RRB Nr. 715/2019
Verein VESO, VESO Wohnen für Mutter und Kind, Winterthur, Beitragsberechtigung, Anerkennung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019
715. Verein VESO, VESO Wohnen für Mutter und Kind, Winterthur
Erwägungen
(Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Verfügung vom 15. November 2018 erteilte das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) dem Verein VESO gestützt auf die Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 (SR 211.222.338), die Verordnung über die Bewilligung im Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 (LS 852.23) und die Richtlinien über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen vom 31. August 1998 eine Bewilligung für den Betrieb des VESO Wohnen für Mutter und Kind im Umfang von acht Plätzen für Kinder und genehmigte das Konzept vom 5. Juli 2018. Mit Eingabe vom 28. November 2017 ersuchte die Trägerschaft um eine Beitragsberechtigung. Im Juni 2019 bestätigte sie, dass die Beitragsberechtigung ab dem 1. Januar 2020 beantragt werde. Das VESO Wohnen für Mutter und Kind ist ein stationäres Angebot für Mütter und ihre Kinder jeglichen Alters. Es werden auch schwangere Frauen aufgenommen. Das VESO Wohnen für Mutter und Kind bietet Platz für acht Kinder und deren Mütter, die sich in einer psychisch oder sozial schwierigen Lebenssituation befinden und mit der Erziehungsaufgabe überfordert sind. Das Fachpersonal betreut die Kinder und deren Mütter während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche. Die Kinder besuchen an zwei Nachmittagen pro Woche die interne Kinderbetreuung. Die Kinder werden ihrer Entwicklung entsprechend gefördert. Das VESO Wohnen für Mutter und Kind war in den Jahren 2015 bis 2018 immer sehr gut ausgelastet. Die staatsbeitragsberechtigten Kind- Eltern-Einrichtungen im Kanton Zürich, die über ein vergleichbares Angebot verfügen, sind nicht in der Lage, die durchschnittlich sieben belegten Plätze zu kompensieren. Der Bedarf an diesem Angebot ist ausgewiesen. Der Verein VESO verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des VESO Wohnen für Mutter und Kind, die ihm gestützt auf das vom AJB genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom 5. Juli 2018. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und
quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leis- tungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht wie erwähnt einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Dauer der Beitragsberechtigung ist auf die Dauer der Betriebsbewilligung abzustimmen, weshalb die vorliegende Beitragsberechtigung statt der üblichen Dauer von vier Jahren ausnahmsweise für zwei Jahre zu erteilen ist. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Verein VESO wird für den Betrieb des VESO Wohnen für Mutter und Kind mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eine Beitragsberechtigung im Umfang von acht Plätzen für Kinder erteilt.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein VESO, Diego Farrér, Geschäftsleiter, Pflanzschulstrasse 17, 8400 Winterthur (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli