Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 689/2014

Anfrage Lorenz Habicher, Zürich, und HansPeter Amrein, Küsnacht, betreffend Herkunft von Sponsorengeldern bei vom Kanton, EKZ und ZKB unterstützten Anlässen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 96/2014

Sitzung vom 18. Juni 2014

689. Anfrage (Herkunft von Sponsorengeldern bei von Kanton, EKZ und ZKB unterstützten Anlässen) Die Kantonsräte Lorenz Habicher, Zürich, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, haben am 14. April 2014 folgende Anfrage eingereicht: Mit der Anfrage KR-Nr. 52/2012 wurde das Sponsoring von kulturellen Anlässen durch Kanton, EKZ und ZKB thematisiert. Das Engagement des Kantons Zürich, via Lotteriefonds, ist ungebrochen. Die politische Grosswetterlage fordert eine erneute Anfrage, mit welchen «exponierten Personen bzw. Organisationen» sich der Kanton engagiert. In der Antwort zu besagter Anfrage KR-Nr. 52/2012 wurde unter anderem festgehalten: «Es liegen keine Informationen oder Anzeichen vor, dass die Sorgfaltspflicht in irgendeiner Weise verletzt würde. Die Gefahr, dass «exponierte Personen und Firmen» bzw. «dubiose Sponsoren aus Drittweltländern» kulturelle Anlässe im Kanton Zürich unterstützen, wird als gering erachtet, zumal es sich mit wenigen Ausnahmen um Vorhaben von regionaler Bedeutung handelt.» Die Zuspitzung des Konflikts in der Ukraine schürt die Nervosität verschiedener Exponenten. So erscheinen mehrere ukrainische und russische Personen mancherorts auf den Sponsorenlisten und zeigen sich bei kulturellen Anlässen immer sehr spendabel. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. An welche kulturellen Anlässe in den Jahren 2012 und 2013 wurden direkt vom Kanton Zürich und indirekt durch den Lotteriefonds die EKZ, ZKB etc. Unterstützungsbeiträge gesprochen? Wir bitten um tabellarische Darstellung des Anlasses und der Beiträge inkl. der gesprochenen Gesamtsumme, vergleichbar mit der Antwort zur Anfrage KR-Nr. 52/2012.

2. Wie schätzt der Regierungsrat die Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Annahme von Sponsoring-Beiträgen von «exponierten Personen und Organisationen» heute ein?

3. Bei der Frage, welche Zuwendungen eine Institution oder ein Veranstalter – neben den Beiträgen aus dem Lotteriefonds – von dritter Seite erhalten haben, konnten keine Aussagen gemacht werden. Kann infolge der heutigen wirtschaftlichen und politischen Entwicklung ein Rückgang des Sponsorings «Dritter» festgestellt werden?

4. Welche steuerlichen Vorteile können im Kanton Zürich, durch gezieltes finanzielles Engagement in Förderung sportlicher und kultureller Anlässe erzielt werden? Wir bitten um die Unterscheidung von Personen und Unternehmen, bzw. Organisationen wie Stiftungen etc.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Lorenz Habicher, Zürich, und Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Grundsätzlich wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 52/2012 vom 14. März 2012, die dasselbe Thema (für die Jahre 2010 und 2011) betraf, verwiesen. Dies gilt auch für den dort angeführten Hinweis betreffend EKZ und ZKB. Der Lotteriefonds prüft die entsprechenden Gesuche gestützt auf die Aktenlage bei Gesuchseinreichung. Den Gesuchsunterlagen muss jeweils eine Liste beiliegen, die Auskunft gibt über die Stiftungen und Organisationen, die ebenfalls um Beiträge ersucht werden. Über die definitive Finanzierung eines Projekts ist der Lotteriefonds nicht informiert. Zu Frage 1: In der nachfolgenden Tabelle werden ausschliesslich Vorhaben aufgeführt, die durch die Fachstelle Kultur mit einem Beitrag von mehr als Fr. 10 000 unterstützt wurden (vgl. Tätigkeitsberichte der Fachstelle Kultur 2012 und 2013). Kultureller Anlass 2012 Beitrag in Franken Zürcher Festspiele 1 100 000 Zürcher Theater Spektakel 300 000 Zurich Film Festival 210 000 Kurzfilmtage Winterthur 171 500 AAA-Agentur: Stubete am See 2012 in Zürich 20 000 Festival La Perla AG: Oper Aida, Freilichtarena Pfäffikon 50 000 Free Opera Company, Zürich: Il convitato di pietra 20 000 Kyburgiade: Festival 2012 20 000 OK Musikfest, Winterthur: 30. Kantonalmusikfest 2013 80 000 Verein dada 100 Zürich 2016: Jubiläum 100 Jahre Dada 400 000 Verein Wort- und Bildfestival, Schaffhausen: Rheinfall-Festival 2012 30 000 Verein Zürich tanzt: Festivals 2013 und 2014 50 000 Videoex, Zürich: 14. Experimentalfilm und Video Festival 25 000 Zürcher Buchhändler- und Verlegerverein: Festival Zürich liest 2012 30 000 Total 2 506 500

Kultureller Anlass 2013 Beitrag in Franken Zürcher Festspiele 1 100 000 Zürcher Theater Spektakel 330 000 Zurich Film Festival 210 000 Kurzfilmtage Winterthur 171 500 Afro-Pfingsten, Winterthur: 24. Festival 30 000 AllBlues Konzert AG: 15. jazznojazz-Festival in Zürich 15 000 Miro China, Zürich: China Drifting Festival 2014 20 000 Oper im Knopfloch, Illnau: Three Decembers 15 000 Operettenbühne Hombrechtikon: Madame Pompadour 20 000 Verein Gadjo Festival, Winterthur: Gadjo Festival 2014 20 000 Verein Stromereien, Zürich: Performance Festival 2014 20 000 Videoex, Zürich: 15. Experimentalfilm und Video Festival 35 000 Zürcher Buchhändler- und Verlegerverein, Festival Zürich liest 2013 40 000 Total 2 026 500 Daneben finanziert der Lotteriefonds grundsätzlich keine Anlässe, sondern beteiligt sich an der Deckung von Investitionskosten. In Einzelfällen ist eine Mitfinanzierung von grossen Kulturanlässen möglich. Diesen Anlässen wurden aus den allgemeinen Mitteln des Lotteriefonds nachfolgend aufgeführte Beiträge ausgerichtet. Die Angaben zur übrigen Finanzierung sind den Gesuchen entnommen. Anlass KRB; RRB Nr. Gesamtkosten Kantonsbeitrag andere Einnahmen Fr. Fr. (gemäss Budget) Fr. 16. Eidg. Akkordeon- 178/2012 422 631 15 000 Einnahmen 175 000 Musikfest D: 15 000 Stadt Winterthur 50 000 Dritte 167 631 5. Welt Jugendmusik- 178/2012 1 212 470 50 000 Eigenleistung 114 000 festival, Zürich D: 50 000 Einnahmen 602 000 Stadt Zürich 300 000 Dritte 96 470 Stadtrechtsjubiläum Vorlage 4 980 000 1 000 000 Einnahmen 80 000 Winterthur 4953 Stadt Winterthur 1 600 000 Dritte 2 300 000 Züri-Fäscht 2013 417/2013 4 658 500 405 000 Eigenleistung 165 000 Einnahmen 3 085 000 Stadt Zürich 900 000 Dritte 103 500 Nacht der Museen 417/2013 177 300 177 300 Keine Einnahmen Zurich Tattoo 417/2013 1 576 760 D: 100 000 Einnahmen 1 669 760 Bundesfeier 689/2013 126 400 100 000 Staatskanzlei 26 400 in München (D: Defizitgarantie)

Es kommen die Beiträge dazu, die im Rahmen eines Jubiläums ausgerichtet werden und die in der Regel zu einem Teil für Investitionen und zu einem Teil für eine Jubiläumsproduktion verwendet werden: Anlass RRB Nr. Gesamtkosten Kantonsbeitrag Sponsorenbeiträge Fr. Fr. Fr. Jubiläum Theater 178/2012 465 200 286 000 Dritte 179 200 Stadelhofen I: 241 000 P: 45 000 Jubiläum Kleintheater 178/2012 233 563 175 000 Affoltern a. A. 27 000 La Marotte, (I und P) Einnahmen 12 500 Affoltern a. A. Dritte 19 063 Jubiläum Miller's 178/2012 500 000 270 000 Dritte 230 000 Studio, Zürich (I und P) Jubiläum Theater 178/2012 1 219 900 500 000 Eigenleistung 119 900 am Neumarkt, Zürich I: 270 000 Stadt Zürich 600 000 P: 230 000 (I: Investitionen; P: Produktionen)

Zu Frage 2: Es liegen keine Informationen oder Anzeichen vor, dass die Sorgfaltspflicht in irgendeiner Weise verletzt worden wäre. Zu Frage 3: Hierzu liegen keine konkreten Angaben vor. Gemäss Aussagen von gesuchstellenden Organisationen ist der Aufwand heute jedoch grösser, um Beiträge von Dritten zu erhalten. Zu Frage 4: Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen Privatpersonen (natürliche Personen ohne selbstständige Erwerbstätigkeit) und Unternehmen (Einzel- oder Personenunternehmen und juristische Personen) zu unterscheiden. Für Privatpersonen können sich aus der Förderung sportlicher oder kultureller Anlässe steuerliche Vorteile nur dann ergeben, wenn die Voraussetzungen einer steuerlich abzugsfähigen Zuwendung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in § 32 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1) umschrieben. Danach können natürliche Personen die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von ihren steuerbaren Einkünften abziehen, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100 erreichen und insgesamt 20% der um die Aufwendungen gemäss

§§ 26–31 StG verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich bei den Förderbeiträgen um steuerlich nicht abzugsfähigen privaten Lebensaufwand. Leisten Unternehmen Beiträge an sportliche oder kulturelle Anlässe, ist vorab zu prüfen, ob es sich bei diesen Beiträgen um geschäftsmässig begründeten und damit steuerlich abzugsfähigen Aufwand handelt oder nicht (vgl. § 27 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Ziff. 2 StG). Gemäss der Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht liegt geschäftsmässig begründeter Aufwand vor, wenn die Beiträge «im Interesse des Unternehmungsziels» geleistet wurden. Dies trifft insbesondere auf Auslagen für Werbung zu, welche die Marktposition bestimmter Produkte oder des ganzen Unternehmens zu stärken trachten. In diesem Sinne dienen auch Sponsoringbeiträge für kulturelle, soziale oder sportliche Veranstaltungen der Pflege des öffentlichen Ansehens, vorausgesetzt sie werden nicht als «freiwillige Leistungen» geleistet (d. h. ohne es öffentlich kundzugeben). Deshalb sind Sponsoringbeiträge – innerhalb eines betriebswirtschaftlich vertretbaren Rahmens – als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, wenn das Unternehmen damit einen Werbezweck verfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2P.333/1997 vom 1. Mai 2000, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. August 1997 [RB 1997 Nr. 36]).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 31 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 28. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in