Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 715/2014

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, Änderung, neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten, Schreiben an das WBF

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2014

715. Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz –

Erwägungen

neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Anhörung) Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 unterbreitete das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten) mit dem erläuternden Bericht zur Stellungnahme. Die schrittweise Liberalisierung des Postmarktes führte am 26. Juni 2013 zur Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Post in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft und nach einer Übergangsfrist zu ihrer Unterstellung unter das Arbeitsgesetz. Aus diesem Grund ist die vorliegende Verordnungsrevision erforderlich. Nach der Übergangsfrist, d. h. spätestens ab Juni 2015, werden für die Mitarbeitenden der Post deshalb neue Arbeits- und Ruhezeiten gelten. Ab diesem Datum gelten nicht mehr die Normen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG, SR 822.21), sondern diejenigen des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11). Diese Änderung führt ohne Anpassung der Bestimmungen dazu, dass die Post ihre Mitarbeitenden während der Nacht und an Sonntagen oder Feiertagen nicht mehr ohne Bewilligung beschäftigen dürfte. Weil sie aber für die Erbringung von Postdiensten in der Grundversorgung auf Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit angewiesen ist, müsste sie hierfür um Bewilligung ersuchen. Der neue Art. 30a ArGV 2 befreit die Post und andere Anbieter von Postdiensten, welche die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit und gewährt den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die Ersatzruhe für Feiertagsarbeit für ein Kalenderjahr zusammenzufassen. Durch diese Regel wird die Gleichbehandlung mit all jenen Unternehmen geschaffen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung erbringen. Insgesamt ist die Änderung der ArGV 2 zu befürworten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitnehmerschutz, Holzikofenweg 36, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 2. Mai 2014, mit dem Sie uns die Möglichkeit einräumen, zur vorgesehenen Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Stellung zu nehmen. Wir teilen Ihnen mit, dass wir die Änderung begrüssen und keine weiteren Bemerkungen dazu haben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi