RRB Nr. 7/2015
Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, betreffend handels- und gewerbeschädigender Abbau des Service Public durch die Post, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 262/2014
Sitzung vom 6. Januar 2015
7. Anfrage (Handels- und gewerbeschädigender Abbau des Service Public durch die Post) Kantonsrat Hans-Peter Amrein, Küsnacht, hat am 20. Oktober 2014 folgende Anfrage eingereicht: Die Post CH AG will das Postfachamt 8034 Zürich-Riesbach per 31. August 2015 schliessen; die Räumlichkeiten wurden gekündigt. Zu diesem Zweck verwehrt und verwehrte die Post, ohne Angabe von Gründen, in den letzten zwei Jahren Interessenten (und davon gab und gibt es viele) die Anmietung eines Postfaches. Derzeit sind beim Postfachamt 8034 von rund 700 vorhandenen Postfächern nur noch deren zirka 500 vermietet. Die von der Schliessung direkt Betroffenen sowie den Gewerbe- und den Quartierverein hat die Leitung der Post lange im Dunkeln gelassen und nicht über den Entscheid der geplanten Schliessung informiert. Eine an die Konzernleiterin der Post, Frau Susanne Ruoff, am 8. Oktober 2014 eingesandte Petition wurde von 218 Postfachinhabern (mit insgesamt 2200 Mitarbeitern) unterzeichnet. Weitere Petitionsbögen von Firmen, welche über 200 Personen beschäftigen, sind inzwischen zusätzlich bei den Petitionären eingetroffen. Die Postfächer im Zürcher Seefeld- Quartier entsprechen einem grossen Bedürfnis. Das durch die Postfachstelle 8034 abgedeckte Quartier erfährt seit einigen Jahren einen grossen Aufschwung. Der Abbau des Service-Public und dieser für Handel und Gewerbe überaus wichtigen Dienstleistung durch die Post ist unbegreiflich. Sie würde für die Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen. So hat sich denn u. a. auch das Notariat Zürich-Riesbach, neben vielen Gewerbetreibenden, der Petition gegen die Schliessung der Postfächer angeschlossen. Müssten in Zukunft alle Postfachinhaber ihre Post in der Poststelle 8032 (Forchstrasse/Kreuzplatz) abholen, würde dies bedeuten, dass sich jeden Tag frühmorgens mehrere hundert Postfachinhaber zusätzlich zu allen Postfachinhabern, welche dort bereits heute ein Postfach haben, zu dieser Poststelle begeben müssten, was zu zusätzlichen Staus führte. Eine grössere Anzahl Postfachinhaber erhält täglich derart grosse Mengen an Post, dass sie diese über die grosse Distanz zwangsläufig nicht mehr mit einem Handkarren abholten. Um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dahin zu gelangen, müssten zwei ver- schiedene Tramlinien – oder der Bus und ein Tram oder die Forchbahn –
benützt werden, wobei auch die öffentlichen Verkehrsmittel gerade zu den Stosszeiten notorisch überfüllt oder sehr stark ausgelastet sind. Wenn in Zukunft rund 500 Postfachinhaber jeden Tag rund eine halbe Stunde Mehraufwand haben, um die Postfächer an einem weit entfernten und schlecht zu erreichenden Standort zu leeren, bedeutet dies letztlich einen Arbeitsaufwand von rund 250 Stunden bzw. einen Aufwand von mehreren Tausend Franken täglich. Bei einem durchschnittlichen Aufwand von 100 Franken pro Postfachinhaber für entgangene produktive Arbeitszeit, Fahrt- und Transportkosten entspricht dies einem Schadensbetrag von rund 25 000 Franken, den die Post durch den Schliessungsentscheid täglich ihren Kunden verursachte. Und aus ökologischer Hinsicht ist die von der Post kommunizierte Lösung sowieso nicht zu verantworten. Insbesondere Rechtsanwälte (im Seefeld gibt es deren rund 600) und das Notariat sind auf Postfächer angewiesen, denn die durch die Zustellung von Gerichten und Behörden ausgelösten Fristen laufen vom Tag der Entgegennahme der Post an. Wird die Post erst mittags oder früh nachmittags zugestellt – und davon muss nachweislich aufgrund von Erfahrungen nach der erfolgten Schliessung von Postämtern und Postfachstellen auf dem ganzen Kantonsgebiet ausgegangen werden – verlieren die Bürger und Klienten bereits einen halben Tag der oft nur wenige Tage betragenden Fristen. Gemäss eidgenössischem Postgesetz (SR 783.0), Art. 1 Abs. 2, sollen der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige und qualitativ hochstehende Postdienste angeboten werden. Artikel 14 des Gesetzes verpflichtet die Post, vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes (das Postfachamt 8034 ist bedient), die Behörden der betroffenen Gemeinde anzuhören. Dabei wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Der Gesetzgeber sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor. Beides scheint in diesem Falle nicht geschehen zu sein, zumal bis dato keine städtische Behörde mit den Betroffenen und deren Interessenvertretern (Quartier- und Gewerbeverein, Anwaltsverband, politische Parteien etc.) Kontakt aufgenommen und/oder die Öffentlichkeit informiert hat. Auch die direkt betroffenen Postfachinhaber wurden trotz Rücksendung eines durch die Post zugestellten Fragebogens mit darauf explizit vermerkter Aufforderung, bei Bedarf um Kontaktaufnahme durch die Post zu bitten,
durch das Staatsunternehmen bis dato nicht kontaktiert.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Gemäss Artikel 34 der Postverordnung (SR 783.1) besteht eine Anhörungspflicht und, auf Verlangen seitens der betroffenen Gemeinden, die Pflicht zur Einleitung eines Einigungsverfahrens. Ist der Regierungsrat bereit, beim Stadtrat von Zürich vorstellig zu werden, damit dieser bewegt wird, die den Gemeinden durch das Gesetz gegebenen Möglichkeiten zur Interessenwahrung der Betroffenen, inklusive Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, wahrzunehmen? Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Stadtrat von Zürich vor und anlässlich der Schliessung der Postfächer der Poststelle 8033 Oberstrass im Jahre 2013 die Interessen der Betroffenen – wenn überhaupt – nur ungenügend wahrgenommen und auf die Anrufung der PostCom, zwecks Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, verzichtet hat (siehe Auszug Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 21. August 2014 auf die Dringliche Schriftliche Anfrage im Oberdorf/Bartoldi und 31 Mitunterzeichnenden, GR Nr. 2013/242).
2. Hat die Schweizerische Post, wie in Artikel 34 Abs. 2 der Postverordnung (SR 783.1) vorgeschrieben, die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis betreffend die (geplante) Schliessung oder Verlegung der Post(fach)ämter 8034, 8033 und 8127 informiert? Wenn ja, wie und in welcher Form? Wenn nein, wie gedenkt der Regierungsrat zu intervenieren oder wie hat er schon interveniert?
3. Bei der geplanten Schliessung des Postfachamtes 8034 und der im letzten Jahr erfolgten Schliessung der Postfächer 8033 handelt es sich um keine Einzelfälle (siehe GR Nr. 2013/242, Antwort auf Frage 3.). So wurden auf dem Kantonsgebiet in den letzten zwei Jahren auch das Postamt 8127 Forch mit seiner verkehrstechnisch hervorragend erschlossenen und seitens des Gewerbes überdurchschnittlich frequentierten Postfachstelle sowie die vom Gewerbe stark nachgefragten Postfächer 8402 Winterthur Obertor geschlossen respektive aufgehoben. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich plant die Post die Schliessung der Postfächer 8066 Letzipark und 8047 Albisrieden. Auch in Albisrieden scheint die Post mit derselben Masche vorzugehen wie in 8034 Riesbach: Verzicht auf Neuvermietung respektive Verweigerung der Anmietung vakanter Postfächer trotz Nachfrage, um dann bei Veröffentlichung des Schliessungsentscheids zu plädieren, die Postfachanlage(n) sei(en) nicht ausgelastet.
4. Wird der Regierungsrat vor dem Hintergrund des geschilderten betriebs-, markt- und volkswirtschaftsschädigenden Handelns und des weiteren Abbaus des Service Public durch die Post beim Bundesrat und/oder bei der Geschäftsleitung der Post intervenieren? Hat der Regierungsrat zwecks Einhaltung und Durchsetzung des gesetzlichen Auftrags für ein Angebot von vielfältigen, preiswerten und qualitativ hochwertigen Postdiensten schon interveniert? Wenn ja, wann, bei wem und mit welchem Resultat? Wenn nein, warum gedenkt der Regierungsrat dies nicht zu tun?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Die angekündigte Schliessung betrifft die Postfachanlage 8034 Zürich Riesbach. Postfachanlagen sind meistens in eine Poststelle oder Postagentur integriert, stellen aber keine eigenständigen Poststellen oder Postagenturen und damit keine bedienten Zugangspunkte im Sinne der Postgesetzgebung dar (Art. 14 Abs. 6 Postgesetz [PG; SR 783] und Art. 34 Abs. 1 Postverordnung [VPG; SR 783.01]). Daher besteht für die Post keine gesetzliche Anhörungspflicht von Behörden der betroffenen Gemeinde vor der Schliessung einer solchen Postfachanlage. Dennoch sucht die Post jeweils freiwillig den Dialog und versucht, auf lokale Bedürfnisse so gut wie möglich Rücksicht zu nehmen. Zudem informiert die Post im jährlich stattfindenden Gespräch mit einer Vertretung der Volkswirtschaftsdirektion über die Rahmenbedingungen und die Entwicklung ihrer Dienstleistungen. In den letzten Jahren stand die Anpassung des Angebots an die sinkende Nachfrage und damit die Umschichtungen im Poststellennetz (Poststellen, Agenturen und Hausservice) im Vordergrund. Laut Angaben der Post ist die Nachfrage nach Dienstleistungen am Postschalter seit Jahren sehr stark rückläufig: zwischen 2000 und 2013 habe dieser Rückgang bei den Briefen 65%, bei den Paketen 47% und bei den Einzahlungen 31% betragen. Der Betrieb von Poststellen durch die Post CH AG gehört zur postalischen Grundversorgung, nicht jedoch derjenige von Postfachanlagen (Art. 13 und 14 PG). Im Bereich der Grundversorgung werden der Post vom Gesetzgeber restriktive Vorgaben gemacht, in den übrigen Bereichen geniesst die Post jedoch eine grössere unternehmerische Freiheit.
Die Post muss hier auf wirtschaftliche Entwicklungen angemessen reagieren können. Dies kann durch Diversifizierung oder die Erschliessung neuer Märkte geschehen, aber auch durch die Rationalisierung des Vertriebssystems, Infrastrukturanpassungen oder punktuelle Schliessungen. Zu Fragen 1–4: Art. 34 Abs. 1 und 2 VPG verpflichten die Post, bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder Postagentur die Behörden der betroffenen Gemeinden anzuhören sowie die zuständige kantonale Stelle über die Gesprächsaufnahme und das Ergebnis zu informieren. Wie bereits erwähnt, ist eine Postfachanlage keine Poststelle oder Postagentur. Die Post ist daher weder zur Anhörung der betroffenen Gemeinden noch zur Information der zuständigen kantonalen Stelle verpflichtet. Der Betrieb von Postfachanlagen gehört wie ausgeführt nicht zur gesetzlichen Grundversorgung, weshalb der Post in diesem Bereich ein betriebswirtschaftlich ausgerichtetes Vorgehen zugestanden werden muss. Da in der Stadt Zürich nicht mehr alle Postfachanlagen wirtschaftlich betrieben werden können, hebt die Post die Postfachanlage 8034 Zürich Riesbach am 1. September 2015 auf und die Anlage wird in die Postfachanlage 8032 Zürich Neumünster integriert. Gegen diesen betriebswirtschaftlichen Entscheid der Post gedenkt der Regierungsrat nicht zu intervenieren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi