Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 698/2016

Melioration Wildberg, Übergang von Eigentum und Unterhalt, Zustimmung; Meliorationsgenossenschaft Wildberg, Auflösung, Zustimmung; Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung, Gründung, Genehmigung; Unterhaltsgenossenschaft Russikon, Gründung,

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Juli 2016

698. Melioration Wildberg (Meliorationsgenossenschaft Wildberg,

Erwägungen

Auflösung; Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung, Gründung; Unterhaltsgenossenschaft Russikon, Gründung) Von 1988 bis 2015 fand in der Gemeinde Wildberg eine Güterzusammenlegung statt. Nach Abschluss aller Bauarbeiten und der Neuzuteilung wurde die Unterhaltsordnung 1:5000 vom 2. März 2015, worin die Aufteilung der Anlagen und Flächen auf die Nachfolgeorganisationen aufgeführt sind, öffentlich aufgelegt. Es ging keine Einsprache ein. Die Subventionsabrechnung der Melioration Wildberg wurde mit dem RRB Nr. 380/ 2015 genehmigt. An der Schlussversammlung vom 27. November 2015 haben die Mitglieder der Meliorationsgenossenschaft Wildberg die provisorische Schlussabrechnung genehmigt, dem Eigentumsübergang der Anlagen entsprechend dem Unterhaltsplan vom 2. März 2015 an die (gleichentags neu gegründeten) Unterhaltsgenossenschaften Wildberg und Umgebung und Russikon sowie an die (bereits bestehenden) Unterhaltsgenossenschaften Zell und Wila zugestimmt und die Auflösung der Meliorationsgenossenschaft beschlossen. Der Eigentumsübergang der Anlagen, die an die Unterhaltsgenossenschaft Pfäffikon, Kreis Wallikon-Hermatswil, übergehen, erfolgte bereits mit der Neuzuteilung. Das Restvermögen der Meliorationsgenossenschaft wurde der Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung überwiesen und die Akten der Gemeinde Wildberg zur Archivierung übergeben. Damit sind die Voraussetzungen zur Genehmigung der Auflösung der Meliorationsgenossenschaft Wildberg erfüllt (§ 101 Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979, LG). Die Anmerkungen bezüglich Mitgliedschaft bei der Meliorationsgenossenschaft Wildberg und Bewilligungspflicht für Handänderungen sind auf den betroffenen Grundstücken zu löschen. Die Anlagen, die gemäss Unterhaltsplan vom 2. März 2015 bzw. dem Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 27. November 2015 zu Eigentum und Unterhalt an die Unterhaltsgenossenschaften Wildberg und Umgebung, Russikon, Zell oder Wila sowie die Gemeinde Wildberg übergehen, sind im Grundbuch einzutragen. Die zuständigen Grundbuchämter sind einzuladen, die Mitgliedschaft in den jeweiligen Unterhaltsorganisationen anzumerken (§§ 50 Abs. 3 und 155 LG).

Mit RRB Nr. 1870/1993, Dispositiv VI, wurde die Subventionsleistung für die Melioration Wildberg an die Auflage geknüpft, dass der Unterhalt der geschaffenen Anlagen zu regeln sei und dass zur Sicherstellung von der Subvention Fr. 100 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbehalten werde. Der Unterhalt der Meliorationsanlagen ist gesichert; der Garantierückbehalt kann an die Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung ausbezahlt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den in der Melioration Wildberg erstellten Anlagen an die Nachfolgeorganisationen gemäss Unterhaltsordnung der Melioration Wildberg vom 2. März 2015 wird zugestimmt.

II. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Wildberg vom 27. November 2015 wird genehmigt.

III. Die Statuten vom 27. November 2015 der Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung und der Unterhaltsgenossenschaft Russikon werden genehmigt.

IV. Die Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung und die Unterhaltsgenossenschaft Russikon werden eingeladen, einen Unterhaltsplan zu erstellen und von der Baudirektion genehmigen zu lassen.

V. Die Unterhaltsgenossenschaften Zell, Wila und Pfäffikon, Kreis Wallikon-Hermatswil, werden eingeladen, ihren Unterhaltsplan nachzuführen und von der Baudirektion genehmigen zu lassen.

VI. Die Grundbuchämter Pfäffikon, Bauma und Turbenthal werden eingeladen, gestützt auf das Eigentümer- und Flächenverzeichnis vom 27. November 2015 sowie die genehmigte Unterhaltsordnung – die Anmerkungen «Mitgliedschaft in der Meliorationsgenossenschaft Wildberg» und «Bewilligungspflicht für Handänderungen» zu löschen, – die Anmerkung Mitgliedschaft in der Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung bzw. Russikon, Zell, Wila, Pfäffikon, Kreis Hermatswil Wallikon, einzutragen.

VII. Die Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung und die Unterhaltsgenossenschaft Russikon werden eingeladen, ein Exemplar des genehmigten Unterhaltsplans und der Statuten im Gemeindearchiv der Gemeinde Wildberg bzw. Russikon aufzubewahren.

VIII. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Subvention des Staates als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 100 000 an die Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung auszurichten.

IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

X. Mitteilung an – die Meliorationsgenossenschaft Wildberg, Walter Bodenmann, Luegetenstrasse 73, 8489 Schalchen (E) – die Unterhaltsgenossenschaft Wildberg und Umgebung, Hans-Kasper Kübler, Haldenstrasse 6, 8418 Schlatt (E) – die Meliorationsgenossenschaft Wildberg, Kurt Bieri, Tobelhof, 8486 Rikon (E) – die Unterhaltsgenossenschaft Russikon, Mäges Berlinger, Eggbrunnenweg 31, 8332 Russikon (E) – die Gemeinderäte der Gemeinden – Wildberg, 8489 Wildberg – Russikon, 8332 Russikon – Zell, 8486 Rikon – Wila, 8492 Wila – Pfäffikon, 8330 Pfäffikon – Hittnau, 8335 Hittnau – Bauma, 8494 Bauma – die Unterhaltsgenossenschaft Zell, Ruedi Furrer, Burgstrasse 37, 8486 Rikon – die Unterhaltsgenossenschaft Wila, Martin Waldvogel, Wildbergstrasse 8, 8492 Wila – die Unterhaltsgenossenschaft Pfäffikon, Kreis Wallikon-Hermatswil, Stefan Frei, Hanggelerstrasse 3, 8330 Pfäffikon – das Grundbuchamt Pfäffikon, 8330 Pfäffikon – das Grundbuchamt Bauma, 8494 Bauma – das Grundbuchamt Turbenthal, 8488 Turbenthal – die TBB Ingenieure AG, Bruno Becker, Florahof 5a, 8353 Elgg – die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 50 und Art. 155 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.