese kostenpflichtig anzubieten. Innovative Ideen und Projekte von Einzelpersonen wie auch von Unternehmen, die Arbeitsplätze schaffen und dadurch Steuereinnahmen generieren, können so unterstützt werden.

D. Weitere Leistungen, die über eine Basisnutzung der staatlichen Geodienste hinausgehen, sollen nicht gebührenpflichtig sein, aber durch die Datenanbietenden in Rechnung gestellt werden können. Die Preisgestaltung für ein solches Angebot soll dem freien Markt überlassen werden. Hoheitliche Leistungen hingegen unterstehen teilweise kraft Bundesrecht der Gebührenpflicht (vgl. beispielsweise für beglaubigte Auszüge der Amtlichen Vermessung: Art. 38 Verordnung über die Amtliche Vermessung [VAV; SR 211.432.2] in Verbindung mit Art. 73a Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV; SR 211.432.21]). Bei den hoheitlichen Leistungen besteht für die berechtigten Leistungserbringenden ein Monopol. Aus diesen Gründen ist geplant, die Höhe dieser Gebühren wie bisher in einem Anhang zur GebV GeoD festzulegen.

E. Von der GebV GeoD sollen alle Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden, die anderen Geodaten des Kantons sowie die Daten des Leitungskatasters erfasst sein. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen gelten auch für die Gemeinden (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Kantonales Geoinformationsgesetz, LS 704.1). Es steht den Gemeinden jedoch frei, eigene Regelungen (z. B. Gebührenerhebung) für die interne Verwendung von Geodaten durch ihre Verwaltungsstellen und für die Geodaten des kommunalen Rechts zu treffen.

F. Die Baudirektion ist zu beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf der totalrevidierten Gebührenverordnung für Geodaten durchzuführen. Dieses erfolgt gleichzeitig mit der verwaltungsinternen Konsultation bei den betroffenen Direktionen und Fachämtern im dafür vorgesehenen Mitberichtsverfahren. Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate (§ 14 Rechtsetzungsverordnung; LS 172.16). Innerhalb dieser Frist sind die betroffenen Direktionen und die Staatskanzlei zu einem verwaltungsinternen Mitbericht einzuladen (§ 17 Rechtsetzungsverordnung).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Baudirektion wird ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf für die totalrevidierte Gebührenverordnung für Geodaten (GebV GeoD) durchzuführen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die amtliche Vermessung, Art. 38 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung, Art. 73a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in