Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 71/2021

Anfrage Melanie Berner, Sibylle Marti, Zürich, und Florian Heer, Winterthur, betreffend «Racial Profiling» und institutioneller Rassismus im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 11/2021

Sitzung vom 3. Februar 2021

71. Anfrage («Racial Profiling» und institutioneller Rassismus im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Melanie Berner und Sibylle Marti, Zürich, sowie Kantonsrat Florian Heer, Winterthur, haben am 18. Januar 2021 folgende Anfrage eingereicht: Die Tötungen von Schwarzen Menschen in den USA durch die Polizei haben die Debatte über institutionellen Rassismus und Polizeigewalt auch in der Schweiz neu entfacht. Im Sommer 2020 gingen in zahlreichen Schweizer Ortschaften tausende Menschen auf die Strassen, um gegen institutionellen Rassismus und Polizeigewalt zu demonstrieren. Eine weit verbreitete Form des institutionellen Rassismus ist das sogenannte «Racial Profiling». Das rassistische oder ethnische Profiling («Racial Profiling») bezeichnet die diskriminierenden Kontrollpraktiken der verdachtsunabhängigen Personen- und Fahrzeugkontrollen, die primär aufgrund gruppenspezifischer Merkmale der Betroffenen wie Hautfarbe, Sprache, Religion oder ethnischer Herkunft durchgeführt werden. Das Beratungsnetz für Rassismusopfer verzeichnete 2019 schweizweit 23 Fälle von «Racial Profiling». Eine wissenschaftliche Studie aus demselben Jahr macht allerdings deutlich, dass viel mehr Menschen von «Racial Profiling» betroffen sind 1. Die Dunkelziffer ist hoch. Längst nicht alle Personen, die sich durch eine Polizeikontrolle diskriminiert fühlen, melden dies den Behörden oder reichen eine Anzeige ein. Neben allenfalls fehlendem Wissen über Anlaufstellen, die emotionale, zeitliche und finanzielle Belastung durch das Verfahren, aber auch die geringe Aussicht auf Erfolg sowie das Risiko einer Gegenanzeige durch die Polizei, halten zahlreiche Betroffene davon ab, Anzeige einzureichen. Das Risiko auf sich genommen hat Mohamed Wa Baile. Während vieler Jahre und durch mehrere Instanzen hat er sich gegen eine an ihm durchgeführte Personenkontrolle gewehrt. Im November 2020 hat nun das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Kontrolle von Mohamed Wa Baile als rechtswidrig beurteilt. Das blosse Abwenden des Blicks sei auch am Hauptbahnhof Zürich kein Verhalten, das eine polizeiliche Kontrolle rechtfertige. Polizeikontrollen sind Grundrechtseingriffe, die nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie zur Gefahrenabwehr notwendig sind.

1 Tino Plümecke und Claudia S. Wilopo: Die Kontrolle der «Anderen». Intersektionalität rassistischer Polizeipraktiken. Online abgerufen am 14.12.2020: https://edoc.unibas.ch/id/document/54892

Vor dem Hintergrund des erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichts und der allgemeinen Pflicht des Regierungsrates, die Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich vor (institutionellem) Rassismus zu schützen, stellen sich folgende Fragen an den Regierungsrat:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat für die Thematik des institutionellen Rassismus sensibilisiert? Wie zeigt sich das?

2. Hat der Regierungsrat Massnahmen eingeleitet, um institutionellen Rassismus in allen Verwaltungsbereichen zu bekämpfen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

3. Hat der Regierungsrat Massnahmen ergriffen, um rassistische (Polizei-) Kontrollen zu verhindern? Wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht?

4. Im Auswertungsbericht 2019 des «beratungsnetz für rassismus opfer» wird erwähnt, dass der Kanton Zürich erste Massnahmen zur Überwachung rassistischer Handlungen durch die Polizei ergriffen habe. Um welche Massnahmen handelt es sich?

5. Wie wird das Thema «Racial Profiling» in der Polizeiaus- und -weiterbildung sowie in Mitarbeitendengesprächen thematisiert? Wie viel Zeit wird dafür aufgewendet?

6. Ist der Regierungsrat bereit, alljährliche, obligatorische Weiterbildungen zum Thema «Racial Profiling» durchzuführen?

7. Ist der Regierungsrat bereit, eine unabhängige Meldestelle für Opfer von institutionellem Rassismus und Polizeigewalt einzurichten?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Melanie Berner und Sibylle Marti, Zürich, sowie Florian Heer, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 11 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV, LS 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Rassendiskriminierung ist zudem strafbar (Art. 261bis StGB, SR 311.0). Der Regierungsrat setzt diese Grundsätze mit seiner Politik um und hat entsprechend in seinen Richtlinien der Regierungspolitik 2019–2023 zur Umsetzung des Legislaturziels 5 eine Massnahme festgesetzt, dass jeglicher Diskriminierung entgegenzuwirken ist (RRZ 5b).

Es gibt keinerlei Hinweise, dass jemand in der Verwaltung dem nicht nachlebt. Zu Fragen 3–6: Es gibt keine Hinweise auf rassistische Handlungen oder Kontrollen bei der Kantonspolizei Zürich. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder Ethnie rechtfertigt für sich allein keine Kontrolle. Unabhängig von Hautfarbe oder anderen äusseren Merkmalen einer Person müssen stets konkrete Anhaltspunkte wie Auffälligkeiten hinsichtlich Örtlichkeiten, Verhalten oder Umstände, Anwesenheit in der Nähe eines Tatortes, Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person usw. vorliegen, bevor eine Personenkontrolle durchgeführt wird. Wie der Regierungsrat bei der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 481/ 2020 betreffend Rechtsextreme Netzwerke und rassistische Tendenzen in der Kantonspolizei Zürich festgehalten hat, geht es in Zusammenhang mit der Verhinderung von Rassismus in erster Linie darum, sicherzustellen, dass nur Mitarbeitende bei der Polizei eingestellt werden, die sich im Berufs- und Privatleben ethisch korrekt und respektvoll verhalten. Deshalb wird vor der Einstellung neben einer Personensicherheitsprüfung auch die Werthaltung der Bewerbenden geprüft. Die Kantonspolizei hat seit April 2017 eine interne Dienstanweisung zur Durchführung von Personenkontrollen. Diese Richtlinie wurde von anderen Polizeikorps weitgehend übernommen. Die Kantonspolizei schulte 2017 und 2020 alle Frontkräfte der Regionalpolizei sowie die Gemeindepolizeikorps. Überdies betreibt die Kantonspolizei die Fachstelle Brückenbauer. Diese hat neben der Pflege der Beziehungen zu fremden Kulturen die Aufgabe, intern das Verständnis für solche Kulturen an Einheitsrapporten und Ausbildungstagen stetig zu fördern. Wie bei der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 371/2016 betreffend Racial Profiling ausgeführt, haben sich die angehenden Polizistinnen und Polizisten in der Grundausbildung im Fach «Community Policing» vertieft mit dem Thema «Racial Profiling» auseinanderzusetzen. Sodann werden in verschiedenen weiteren Fächern wie «Polizei-Ethik», «Menschenrechte», «Polizeigesetz» und «Verwaltungsrecht» die verschiedenen Gesichtspunkte des Gleichbehandlungsgebots sowie des Diskriminierungs- und Willkürverbots beleuchtet. Im Fach «Polizeipsychologie» lernen die Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten überdies die Wirkung sozialer Urteile und den professionellen Umgang mit diesen kennen.

Das zweite Grundausbildungsjahr wird im Flughafen geleistet, auch mit der Absicht, den Umgang mit einer interkulturell gemischten Klientel zu fördern. Im Verlaufe des zweiten Ausbildungsjahres haben die jungen Polizistinnen und Polizisten zudem den Kurs «Interkulturelle Kompetenz» zu besuchen, in dem ihr Respekt und Verständnis im gesamten

Kontakt mit Menschen anderer Kulturen gefördert wird. Schliesslich trainieren sie in einer zweitägigen Schulung unter dem Namen «ASPECT», verdächtige Personen und Situationen zu erkennen. Auch dadurch können vorschnelle, vorurteilsbelastete Personenkontrollen verhindert werden. Hingegen erscheinen generelle Weiterbildungen für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung als nicht notwendig. Zu Frage 7: Jede Person kann sich mit Anliegen betreffend kantonale Behörden an den Ombudsmann wenden. Er prüft das vorgebrachte Anliegen, interveniert bei Konflikten und unterstützt die Beteiligten beim Finden einer fairen Lösung. Der Ombudsmann kann alle Formen des Verhaltens einer Behörde oder einer Verwaltungsstelle überprüfen, also alle Handlungen oder auch Nichthandlungen. Der Ombudsmann befasst sich auch mit rein informellem Handeln der Verwaltung oder mit dem Verhalten einer Verwaltungsstelle oder Behörde. Zusammen mit der Stadt Zürich finanziert der Kanton zudem eine Anlauf- und Beratungsstelle (ZüRAS) für Betroffene von rassistischer bzw. ethnisch-kultureller Diskriminierung. Wer sich in irgendeiner Lebenssituation – sei es bei der Arbeit oder in der Freizeit – wegen seiner Herkunft, Hautfarbe oder Religion ungerecht behandelt, benachteiligt oder bedroht fühlt, kann sich an diese Anlaufstelle werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 261bis — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 8 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.