Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 733/2023

Anfrage Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Pia Ackermann, Zürich, und Hanspeter Göldi, Meilen, betreffend Praktische Ausbildung von FaGe in der Langzeitpflege, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 116/2023

Sitzung vom 14. Juni 2023

733. Anfrage (Praktische Ausbildung von FaGe in der Langzeitpflege) Die Kantonsrätinnen Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, und Pia Ackermann, Zürich, sowie Kantonsrat Hanspeter Göldi, Meilen, haben am 27. März 2023 folgende Anfrage eingereicht: Seit 2019 besteht in den Institutionen der Langzeitpflege eine Ausbildungsverpflichtung. Jede Institution muss gemäss einem komplexen Schlüssel, welcher den Bedarf von Pflegefachpersonen deckt, Lernende und Studierende ausbilden. Wenn sie diese Ziele nicht erreichen, müssen Ausgleichszahlungen geleistet werden. Ab 2023 ist die Übergangszeit abgeschlossen, d.h. jede Institution muss die volle Leistung erbringen. Seit 2019 hat sich der Pflegenotstand nochmals massiv verschärft. Der Fachkräftemangel spitzt sich in den Gesundheitsinstitutionen weiter zu. Auch in der Langzeitpflege werden Betten aufgrund des Fachkräftemangels geschlossen. Bei Personalausfällen und Personalmangel werden alle Ressourcen benötigt, damit die Grundversorgung in der Pflege gewährleistet werden kann. In solchen Situationen werden oftmals alle nicht akut die Pflege betreffenden Aufgaben gestrichen. Auch Lernende und Studierende werden dann gedrängt, auf ihre Lernbegleitung oder ihre Lernzeit zu verzichten zugunsten von Pflegeverrichtungen. Die Ausbildung kommt dadurch oft zu kurz. FaGe-Lernende berichten im schulischen Unterricht, dass sie im Berufsalltag zu wenig ausgebildet und als günstige Arbeitskräfte ausgenützt werden. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie haben sich die Ausbildungsplätze in den Institutionen der Langzeitpflege im Kanton Zürich in den Jahren 2018–2022 verändert? Wie viele Personen wurden als FaGe ausgebildet? Wie viele hätten es gemäss den Vorgaben sein müssen? Wie viele Betriebe konnten der Ausbildungsverpflichtung nachkommen, wie viele verpassten das Ziel?

2. Wie viele Lernende haben die Lehre abgebrochen (2018–2022)? Was waren die Gründe dafür?

3. Wie viele Ausgleichszahlungen wurden bis anhin pro Jahr getätigt? Was wird mit allfälligen Überschüssen aus den Ausgleichszahlungen gemacht?

4. Wie überprüft die Abteilung berufliche Grundbildung des MBA die Einhaltung der Vorgaben für die praktische Ausbildung? Welche Sanktionsmöglichkeiten können bei Betrieben, welche sich nicht an die Vorgaben halten, eingesetzt werden?

5. Wie viele Berufsinspektor:innen werden für die Gesundheitsberufe eingesetzt? Wurden diese Stellen im MBA in den letzten zehn Jahren verändert? Wenn ja, wie?

6. Welche Möglichkeiten gibt es, Lernende in schwierigen Situationen zu unterstützen? Wie werden diese wahrgenommen?

7. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, Institutionen in der Langzeitpflege (vor allem kleinere Betriebe) bei der Ausbildung aktiv zu unterstützen? Was könnte in der Ausbildung der FaGe aus Sicht der Regierung verbessert werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Brigitte Röösli, Illnau-Effretikon, Pia Ackermann, Zürich, und Hanspeter Göldi, Meilen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV, LS 855.12), welche die Ausbildungsverpflichtung für Langzeitpflegeinstitutionen regelt, ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Für 2018 können daher keine Werte vorgelegt werden. Die Ausbildungsverpflichtung in der Langzeitpflege ist gegliedert in drei Qualifikationsstufen: – Sekundarstufe II, Eidgenössisches Berufsattest (EBA) – Sekundarstufe II, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) – Tertiärstufe: Höhere Fachschule (HF) und Fachhochschule (FH) Die Qualifikationsstufe «Sekundarstufe II, EFZ» umfasst die Berufe «Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) EFZ» und «Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe) EFZ mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung». Die Ausbildungsverpflichtung einer Langzeitpflegeinstitution gibt nur die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze für beide Berufsausbildungen vor; sie unterscheidet nicht nach FaGe und FaBe. Die Sollwerte an Ausbildungsleistungen der Institutionen werden vom Kanton jeweils für drei Jahre festgelegt. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und vor dem Hintergrund der tatsächlichen Ausbildungsleistungen der Institutionen (siehe dazu nachfolgend Tabelle 2 mit den tatsächlichen Werten), wurden die Sollwerte der Ausbildungsplätze der Qualifikationsstufe «Sekundarstufe II, EFZ» in den Langzeitpflegeinstitutionen auf 2022 deutlich erhöht:

Tabelle 1: Sollwerte 2019 2020 2021 2022 Sek II, EFZ 1316 1414 1490 1870

Im Zeitraum 2019–2021 hat sich die Zahl der Ausbildungsplätze für FaGe und FaBe wie folgt entwickelt (Werte für 2022 provisorisch): Tabelle 2: Tatsächliche Werte 2019 2020 2021 2022 FaGe 1580 1743 1776 1815 FaBe 109 114 99 76 Total Sek II, EFZ 1689 1857 1875 1891

Von den rund 370 Institutionen der Langzeitpflege haben im Durchschnitt der Jahre 2019–2022 rund zwei Drittel die Ausbildungsverpflichtung erfüllt. Etwa ein Drittel hat sie nicht erfüllt und musste eine Ersatzabgabe leisten. Da jedoch viele Institutionen ihr Soll übererfüllten, wurden die Vorgaben insgesamt übertroffen. Die Daten zu den Berufsausbildungen in der Schweiz werden durch das Bundesamt für Statistik (BFS) konsolidiert und veröffentlicht. Für den Fünf-Jahres-Zeitraum 2018 bis 2022 weist die BFS-Statistik für den Kanton Zürich insgesamt 11 955 Lehrabschlüsse FaGe auf (alle Ausbildungsorte). Wie viele davon von den Langzeitpflegeinstitutionen ausgebildet wurden, kann der BFS-Statistik nicht entnommen werden. Auch die Auswertung der Lehrabbrüche ist nicht möglich. In der BFS- Statistik werden nur die Lehrvertragsauf‌lösungen erfasst. Eine Vertragsauf‌lösung entspricht aber nicht in jedem Fall einem Lehrabbruch, weil unter die Vertragsauflösungen auch sämtliche Vertragswechsel bei gleichbleibendem Ausbildungsgang fallen (z. B. bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebes innerhalb des Kantons Zürich oder bei einem Umzug in einen anderen Kanton). Für die gesamte Schweiz weist die BFS-Statistik bei den FaGe eine Lehrvertragsauflösungsquote von 17,2% aus (neueste Werte verfügbar für die Eintrittskohorte 2017; Bildungsverläufe berücksichtigt bis 31. Dezember 2021). Die Veröffentlichung des BFS zu den Lehrvertragsauf‌lösungen pro Kanton differenziert nicht nach Beruf. Auch die Gründe für die Lehrvertragsauf‌lösungen werden nicht erfasst. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) der Bildungsdirektion geht davon aus, dass die Quote der Lehrvertragsauf‌lösungen bei den FaGe für den Kanton Zürich etwa dem gesamtschweizerischen Wert entspricht.

Zu Frage 3: Für die Qualifikationsstufe «Sek II, EFZ» wurden Ersatzabgaben von durchschnittlich Fr. 290 000 pro Jahr erhoben. Dieses Geld wurde über die von den Branchenverbänden ARTISET Zürich, senesuisse, Spitex Verband Kanton Zürich und Association Spitex privée Suisse gegründete Interessengemeinschaft Ausbildungsverpflichtung (IG-ABV) an jene Langzeitpflegeinstitutionen verteilt, welche die Ausbildungsverpflichtung für die Berufsausbildung auf Stufe EFZ übererfüllten. Von den erhobenen Ersatzabgaben wird zunächst der Aufwand der IG-ABV bzw. der von ihr beauftragten neutralen Durchführungsstelle abgezogen. Der Rest wird als Bonus an die berechtigten Institutionen ausbezahlt. Allfällige kleinere Abrechnungsdifferenzen zwischen Ersatzabgaben und Gutschriften werden im Folgejahr berücksichtigt. Zu Frage 4: Die Abteilung beruf‌liche Grundbildung des MBA nimmt die Aufsicht über die Lehrangebote gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10) und der dazugehörenden Berufsbildungsverordnung (BBV, SR 412.101) sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (LS 413.31) und der Verordnung zum EG BBG (LS 413.311) wahr. Die Berufsinspektorinnen und -inspektoren der Abteilung beruf‌liche Grundbildung des MBA überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Ausbildungsbetriebe und beraten und unterstützen die Betriebe bei rechtlichen und/ oder leistungsbezogenen Fragen in Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis. Die Sanktionsmöglichkeiten gegen Betriebe, welche die Vorgaben nicht einhalten, richten sich nach Art. 11 BBV. Je nach Schwere der festgestellten Mängel können die Genehmigung von Lehrverträgen verweigert oder eine Reduktion der Zahl der Ausbildungsplätze verlangt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Kanton der betreffenden Institution die Bildungsbewilligung entziehen. Zu Frage 5: Bis Ende 2022 betreute eine Berufsinspektorin bzw. ein Berufsinspektor die Ausbildung in den Gesundheitsberufen FaGe und Assistentin/ Assistent Gesundheit und Soziales EBA (AGS). Mit den Beschlüssen Nrn. 731/2021 und 524/2022 bewilligte der Regierungsrat zusätzliche Mittel für das Berufsfeld Gesundheit. Die beiden Berufe FaGe und AGS werden seit Januar 2023 von zwei Berufsinspektorinnen bzw. -inspektoren betreut.

Zu Frage 6: In den Betrieben können sich Lernende jederzeit an die Berufsbildenden der Pflegeabteilungen oder die Bildungsverantwortlichen wenden. Daneben können sich Lernende mit ihren Anliegen auch an die zuständigen Berufsinspektorinnen bzw. inspektoren des MBA wenden. Wenn die Anliegen der Lernenden die Beratungsmöglichkeiten der Inspektorinnen und Inspektoren übersteigen, kann ihnen durch das MBA eine Betreuungsperson zugeteilt werden oder sie werden an eine mit dem MBA zusammenarbeitende Beratungsstelle verwiesen. Für Ausbildungsbetriebe, die bei der Bewältigung betrieblicher Probleme oder im Bereich der Ausbildungsplanung Unterstützung benötigen, wurde im MBA im Sinne eines Pilotversuchs eine befristete Stelle «Betriebs-Coach» geschaffen. Zu Frage 7: Im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative laufen Vorbereitungsarbeiten zur Förderung der praktischen Ausbildung. Dabei geht es vorrangig um qualitative Massnahmen zur Stärkung der praktischen Ausbildung in den Betrieben, beispielsweise die Einrichtung von Bildungsnetzwerken oder Bildungskooperationen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Berufsbildung, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.