RRB Nr. 720/2015
Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen sowie Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen, Schreiben an das EFD
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2015
720. Revision des Bundesgesetzes und der Verordnung
Erwägungen
über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB) sowie der Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 1. April 2015 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen sowie zur neuen Schwellenwertverordnung eröffnet. Grundlage des öffentlichen Beschaffungsrechts ist das WTO-Übereinkommen (Government Procurement Agreement, GPA). Das GPA wird wegen der verfassungsmässigen Kompetenzverteilung auf Bundes- und Kantonsebene getrennt umgesetzt. Mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 und der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB) regelt der Bund sein Beschaffungsrecht. Rechtsgrundlage der Kantone ist die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungsrecht (IVöB) vom 15. März 2001. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen des nationalen Rechts erforderlich. Mit der Umsetzung der Anpassungen sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen, unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzen, inhaltlich möglichst angepasst werden. Aus diesem Grund erarbeitete eine paritätisch aus Bundes- und Kantonsvertretungen zusammengesetzte Arbeitsgruppe (Projekt AURORA) die Revisionstexte. Der Kanton Zürich war in dieser Arbeitsgruppe durch den Vorsitzenden der Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen (KöB) vertreten. Die Vernehmlassung zur Revision der IVöB wurde vom 22. September 2014 bis 19. Dezember 2014 durch das in dieser Sache zuständige Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) bereits durchgeführt. Der Regierungsrat hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 (RRB Nr. 1342/2014) dazu Stellung genommen. Das EFD legt nun mit seinem Schreiben vom 1. April 2015 die weitgehend analoge Bundesvorlage vor.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustelladresse direktion@bbl.admin.ch): Mit Schreiben vom 1. April 2015 haben Sie uns zur Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen und die Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Vorab verweisen wir auf die Stellungnahme des Interkantonalen Organs über das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) vom 5. Juni 2015, der wir uns anschliessen, und auf die Stellungnahme des Kantons Zürich zur Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 10. Dezember 2014 (RRB Nr. 1342/2014), die wir der vorliegenden Vernehmlassung beifügen. Die Vernehmlassungsvorlage gibt das Ergebnis des Projekts AURORA wieder, was wir sehr begrüssen. Das Ziel, eine weitestgehende Harmonisierung zwischen den Bestimmungen von Bund und Kantonen zu erreichen, konnte mit den vorliegenden Revisionstexten des Bundesgesetzes und der Verordnung sowie des Konkordats umgesetzt werden. Die Vernehmlassungsadressaten haben damit die Möglichkeit, die beiden Vorlagen von Bund und Kantonen direkt miteinander zu vergleichen. Die vorliegende Revision hat eine aussergewöhnliche Ausgangslage, da die beiden Gesetzestexte einvernehmlich durch Bundes- und Kantonsvertretungen erarbeitet worden sind. Die Stellungnahmen sollten deshalb mit Blick auf die angestrebte Harmonisierung beurteilt werden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktionen und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi