RRB Nr. 717/2014
Anfrage Judith Stofer, Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, betreffend Webzensur an der Universität, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 95/2014
Sitzung vom 25. Juni 2014
717. Anfrage (Webzensur an der Universität Zürich) Kantonsrätin Judith Stofer sowie die Kantonsräte Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, haben am 14. April 2014 folgende Anfrage eingereicht: Wie aus den Medien (NZZ online vom 8. April 2014; WoZ vom 3. April 2014; ZS Zürcher Studierendenzeitung online vom 14. März 2014) zu entnehmen ist, hat die Universität Zürich (UZH) die Filtersoftware «Fortiguard» der Firma «Fortinet» eingesetzt, mit der im Uni-Netzwerk zahlreiche Webseiten blockiert werden. Die UZH begründete den Einsatz der mindestens 48 000 Franken teuren Filtersoftware mit mehreren Fällen von Internetpornokonsum in einigen ihrer Bibliotheken. Gemäss WoZ wird die Filtersoftware der Firma Fortinet in verschiedenen Ländern auch für politische Zensur eingesetzt. In einer Medienmitteilung vom 14. März 2014 hatte der Chaos Computer Club Zürich (CCCZH) den Einsatz von Filtersoftware der UZH Publik gemacht und den Einsatz dieser Webfilter scharf kritisiert. Der CCCZH warf der Hochschule Zensur vor und publizierte eine Liste mit über 40 Webseiten, die blockiert wurden, obwohl sie keinerlei pornografischen Inhalt aufwiesen. Er verlangte darum von der UZH offenzulegen, nach welchen Kriterien gefiltert und gesperrt wird, sowie die Filtersoftware zurückzunehmen. Wie auch der CCCZH forderte der Verband der Studierenden der UZH (VSUZH) die Zurücknahme der Webfilter. Die UZH hat auf die Kritik reagiert und die Filtersoftware grösstenteils entfernt. Nicht entfernt wurde sie bis heute bei der Forschungsbibliothek Irchel, der Studienbibliothek Irchel und der Medizinbibliothek Careum. Auf verschiedene Nachfragen des CCCZH legte die UZH zudem nur häppchenweise offen, welche Filtersoftware und von welcher Firma angeschafft wurde. Auf die Frage nach den Gesamtkosten erhielt der CCCZH die Antwort, dass die UZH die ungefähren Kosten (von 48 000 Franken) bekannt gemacht habe. Über weitere Kosten könne sie keine Angaben machen, da sie sich an vertragliche Bestimmungen mit Fortinet halten müsse. Ebenfalls nicht beziffern konnte die UZH die konkrete Anzahl Fälle von sexueller Belästigung, die als Grund für den Einsatz der Filtersoftware angegeben werden.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Seit wann sind die Webfilter der Firma Fortinet in Betrieb? Auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden sie eingesetzt? Welche Gründe führten zum Einsatz der Webfilter?
2. Am 15. November 2013 fasste die Universitätsleitung den Beschluss, die Netzzensur einzusetzen. War der Universitätsrat zu diesem Zeitpunkt über die Massnahme informiert? Oder: Hat der Universitätsrat diese Massnahme gebilligt?
3. Das Software-Abonnement Fortiguard umfasst 78 Webfilter, die verschiedenste Bereiche umfassen, unter anderem Politik und Religion. Bis auf den Bereich Pornografie ist kein weiterer Einsatz bekannt. Wie lässt sich diese masslose Anschaffung von Filtersoftware begründen? War geplant, weitere Filter zum Einsatz zu bringen?
4. Erstellte die UZH einen Bericht oder eine Evaluation zu den Massnahmen der Netzzensur? Auf welcher Grundlage oder auf wessen Empfehlung wurde auf das Produkt der Firma Fortinet zurückgegriffen?
5. Warum wurden die Studierenden, die Mitarbeitenden der UZH und die Öffentlichkeit über den Einsatz der Webfilter nicht informiert?
6. Können Sie die Summe der mit der Netzzensur verbundenen Kosten seit deren Einführung beziffern?
7. Die UZH-Informatikdienste geben öffentlich an, vier Fortinet-Firewalls zu betreiben. Werden diese einzig zum Betreiben von Fortiguard genutzt oder wurden sie für den Betrieb von Fortiguard erworben? Falls ja, um welche Hardware handelt es sich und wie hoch waren die Anschaffungskosten?
8. Steht der Einsatz der Webfilter in direktem Zusammenhang mit der Datenherausgabe an die Staatsanwaltschaft in der Affäre um Christoph Mörgeli und Iris Ritzmann?
9. Sind seitens der UZH weitere Massnahmen beschlossen worden oder geplant, welche im Zusammenhang mit der Einschränkung von Datenschutz, der Informations- und Meinungsfreiheit und dem Ausbau der Überwachung und Kontrolle von UZH-Angehörigen stehen? Wie beurteilt der Regierungsrat diese Entwicklungen?
10. Die Netzzensur an der UZH findet an noch drei Bibliotheken statt. Sie kann mittels WLAN- oder VPN-Zugang an diesen Orten ganz einfach umgangen werden. Wie beurteilt der Regierungsrat die Wirksamkeit dieser verbleibenden Netzzensur, insbesondere hinsichtlich des Aspekts der Netzneutralität?
11. Die Universitätsleitung hat die Notwendigkeit der Netzzensur mit dem Schutz der UZH-Angehörigen vor «sexueller Belästigung» begründet und sich dafür auf die «Gender-Policy» berufen. Bestehen weitere Policies, auf welcher Grundlage künftig ähnliche präventive Kontrollmassnahmen beschlossen werden könnten?
12. Wie viele Seiten wurden seit Einführung der Netzzensur an der UZH blockiert? Sind dazu statistische Erhebungen verfügbar? Werden die Webzugriffe (URLs) der Studierenden und/oder Angestellten der UZH durch Software von Fortinet aufgezeichnet und allenfalls später ausgewertet?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Judith Stofer, Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Webfilter wurden Anfang Januar 2014 für einzelne Netzwerkbereiche (öffentliches WLAN sowie Bibliotheksnetze) und am 24. Februar 2014 auch für die Institutsnetze in Betrieb genommen. Dies geschah aus folgenden Gründen: In den öffentlichen Räumen von Bibliotheken wurden Bibliotheksmitarbeitende und Bibliotheksbenutzende im Vorbeigehen oder von anderen Bibliotheksarbeitsplätzen aus wider Willen mit pornografischen Bildern auf den Bildschirmen von Bibliotheksbenutzenden konfrontiert. Der Schutz der persönlichen Integrität ist ein zentraler Grundsatz des Personalrechts (vgl. § 39 Personalgesetz vom 27. September 1998 (LS 177. 10). Ein Gesichtspunkt der persönlichen Integrität ist der Schutz der Angestellten gegen sexuelle Belästigung (§ 135 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, LS 177.11). Die Universität konkretisiert dies im Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich vom 1. Mai 2007 (LS 415.116). Es hält unter anderem fest, dass das Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material als eine Form der sexuellen Belästigung gilt (§ 4 Abs. 2 lit. e). Zu Frage 2: Der Einsatz der Webfilter fällt in die Zuständigkeit der Universitätsleitung (§ 31 Abs. 2 Universitätsgesetz vom 15. März 1998, LS 415.11). Einer Genehmigung dieser Massnahme der Universitätsleitung durch den Universitätsrat bedarf es nicht.
Zu Frage 3: Es ist nicht möglich, nur eine einzelne Webfilterkategorie zu erwerben. Die in der Anfrage erwähnten 78 Kategorien sind Teil eines Gesamtpakets. Ein Einsatz der Webfilter ausserhalb des Bereiches der Pornografie ist nicht vorgesehen. Zu Frage 4: Es galt, mit möglichst wenig Aufwand in kürzester Zeit einen Webfilter in Betrieb zu nehmen. Daher wurde die bereits vorhandene Infrastruktur, die Fortinet-Firewall, ausgebaut. Zu Frage 5: Die Dekane wurden über die Massnahme orientiert. Eine umfassende Information der Angehörigen der Universität oder der Öffentlichkeit erachtete die Universitätsleitung nicht als angezeigt. Betroffene erfahren von der Massnahme unmittelbar, indem sie beim Zugriffsversuch auf eine gesperrte Webseite auf eine Informationsseite umgeleitet werden. Zu Frage 6: Neben den in der Anfrage genannten Beschaffungskosten von Fr. 48 000 sind lediglich interne Personalaufwendungen in geringem Umfang angefallen. Zu Frage 7: Die Fortinet-Firewalls (Typ Fortigate 3950) schützen das Netzwerk der Universität gegenüber Angriffen aus dem Internet. Die Beschaffungskosten von rund Fr. 220 000 wurden am 3. Dezember 2012 nach einer Evaluation von fünf Anbietenden durch die Universitätsleitung genehmigt. Zu Frage 8: Die Webfilter wurden allein aus dem bei der Beantwortung der Frage 1 erwähnten Grund aufgeschaltet; ein Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend Datenherausgabe besteht nicht. Zu Frage 9: Die Universitätsleitung hat im Zuge des Verfahrens der Staatsanwaltschaft betreffend Amtsgeheimnisverletzung eine interne Arbeitsgruppe eingesetzt, die den Auftrag hat, die bestehenden Datenschutzregelungen an der Universität zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons arbeitet in dieser Arbeitsgruppe mit. Es geht nicht darum, die Informations- und die Meinungsäusserungsfreiheit einzuschränken oder die Angehörigen der Universität zu überwachen und zu kontrollieren. Geprüft werden soll insbesondere, ob die geltenden Bestimmungen noch dem übergeordneten Recht und den heutigen technischen Möglichkeiten entsprechen und ob Lücken bestehen.
Zu Frage 10: Eine lückenlose Sperrung der unzulässigen Webseiten ist zurzeit technisch nicht möglich. Der Webfilter verhindert zumindest Missbräuche an fest verkabelten Arbeitsplätzen. Zu Frage 11: Die Universität ist gesetzlich dazu verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sexuellen Belästigungen vorzubeugen (vgl. die Beantwortung der Frage 1). Diesem Zweck dient eine Reihe von Massnahmen wie Sensibilisierungskampagnen und Schulungen. Der Einsatz eines Webfilters ist eine weitere Massnahme, wie sie übrigens auch an anderen Hochschulen getroffen wurde. Zu Frage 12: Dazu sind keine Angaben möglich, da alle Logfile-Mechanismen (unter anderem die Protokolle der angewählten Webseiten) der Filter abgeschaltet wurden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi