RRB Nr. 692/2018
Gemeindewesen, Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil, neue Statuten, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juli 2018
692. Gemeindewesen (Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Gossau, Grüningen, Hinwil, Rüti, Seegräben, Wald und Wetzikon bilden seit 2012 den Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil mit dem Kernzweck der Führung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil. Der Verband führt weiter eine Berufsbeistandschaft. Hierbei handelt es sich um ein Zusatzangebot, das von den Gemeinden frei wählbar ist (RRB Nr. 1014/2012). Zwischen dem 29. September 2017 und dem 13. Dezember 2017 haben die zuständigen Organe der elf Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Im Weiteren wurde die Kündigungsfrist für den Austritt aus dem Zusatzangebot Berufsbeistandschaft von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2019 ersetzen die neuen Statuten die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Juli 2012.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 17 Satz 2 der Statuten bestimmt, dass das Organisationsreglement des Zweckverbands die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen, regelt. In Art. 18 Abs. 2 Ziff. 2 der Statuten folgt dann die Regelung, wonach der Verbandsvorstand für den Erlass des Organisationsreglementes zuständig ist, wobei er diese Befugnis delegieren kann.
Die Zweckverbände haben die Offenlegung der Interessenbindungen in den Grundzügen in einem Erlass zu regeln, der von einem Legislativorgan verabschiedet wird. Ein Erlass des Verbandsvorstands im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Ziff. 2 der Statuten käme dem Erfordernis einer genügenden gesetzlichen Grundlage nicht nach. Beim Zweckverband ohne Delegiertenversammlung sind deshalb die Grundzüge der Regelung in den Statuten festzulegen. Für die vorliegende Konstellation wird dem Zweckverband jedoch im Sinne einer Ausnahme die Möglichkeit gewährt, die Offenlegung der Interessenbindungen in einem Erlass zu regeln, der von den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden beschlossen wird. Damit wird sichergestellt, dass nicht der Verbandsvorstand selber über die Offenlegung seiner eigenen Interessenbindungen beschliesst. Der Zweckverband wird jedoch verpflichtet, Art. 17 der Statuten anlässlich der nächsten Statutenrevision im Sinne dieser Erwägung anzupassen. Die Grundzüge der Offenlegung der Interessenbindungen sind in den Statuten selber zu regeln oder es ist auf die Bestimmungen einer Verbandsgemeinde zu verweisen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. c) Der Verbandsvorstand ist zu verpflichten, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Statuten zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil werden im Sinne von Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.
II. Art. 17 Satz 2 der Statuten wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Der Zweckverband wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Statutenrevision Art. 17 der Statuten im Sinne der Erwägung 3a anzupassen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zweckverband Kindes- und Erwachsenenschutz Bezirk Hinwil, Joweid Zentum 1, 8630 Rüti (E), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, – Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, – Grüningen, Stedtligasse 12, 8627 Grüningen, – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti, – Seegräben, Rutschbergstrasse 10, 8607 Seegräben, – Wald, Bahnhofstrasse 6, 8636 Wald, – Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli