RRB Nr. 710/2013
Jagdverordnung, Teilrevision, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2013
710. Teilrevision der Jagdverordnung (Anhörung)
Erwägungen
Die eidgenössische Jagdverordnung (LS 922.01) soll bezüglich Herdenschutz (Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere) und Falknerei angepasst werden. Die Regelung des Herdenschutzes bezweckt, den Konflikt zwischen Grossraubtieren (Luchs, Wolf, Bär und Goldschakal) und der produzierenden Landwirtschaft zu verringern. Dazu werden insbesondere der Einsatz von Herdenschutzhunden und dessen finanzielle Unterstützung geregelt. Weiter ist vorgesehen, die falknerische Haltung von Greifvögeln und Eulen nicht wie bisher in der Tierschutzgesetzgebung, sondern neu in der Jagdgesetzgebung zu regeln. Dies ist abzulehnen, da so der Grundsatz, dass der Tierschutz einheitlich in der Tierschutzverordnung geregelt wird, verletzt wird und Schnittstellen bei der Verantwortlichkeit geschaffen werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern: Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der Änderung der Jagdverordnung Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehenen Änderungen mit Ausnahme der Regelung der Falknerei. Hierzu stellen wir folgenden Antrag: Auf die Regelung der falknerischen Haltung von Taggreifvögeln und Eulen in der Jagdverordnung sei zu verzichten. Art. 6bis sei zu streichen. Mit Art. 6bis soll die falknerische Nutzung von Taggreifvögeln und Eulen nicht mehr in der Tierschutz-, sondern neu in der Jagdgesetzgebung geregelt werden. Dies ist abzulehnen, da so Schnittstellen in der Verantwortlichkeit geschaffen werden, die in der praktischen Umsetzung zu Lücken führen. Die unterschiedlichen Haltungsanforderungen weisen eine erhebliche Bedeutung für den Tierschutz auf. Die nötigen Interessenabwägungen müssen deshalb innerhalb des Tierschutzrechts gemacht werden und dort umsetzbare Regelungen festgeschrieben werden. Die vorgeschlagene Regelung durchbricht den Grundsatz, wonach Tierschutzaspekte einheitlich in der Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt werden.
Aus dem Erläuternden Bericht wird klar, dass eine rein falknerische Bewilligung zur Haltung einzelner Greifvögel zur Jagd geschaffen werden soll, sodass für diese Individuen die tierschutzrechtlichen Haltungsanforderungen, namentlich die Abmessungen der Gehege nach Anhang 2 TSchV nicht gelten (vgl. Grundzüge der Vorlage, Neue Regelung der Falknerei: «Für den Fall konfliktueller Bestimmungen bleibt das Jagdrecht dem Tierschutzrecht vorbehalten». Zu Artikel 6bis werden vier Bewilligungstypen für falknerische Haltung aufgezählt, ohne Nennung der Bewilligung nach TSchV). Es soll neu also möglich werden, dass Greifvögel falknerisch gehalten werden (in Mauserkammern von einigen Kubikmetern Raum, also in wesentlich kleineren Haltungseinheiten, als es die Mindestabmessungen nach Anhang 2 TSchV vorgeben, kombiniert zeitweise in Anbindehaltung auf Bock usw. oder Flugdrahtanlage), ohne dass ein Gehege nach TSchV Anhang 2 zur Verfügung steht. In den Erläuterungen zu Art. 6bis ist zwar festgehalten, dass «automatisch» die Haltungsanforderungen der TSchV gelten (d. h. auch Gehegegrösse), wenn der Greifvogel aus irgendeinem Grund nicht ausreichend frei geflogen wird. Es werden aber keine prüfbaren Kriterien angegeben, was noch als «ausreichende Gelegenheit» zum Freiflug zu beurteilen ist. Zudem werden keine Masse für Mauserkammern und keine verbindlichen Zeitangaben gemacht, ab wann anstelle der JSV die TSchV-Normen eingehalten werden müssen. Eine solche Regelung ist nicht praxistauglich. Ist ein Falkner beispielsweise längere Zeit krank, beruflich abwesend, ändern sich die Lebensumstände oder ist ein Vogel nicht mehr ausreichend jagdtauglich, müsste zuerst ein Gehege ausreichender Grösse nach TSchV geschaffen werden. Dies kann an baurechtlichen oder raumplanerischen Regelungen oder an den persönlichen Umständen (z. B. Platzverhältnissen, Kosten) scheitern. Solche nicht tierschutzgerecht gehaltenen Vögel sind dann aus der Verantwortung der Jagdaufsichtbehörden entlassen und müssten durch die Veterinärbehörden in aufwendigen Verfahren innert angemessener Frist fremdplatziert werden. Da die Haltungsanforderungen zwischen TSchV und dem Entwurf JSV sehr unterschiedlich sind und auch bei einer «automatischen Geltung»
nicht direkt greifen (vgl. obiges Beispiel), sind die Kriterien, die bestimmen, welche Haltungsanforderungen im Einzelfall gelten, viel zu unbestimmt formuliert. Durch das Ausgliedern der falknerischen Haltung aus der TschV werden somit schwer lösbare Konflikte zum Nachteil der Tiere und für die Veterinärbehörden aufwendige Praxisprobleme geschaffen. Die Regelung der Falknerei ist deshalb in der TSchV selbst vorzunehmen, sodass für das betroffene Tier bzw. für eine falknerische Haltungsanlage insgesamt eine Lösung vorgesehen werden kann. Dies kann im Rahmen der laufenden Revision der TSchV aufgenommen werden.
Zum Vergleich kann auf die Regelung der Haltung von Löwen, die im Zirkus auftreten, in der TSchV verwiesen werden (Winterquartier und Tourneehaltung). Wenn eine entsprechende Regelung in der TSchV nicht auch für die Greifvögel und Eulen erfolgt, muss Art. 6 Abs. 1 so formuliert werden, dass für die falknerische Haltung das Vorliegen einer gültigen tierschutzrechtlichen Bewilligung vorausgesetzt wird, d. h. für jeden jagdlich gehaltenen Greifvogel ein den Anforderungen nach Anhang 2 TSchV genügendes Gehege vorhanden sein muss.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi