Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 684/2009

Grundwasserrecht e 1123, Stäfa, Litonia AG, Glattbrugg, Kat.-Nrn. 6969 und 11086, Seestrasse 31, Wasserentnahme zu Heizzwecken, Konzession, Erteilung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. April 2009

684. Grundwasserrecht e 1123, Stäfa

Erwägungen

Mit RRB Nr. 3647/1993 wurde der Geohil-Wärme AG, Hünenberg, das Recht verliehen, den grundwasserführenden Molasseschichten im Grundstück Kat.-Nr. 6969, Stäfa, mit drei bis zu 300 m tiefen Zirkulationsbrunnen und Pumpanlagen bis zu 291 l/min Wasser zu entnehmen und diesem zu Heizzwecken bis zu 81 kW Wärme zu entziehen und das nicht unter 2° C abgekühlte Wasser in die gleichen Formationen zurück zu versickern. Die entnommene Wärme wird den jeweiligen Eigentümern des Mehrfamilienhauses Seestrasse 31, Stäfa, zur Beheizung der Liegenschaft zur Verfügung gestellt (GWR e 1123). Die Konzession läuft am 31. Dezember 2009 ab. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ersuchte die Eigentümerin der erwähnten Liegenschaft, die Litonia AG, Glattbrugg, um die Verlängerung des Rechts. Dem Gesuch kann entsprochen werden. Bei der bestehenden Anlage handelt es sich um ein sogenanntes Direktsystem, das zum Schutz des Grundwassers mit den zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen und Armaturen gemäss dem Gutachten von Dr. R. Hopkirk vom Dezember 1993 ausgestattet ist. Gemäss Inbetriebnahmemeldung vom 12. Mai 1997 und Augenschein vom 27. März 2009 wurden vier Zirkulationsbrunnen mit Bohrtiefen von 200 bis 300 m erstellt. Ein fünfter Brunnen mit einer Bohrtiefe von 30 m wurde nicht am System angeschlossen. Einer der Zirkulationsbrunnen befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 11086 der Gemeinde Stäfa. Die Förderleistung der Anlage beträgt heute 313 l/min (Kälteleistung: neu 50 kW). Die Berechnung der Verleihungsgebühr und der jährlichen Nutzungsgebühr erfolgt nach § 13 der Gebührenverordnung (GebührenVO) zum Wasserwirtschaftsgesetz (WWG). Die Verleihungsgebühr ist bei Konzessionsverlängerung auf zwei Drittel zu ermässigen (§ 11 GebührenVO) und beträgt somit Fr. 193.30 (2/3 von 50 kW × Fr. 5.80 pro kW). Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt Fr. 290 (50 kW × Fr. 5.80 pro kW).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Litonia AG, Glattbrugg, wird die Konzession erteilt, den grundwasserführenden Molasseschichten in den Grundstücken Kat.-Nrn. 6969 und 11086, Seestrasse 31, Stäfa, mit vier Zirkulationsbrunnen und Pumpanlagen bis zu 313 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken mittels einer Wärmepumpenanlage bis zu 50 kW Wärme zu entziehen und das Wasser in die gleichen Formationen zurück zu versickern (GWR e 1123).

Massgebende Unterlagen: – Katasterplan 1 : 100 vom 24. April 1996 – Gutachten Dr. Robert J. Hopkirk vom November 1993 Massgebende Bedingungen: 1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Grundwasserrechte vom Dezember 2004. 2. Die Grundwasserfassungen sind mit dichten und verschraubbaren Deckeln verschlossen zu halten. 3. Rechte Dritter bleiben vorbehalten. 4. Dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) ist gleichzeitig mit dem Gesuch um Konzessionsverlängerung zwei Jahre vor Ablauf ein Kontrollbericht über den Zustand der Anlagen und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsapparate einzureichen.

II. Die Verleihung gemäss Dispositiv I erlischt am 31. Dezember 2029, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert wird.

III. Das Recht gemäss Dispositiv I und II ist auf Kosten der Litonia AG am Grundbuchblatt der Grundstücke Kat.-Nrn. 6969 und 11088, Stäfa, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Das Grundbuchamt Stäfa wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft diese Anmerkung vorzunehmen und hierüber dem AWEL ein Zeugnis zuzustellen.

IV. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt vorbehältlich einer neuen Gebührenverordnung Fr. 290 und ist jeweils fällig am 30. Juni, erstmals am 30. Juni 2010 (104190/85284.72.002).

V. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr, den Ausfertigungsgebühren und der einmaligen Verleihungsgebühr, werden von der Litonia AG durch die Baudirektion erhoben. Verleihungsgebühr Fr. 193.30 (104190 / 85284.72.002) Staatsgebühr Fr. 720.00 (104181 / 85284.72.002) Ausfertigungsgebühren Fr. 56.00 (104181 / 85284.72.002) Total Fr. 969.30

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an die Litonia AG, Plattenstrasse 3, Postfach 1011, 8152 Glattbrugg (E), den Gemeinderat Stäfa, Postfach 535, 8712 Stäfa, nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt Stäfa, Bahnhofstrasse 28, Postfach 314, 8712 Stäfa, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli