Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 721/2010

Strassen, Winterthur, Sulzerallee gepl. reg. S-41, Verbindungsstrasse West bis Talackerstrasse, Ausbau, Projektgenehmigung, Baupauschale

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010

721. Strassen (Winterthur, Sulzerallee gepl. reg. S-41)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. April 2010 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Winterthur der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für den Ausbau der Sulzerallee, gepl. reg. S-41, Abschnitt Bügel West bis Talackerstrasse, Winterthur (Objekt Nr. 11 360), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Sulzerallee im Abschnitt Bügel West bis zur Talackerstrasse auszubauen und in diesem Bereich die Werkleitungen zu erstellen. Das Sulzerareal Oberwinterthur wird gemäss Erschliessungsplan über die überkommunal klassierte Sulzerallee, gepl. reg. S-41 erschlossen. Im Gegenzug wird die Ohrbühlstrasse, Abschnitt Im Schönengrund bis Anschluss Sulzerallee, im Zuge der nächsten Revision des regionalen Verkehrsrichtplans abklassiert (RRB Nr. 999/2001). Der Ausbau der Sulzerallee mit den An- und Zusammenschlüssen gemäss Erschliessungsplan erfolgt in zwei Erschliessungsetappen. Die Erschliessungsetappe I (Ohrbühlstrasse bis und mit Bügel West) wurde bereits in drei Bauetappen zwischen 2001 und 2007 ausgeführt. Das vorliegende Projekt ist Bestandteil der Erschliessungsetappe II (Bügel West Richtung Talackerstrasse und Zusammenschluss St. Gallerstrasse). Der Zusammenschluss mit der St. Gallerstrasse gemäss regionalem Richtplan bedarf weitergehender Prüfung und wird zu einem späteren Zeitpunkt separat projektiert. Mit dem vorliegenden Projekt sollen folgende Massnahmen umgesetzt werden: – Ausbau der Sulzerallee im Abschnitt Bügel West Richtung Talackerstrasse bis zur privaten Erschliessungsstrasse Zimmer (westlich Gebäude Nr. 540) – Gewährleistung der inneren Erschliessung des Industriebereichs Sulzer Oberwinterthur – Offenhaltung der Möglichkeit einer späteren Anbindung der Sulzerallee mit der St. Gallerstrasse via Technologiestrasse – Instandsetzung der Entwässerungsanlagen – Umsetzen des Alleenkonzeptes der Stadt Winterthur – Berücksichtigung der Ausbauvorhaben der Werke unter Beibehaltung des Werkleitungskanals

– Einrichtung einer provisorischen Bushaltestelle in beiden Richtungen zwischen Technologiestrasse und Im Link (spätere Erweiterung Buserschliessung) Der Ausbau weist den gleichen Ausbaustandard wie bei der Erschliessungsetappe I auf. Der neue Strassenquerschnitt setzt sich aus je zwei normgemässen Fahrbahnen, Radstreifen und Gehwegen zusammen. Im Zuge der Bauarbeiten beabsichtigt die Sulzer Immobilien AG, eine Altlastensanierung und ein Gleisabbruch im Strassenbereich vorzunehmen, den Werkleitungskanal instandzusetzen und die Grundstücksentwässerung zu sanieren. Damit verbunden nimmt sie Anpassungen an Erschliessungen, Stützmauern usw. vor. Die Bauarbeiten sind ab Sommer 2010 vorgesehen und sollen rund 15 Monate dauern. Die Stadt Winterthur hat auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 StrG verzichtet. Das Auflageverfahren nach § 16 StrG erfolgte ohne Einsprachen. Die Projektfestsetzung durch den Stadtrat vom 7. April 2010 ist somit rechtskräftig. Die Gesamtkosten für die geplanten Strassenbauarbeiten einschliesslich der Massnahmen der Sulzer Immobilien AG belaufen sich auf Fr. 5 850 000. Die Sulzer Immobilien AG hat mit der Stadt Winterthur vereinbart, die Hälfte der Kosten für den Strassenbau zu tragen. Daraus ergibt sich ein Restbetrag für den Strassenbau zulasten der Baupauschale von voraussichtlich rund Fr. 2 925 000. Zuzüglich der Verwaltungskosten betragen die gesamten Aufwendungen zulasten der Baupauschale gemäss einer provisorischen Ermittlung voraussichtlich rund Fr. 3 065 000. Der Genehmigung des Projektes im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG steht nichts entgegen. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann (§ 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008; LS 611.2).

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Stadt Winterthur für den Ausbau der Sulzerallee, gepl. reg. S-41, Abschnitt Bügel West bis Talackerstrasse, Winterthur, wird im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau/Tiefbau, Neumarkt 1, Postfach, 8402 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1998; der Erlass wurde am 1. Juli 2010, 1. Januar 2012, 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.