RRB Nr. 724/2012
Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, betreffend Irrungen und Wirrungen rund um die Realisierung des Seeuferwegs zwischen Wädenswil Giessen und Richterswil, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 125/2012
Sitzung vom 4. Juli 2012
724. Anfrage (Irrungen und Wirrungen rund um die Realisierung des Seeuferwegs zwischen Wädenswil Giessen und Richterswil) Kantonsrätin Renate Büchi-Wild, Richterswil, hat am 23. April 2012 folgende Anfrage eingereicht: Der Kantonsrat hat am 26. Mai 2008 einen Kredit von 6 300 000 Franken für die Realisierung des Seeuferwegs zwischen Wädenswil Giessen und Richterswil gesprochen. Davor haben schon am 6. Juni 2005 die Stimmberechtigten der Stadt Wädenswil und der Gemeinde Richterswil je einem Kredit von 600 000 Franken zugestimmt. Dieser Kredit von zusammen 1.2 Mio. Franken ist der «freiwillige Beitrag» an die Kosten der Realisierung des Seeuferweges. Jetzt ist die Realisierung des Seeuferweges in vollem Gange. Geplant ist die Fertigstellung auf Herbst 2012. Am 19. Juni 2008 wurde ein Projekt festgesetzt und vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1467/2009 genehmigt. Bei diesem Projekt ist ein Holzturm vorgesehen. Am 5. Juli 2011 wurden drei Objekte im Projekt geändert und neu festgesetzt. Ein Objekt ist der vorher genannte Turm. Der Turm ist nun nicht mehr aus Holz, sondern eine Stahlkonstruktion, die besser Wind und Wetter trotzen kann, das ist ja keine schlechte Idee. Jetzt ist aber der neu geplante Turm ca. 140 000 Franken teurer als der Holzturm. Der Gemeinderat Richterswil wollte aber nicht erneut Geld sprechen und auch nicht auf Sponsorensuche gehen. Der Turm ist aber festgesetzt und mit Verfügung Nr. 1429 der Baudirektion verfügt. Jetzt lässt der Leiter des Projektes Zürichseeweg aber verlauten, dass der Stahlturm gar nicht festgesetzt worden sei und ein Holzturm gebaut werde. Was gilt jetzt? Ausserdem braucht es für den Seeuferweg Schüttmaterial. Das Schüttmaterial aus dem Aabach bei Uznach wies bei einer von zehn Proben einen Anteil von 3% Recyclingmaterial auf (Ziegel, Glas etc.), bei einer zweiten Beprobung war das Material aber einwandfrei. Es wurden dann 1000 m3 zur Schüttung freigegeben, benötigt wurden aber 2500 m3. Das restliche Material wurde aus dem Baselbiet herantransportiert.
Auf Grund dieser Ausgangslage erlaube ich mir dem Regierungsrat folgende Fragen zu stellen:
Erwägungen
1. Wer ist für die Projektänderungen verantwortlich und wer setzt Projektänderungen fest?
2. Wer ist für die Finanzierung der Projektänderungen verantwortlich?
3. Wird darauf geachtet, dass Projektänderungen so festgesetzt werden, dass der Kredit eingehalten werden kann?
4. Wie verpflichtend ist die Verfügung für eine Festsetzung der Projektänderung?
5. Wie und wann wird die Gemeinde in den laufenden Prozess miteinbezogen?
6. Was hält der Regierungsrat von der Tatsache, dass Schüttmaterial aus dem Baselbiet herangebracht wird, wenn es auch in der Nähe erhältlich gewesen wäre?
7. Welche Kosten hat der Transport des Schüttmaterials aus dem Baselbiet verursacht und wie teuer wäre der Transport aus Uznach gewesen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Renate Büchi-Wild, Richterswil, wird wie folgt beantwortet: Gestützt auf die Bewilligung eines Objektkredits des Kantonsrates über 6,3 Mio. Franken vom 26. Mai 2008 für den Bau des Zürichseewegs und der Personenunterführung in der Stadt Wädenswil und der Gemeinde Richterswil (Vorlage 4448a), hat der Regierungsrat mit Beschluss vom 16. September 2009 das Projekt für den Bau dieses Vorhabens festgesetzt und die dagegen erhobenen Einsprachen behandelt. Im Zuge der Detailprojektierung wurde im Abschnitt Schlössli eine geschützte und gefährdete Wasserpflanze entdeckt. In der Folge musste auf die dort geplante Flachuferschüttung verzichtet und stattdessen die Erstellung eines Fussgängersteges geplant werden. Nachdem die Kommission für Planung und Bau des Kantonsrates an ihrer Sitzung vom 8. März 2011 und auch die betroffenen Gemeinden über diese Änderung informiert worden waren, setzte die Baudirektion mit Verfügung vom 5. Juli 2011 die Projektänderung in Form eines Verzichts auf die Flachuferschüttung und die ersatzweise Erstellung eines Fussgängerstegs von rund 166 m Länge fest. Diese Projektänderung führt nach einer Kostenschätzung zu Minderkosten von rund Fr. 45 000.
Unabhängig davon wurde die Erstellung einer Aussichtsplattform erwogen. Die Aussichtsplattform aus Stahl hätte jedoch gegenüber dem Holzturm Mehrkosten von Fr. 140 000 zur Folge gehabt. Die von der Gemeinde Richterswil vorerst vorgeschlagene Finanzierung durch Sponsoring liess sich nicht verwirklichen, weshalb für die Erstellung eines solchen Vorhabens ein Zusatzkredit des Kantonsrates erforderlich gewesen wäre. Obwohl der Plan für eine Aussichtsplattform aus Stahl – neben dem Plan für den ursprünglich festgesetzten Holzturm – öffentlich aufgelegt worden war, wurde deren Bau in der Projektänderung vom 5. Juli 2011 nicht erwähnt. Für den Turm ist somit die ursprüngliche Projektfestsetzung massgebend, mit der ein Holzturm bewilligt wurde. Zu Fragen 1 und 2: Gemäss § 15 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG, LS 722.1) werden Projekte für Staatsstrassen durch den Regierungsrat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die Ausgabenbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Verpflichtungskredite werden nach § 9 StrG gemäss den Bestimmungen der Kantonsverfassung (LS 101, KV) und des Finanzhaushaltsgesetzes (heute Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [CRG, LS 611]) bewilligt. Gemäss Art. 56 Abs. 2 lit. a KV ist der Kantonsrat für neue Ausgaben von über 3 Mio. Franken zuständig. Unter diesem Betrag ist der Regierungsrat zuständig (§ 36 CRG), der mit der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) die Ausgabenkompetenz bis 1 Mio. Franken an die Direktionen und die Staatskanzlei delegiert hat (§ 39 lit. a FCV). Da die hier fragliche Projektänderung jedoch keine Mehrkosten zur Folge hat, war keine zusätzliche Finanzierung zu gewährleisten und damit auch kein Zusatzkredit des Kantonsrates zu den bereits bewilligten 6,3 Mio. Franken zu beantragen. Die Projektänderung konnte somit von der Baudirektion bewilligt werden. Zu Frage 3: Das projektierende Amt bzw. die verantwortliche Direktion hat sicherzustellen, dass für Projektänderungen entweder rechtzeitig ein Zusatzkredit für die allenfalls notwendigen Mehrkosten bei der zuständigen Instanz beantragt wird oder dass Projektänderungen keine Mehrkosten zur Folge haben. Im vorliegenden Fall war aus den Gründen, die bereits erwähnt sind, kein Zusatzkredit erforderlich. Zu Frage 4: Eine rechtskräftige Projektfestsetzung und auch deren Änderungen
ist die Feststellung, dass dem Vorhaben keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Projektfestsetzung ist damit vergleichbar mit einer baupolizeilichen Bewilligung an Private. Erst wenn die zuständige Be- hörde die Ausgabe für das Projekt bewilligt hat, ist von einer Verpflichtung auszugehen, das rechtskräftig festgesetzte oder geänderte Projekt innert nützlicher Frist umzusetzen. Im vorliegenden Fall ist, wie bereits erwähnt, weder das Projekt für einen Turm in einer Stahlkonstruktion festgesetzt noch der für dessen Ausführung erforderliche Kredit beantragt oder bewilligt worden. Zu Frage 5: Das vorliegende Projekt wurde seit der Projektentwicklung durch eine Projektgruppe begleitet, in der u. a. die beiden Gemeinden vertreten sind. Die Gemeinden wurden somit laufend in das Projekt einbezogen. Zusätzlich wurde der Stadt- bzw. Gemeindepräsident der beiden betroffenen Gemeinden am 14. März 2011 elektronisch über die geplante Projektänderung informiert. Zu Frage 6: Die Kiesschüttungen sind ökologische Ersatzmassnahmen, die für den Eingriff in den Uferbereich durch den Bau des Seeuferweges zu leisten waren, und sollen die untergetauchten Uferlebensräume aufwerten. Damit sich die beabsichtigte Wirkung einstellen kann, muss das Schüttmaterial möglichst frei sein von Fremdbestandteilen und einen gewissen Anteil an Feinmaterial (Sand) aufweisen. Die Fachstelle Naturschutz war deshalb in die Beurteilung des angelieferten Materials mit einbezogen. Es wurde entschieden, dass alles Kiesmaterial aus Uznach, das einen Anteil von weniger als 3% an Fremdmaterial und einen genügenden Sandanteil aufwies, geschüttet werden konnte. Bei den elf vorgenommenen Beprobungen erfüllten zwei Proben mit einem Fremdstoffanteil von 7,8 und 3,7% die Vorgaben nicht. Der Qualitätsnachweis der noch vorhandenen rund 400 m3 bei Uznach wurde nicht erbracht. Insgesamt konnten rund 3000 m3 Schüttmaterial aus dem Aabach bei Uznach eingebaut werden. Für die Ergänzung der Schüttungen wurden rund 2500 m3 aus dem Raum Basel eingebaut. Der Auftrag für die Baumeisterarbeiten wurde aufgrund des Auftragswerts öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag hat eine Unternehmung
aus dem Raum Basel erhalten. Deren Angebot erfüllte die Zuschlagskriterien am besten. Bezüglich des Schüttmaterials wurden in den Ausschreibungsunterlagen nur Vorgaben über die Qualität bzw. die Reinheit gemacht, nicht hingegen über dessen Herkunft, was gemäss § 16 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (LS 720.11) auch nicht zulässig gewesen wäre. Woher das Schüttmaterial zugeführt wird, stand dem Unternehmer deshalb frei.
Zu Frage 7: Das Schüttmaterial wurde im Leistungsverzeichnis einschliesslich Liefern und Einbauen ausgeschrieben. Der Qualitätsnachweis obliegt dem Unternehmer. Der Bezugsort steht dem Unternehmer frei. Es entstehen dem Kanton deshalb keine Mehrkosten bei einem Transport aus dem Baselbiet bzw. Minderkosten bei einem Bezug ab Uznach.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi