RRB Nr. 691/2016
Verwaltungsvereinbarung, Polizeikooperation, Überarbeitung, Schreiben an die Konferenz der kantonalen Justizund Polizeidirektorinnen und -direktoren
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016
691. Verwaltungsvereinbarung Polizeikooperation, Überarbeitung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 lädt die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zur Stellungnahme zu einer überarbeiteten Fassung einer zwischen der KKJPD und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement abzuschliessenden Vereinbarung betreffend Polizeikooperation ein. Ende 2014 hat die KKJPD bereits ein Vernehmlassungsverfahren zu einer ersten Fassung der Vereinbarung durchgeführt. Letztere bezweckt, die Zusammenarbeit der Polizeikorps von Kantonen und Gemeinden untereinander sowie mit dem Bund zu verstärken, indem die Polizeibehörden vermehrt Synergien nutzen können, wenn es um Beschaffungen in den Bereichen Ausrüstung, Technik und Informatik geht. Zudem sollen die Polizeikorps für gemeinsame Vorhaben und bei interkantonalen Grosslagen von einem Planungs- und Führungsstab unterstützt werden. Um diese Ziele zu erreichen, soll ein Kompetenzzentrum Polizeikooperation geschaffen werden. Der Regierungsrat nahm zur ersten Fassung der Vereinbarung mit Schreiben vom 28. Januar 2015 (RRB Nr. 78/2015) Stellung. Bereits darin wies er darauf hin, dass es massgeblich davon abhängt, ob die Leiterin oder der Leiter den unterschiedlichen Anforderungen polizeistrategischer und polizeitechnischer Art genügt, damit das Kompetenzzentrum die gesteckten hohen Erwartungen erfüllen kann. Wegen der schwerfälligen Formulierungen und der damit zusammenhängenden Unklarheiten der ersten Fassung sprach er sich sodann für deren formelle Überarbeitung und Straffung aus. Der neue Vorschlag beschränkt sich auf die Schaffung eines Kompetenzzentrums Polizeikooperation, dessen drei Pfeiler der Führungsstab Polizei sowie die beiden bereits bestehenden Geschäftsstellen «Polizei- Technik» und «Polizei-Informatik» sein sollen. Gemäss erläuterndem Bericht wird mit jährlichen Kosten von Fr. 450000 gerechnet, an die das EJPD einen Beitrag leisten soll und die im Übrigen nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung auf die Kantone aufgeteilt werden sollen (Art. 11 Vereinbarungsentwurf). Positiv ist festzuhalten, dass die überarbeitete Vorlage sowohl inhaltlich als auch formal deutlich schlanker ausgefallen ist. Auch wenn die Bedeutung der Polizeikooperation in der Schweiz unbestritten ist, bestehen auch gegenüber der neuen Fassung erhebliche Vorbehalte.
Unverändert stellt sich die Frage, ob sich eine Leiterin oder ein Leiter finden lässt, die oder der den unterschiedlichen polizeistrategischen und polizeitechnischen Anforderungen genügt. Nach wie vor bestehen auch Unklarheiten bei Abgrenzungen zu bestehenden Organisationen und Regelungen. Unklar ist die Abgrenzung der Aufgaben von Generalsekretärin oder Generalsekretär der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten und Leiterin oder Leiter des Kompetenzzentrums, nachdem Letztere Geschäfte für die Präsidentin oder den Präsidenten der Konferenz führen oder vorbereiten sollen (Art. 2 lit. e Vereinbarungsentwurf). Unklar ist das Verhältnis zwischen dem Vereinbarungsentwurf und der bereits in Kraft stehenden Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Einsätze), wenn der «Führungsstab Polizei» die dem Interkantonalen Koordinationsstab (IKKS) durch die IKAPOL-Vereinbarung übertragenen Aufgaben ausüben soll (Art. 8 lit. a Vereinbarungsentwurf). Insgesamt vermag das vorgeschlagene Konstrukt auch gemäss überarbeitetem Vereinbarungsentwurf nicht zu überzeugen, und es ist mehr als fraglich, ob ein Mehrwert entstehen würde, der die zusätzlichen Kosten rechtfertigt. Die Vereinbarung ist deshalb abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, KKJPD (Zustelladresse: Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach 690, 3000 Bern 7; auch per E-Mail als PDF- und Word-Format an info@kkjpd.ch): Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 laden Sie zur Stellungnahme zu einer überarbeiteten Fassung einer zwischen Ihrer Konferenz und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement abzuschliessenden Vereinbarung betreffend Polizeikooperation ein. Der neue Vorschlag beschränkt sich auf die Schaffung eines Kompetenzzentrums Polizeikooperation, dessen drei Pfeiler der Führungsstab Polizei sowie die beiden bereits bestehenden Geschäftsstellen «Polizei-Technik» und «Polizei-Informatik» sein sollen. Positiv ist festzuhalten, dass diese Fassung gegenüber dem ersten Entwurf aus dem Jahre 2014, zu dem wir mit Schreiben vom 28. Januar 2015 Stellung genommen haben, sowohl inhaltlich als auch formal deutlich schlanker ausgefallen ist. Auch wenn die Bedeutung der Polizeikooperation in der Schweiz unbestritten ist, bestehen aber auch gegenüber der neuen Fassung erhebliche Vorbehalte.
Unverändert stellt sich die Frage, ob sich eine Leiterin oder ein Leiter finden lässt, die oder der den unterschiedlichen polizeistrategischen und polizeitechnischen Anforderungen genügt. Nach wie vor bestehen auch Unklarheiten bei Abgrenzungen zu bestehenden Organisationen und Regelungen. Unklar ist die Abgrenzung der Aufgaben von Generalsekretärin oder Generalsekretär der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten und Leiterin oder Leiter des Kompetenzzentrums, nachdem Letztere Geschäfte für die Präsidentin oder den Präsidenten der Konferenz führen oder vorbereiten sollen (Art. 2 lit. e Vereinbarungsentwurf). Unklar ist das Verhältnis zwischen dem Vereinbarungsentwurf und der bereits in Kraft stehenden Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Einsätze), wenn der «Führungsstab Polizei» die dem Interkantonalen Koordinationsstab durch die IKAPOL-Vereinbarung übertragenen Aufgaben ausüben soll (Art. 8 lit. a Vereinbarungsentwurf). Insgesamt vermag das vorgeschlagene Konstrukt auch gemäss überarbeitetem Vereinbarungsentwurf nicht zu überzeugen, und es ist mehr als fraglich, ob sich ein Mehrwert ergeben würde, der die zusätzlichen Kosten rechtfertigt. Für den Kanton Zürich kommt hinzu, dass der Regierungsrat zur Erreichung des gesetzlich vorgeschriebenen mittelfristigen Ausgleichs der Staatsrechnung einschneidende Massnahmen treffen musste. Er hat deshalb die Direktionen und die Staatskanzlei verpflichtet, den Aufwand für Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und ähnlichen Organisationen ab 2017 auf den Stand von 2012 zu senken (RRB Nr. 237/2016). Das schliesst höhere Zahlungen an die KKJPD aus. Die Vereinbarung ist auch deshalb abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi