Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 7/2019

Waffenverordnung, Teilrevision zur Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Januar 2019

7. Teilrevision der Waffenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie

Erwägungen

(EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. November 2018 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Kantonsregierungen den Entwurf für eine Teilrevision der Waffenverordnung zur Vernehmlassung unterbreitet. Hintergrund für die Verordnungsanpassung bildet die Änderung der EU-Waffenrichtlinie, die als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im schweizerischen Recht umzusetzen ist. Zur Übernahme der Weiterentwicklung sowie zum Entwurf für eine entsprechende Anpassung des Waffengesetzes des Bundes hat der Regierungsrat mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 (RRB Nr. 1159/2017) Stellung genommen. Dabei hat er der geänderten EU-Waffenrichtlinie im Grundsatz zugestimmt und wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 83/2017 betont, dass die Umsetzung der Richtlinie den Bestand des Schengen- und damit auch des Dublin-Abkommens nicht gefährden dürfe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der zur Verfügung stehende Spielraum zugunsten des Schiesssports zu nutzen sei. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung den Beschluss zur Übernahme der geänderten EU-Waffenrichtlinie und die Vorlage zur Anpassung des Waffengesetzes verabschiedet (BBl 2018, 6085 ff.). Der vorliegende Entwurf zu den ausführenden Verordnungsbestimmungen umfasst namentlich Inhalt und Verfahren zu folgenden Regelungsbereichen: Ausnahmebewilligungen für Sportschützinnen und Sportschützen sowie für Sammlerinnen und Sammler und Museen; Meldung des bereits bestehenden Waffenbesitzes; elektronische Meldungen von Waffentransaktionen durch die Waffenhändlerinnen und Waffenhändler an die kantonalen Waffenbüros. In diesem Zusammenhang erfolgt die Umschreibung verschiedener gesetzlicher Begriffe. Die Ausführungsbestimmungen sind als zweckmässig zu beurteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kd-rechtsabteilung@fedpol.admin.ch): Für die mit Schreiben vom 30. November 2018 eingeräumte Gelegenheit, zur Teilrevision der Waffenverordnung betreffend Umsetzung der geänderten EU-Waffenrichtlinie Stellung zu nehmen, danken wir Ihnen. Wir beurteilen die vorgesehene Umsetzungslösung als zweckmässig. Zu einer Bestimmung stellen wir folgenden Antrag auf eine administrative Ergänzung: Art. 13e (Pflichten nach fünf und zehn Jahren) Diese Bestimmung regelt das Verfahren zu dem im Waffengesetz vorgegebenen Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein oder des regelmässigen sportlichen Schiessens. Wie auch im Waffengesetz fehlt eine administrative Regelung für den Fall, dass Sportschützinnen und Sportschützen den Wohnkanton wechseln. Wir beantragen, die Bestimmung für diesen Fall um folgenden Abs. 4 zu ergänzen: «4Sportschützen und Sportschützinnen, die über eine Ausnahmebewilligung verfügen, haben beim Wechsel des Wohnkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung und des letzten Vereins- oder Schiessnachweises zuzustellen.»

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli