RRB Nr. 68/2015
Energieverordnung und Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich, Änderung, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2015
68. Änderung der Energieverordnung und der Verordnung über
Erwägungen
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (Anhörung) Mit Schreiben vom 18. November 2014 hat das Bundesamt für Energie (BFE) einen Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) und eine Änderung der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (SR 730.05) zur Anhörung unterbreitet. Die Energieverordnung soll in folgenden Bereichen geändert werden: – Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Stromverbraucher in kürzeren Abständen als bisher, – Anpassung des Verfahrens bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, – Präzisierung der Anschlussbedingungen für Biomasse-Energieanlagen (der Bonus für externe Wärmenutzung [WKK-Bonus] kann nicht beansprucht werden, wenn für diese Wärmenutzung bereits eine Bescheinigung nach der CO2-Gesetzgebung ausgestellt wurde), – Ersatz des Begriffs «Pumpversuche» durch den allgemeineren Begriff «Bohrlochtests» bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen, – Übernahme der Anforderungen der Europäischen Union an die Energieeffizienz und das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Bei den vorgesehenen Änderungen der Energieverordnung handelt es sich um Anpassungen aufgrund von Erfahrungen im Vollzug bzw. bei den Leistungstransformatoren um die Übernahme der Anforderungen der Europäischen Union. Die Anpassung des Verfahrens bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken bedeutet einen geringfügigen Mehraufwand für die zuständige kantonale Stelle. Die Änderung ist notwendig, damit die Entschädigungen in der gemäss der geltenden Energieverordnung vorgesehenen Reihenfolge zugesprochen werden können, wenn die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Mit der Änderung der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich sollen zwei Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, 3003 Bern; auch per E-Mail an EnV.AEE@bfe.admin.ch): Wir danken für die Einladung vom 18. November 2014, zum Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) und eine Änderung der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 (SR 730.05) Stellung zu nehmen. Wir stimmen den vorgesehenen Änderungen zu.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi