RRB Nr. 717/2019
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum, Neuerlass; Planungs- und Baugesetz, Änderung, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2019
717. Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 28. Oktober 2013),
Erwägungen
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum; Inkraftsetzung Am 28. September 2014 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 58,4% eine Ergänzung des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1; ABl 2014-01-10) angenommen. Diese räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, bei Auf- oder Einzonungen einen Mindestanteil festzulegen, der für preisgünstige Wohnungen bestimmt wird. Zur Umsetzung von § 49b PBG war eine neue ausführende Verordnung erforderlich. Der Regierungsrat beschloss am 11. Juli 2018 die Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV; RRB Nr. 723/2018, ABl 2018-07-20) und unterbreitete sie dem Kantonsrat zur Genehmigung (Vorlage 5482). Die PWV sollte unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft treten. Gleichzeitig setzte der Regierungsrat die Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (§ 49b, Preisgünstiger Wohnraum), unter Vorbehalt der Genehmigung der PWV, auf den 1. Januar 2019 in Kraft (RRB Nr. 724/2018, ABl 2018-07-20). Der Kantonsrat genehmigte die PWV am 27. Mai 2019, weshalb über die Inkraftsetzung der PWV und der Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Baugesetzes neu zu entscheiden ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 28. Oktober 2013 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (§ 49b, Preisgünstiger Wohnraum) und die Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum werden auf den 1. November 2019 in Kraft gesetzt.
II. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli