RRB Nr. 734/2010
Strassen, Gossau, 357 Grütstrasse, Rad-/Gehweg, Beleuchtung/Fahrbahn, Bushaltestellen, Bau/Instandsetzung, Projektfestsetzung, neue/ gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
734. Strassen (Gossau, 357 Grütstrasse)
Erwägungen
Die 357 Grütstrasse in Gossau bildet die verkehrliche Hauptachse zwischen oberem Pfannenstiel und dem Raum Wetzikon. Längs dieser Strasse verläuft ein Radweg, der im Innerortsbereich zwischen der Bertschikerstrasse und Oeli eine Lücke aufweist. Im Weitern weist der südseitig liegende Gehweg im Bereich der beiden Liegenschaften Kat.- Nrn. 4338 und 170 ebenfalls eine Lücke auf. Die Bushaltestellen Oeli entsprechen nicht den Anforderungen der Gelenkbusse und für Fussgänger besteht kein gesicherter Zugang. Der Fahrbahnbelag weist Risse und Ausbrüche auf und die Entwässerung entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Gossau ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Verbreiterung des bestehenden, nordseitigen Gehwegs zu einem kombinierten Rad-/Gehweg mit einer Gesamtbreite von 3 m. Damit kann die Lücke in der Radwegverbindung Gossau–Grüt–Wetzikon geschlossen werden; – Erstellung eines 2 m breiten Gehwegs südseitig der Grütstrasse längs den beiden Liegenschaften Kat-Nrn. 4338 und 170. Damit kann die Lücke in der wichtigen Gehwegverbindung Mitteldorf–Oeli geschlossen werden; – Erstellung von zwei normgerechten Bushaltestellen; die nordseitige als Bucht und die südseitige als Fahrbahnhaltestelle mit Überholmöglichkeit in langsamer Fahrt; – Einbau einer Fussgängerschutzinsel von 1,5 m Breite als Querungshilfe im Bereich der Bushaltestellen Oeli; – Erneuerung der Beleuchtung durch den Ersatz der Kabel und Kandelaber sowie deren normgerechte, lichttechnische Platzierung unter Berücksichtigung der Fussgängerquerungen; – Instandsetzung des Fahrbahnbelags durch Abfräsen der beschädigten Schichten und Einbau einer neuen Binder- und Deckschicht. Versetzen der bestehenden Einlaufschächte der Strassenentwässerung an den Fahrbahnrand sowie teilweise Erneuerung und Anpassung der Abschlüsse an die Bedürfnisse der Busbenutzerinnen und -benutzer. Der Gemeinderat Gossau hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) am 13. Januar 2010 zugestimmt. Die von ihm angeregte Darstellung der Strassenraumgestaltung mit den bestehenden und geplanten Strassenbäumen ist im vorliegenden Projekt berücksichtigt. Die öffentliche Auflage des Ausführungsprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
StrG erfolgte vom 29. Januar bis 26. Februar 2010. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht, die nur enteignungsrechtliche Begehren enthalten. Diese sind im enteignungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen, weshalb sie nicht in diesem Verfahren zu behandeln sind. Die Abklärungen durch die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion haben ergeben, dass die vorgesehenen Massnahmen keine wesentliche Veränderung der Lärmsituation für angrenzende Liegenschaften ergibt. Die Strassenachse wird nicht wesentlich verschoben. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen. Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 8. April 2010 wie folgt veranschlagt: Erwerb von Grund und Rechten Fr. 70 000 Bauarbeiten Fr. 1 330 000 Nebenarbeiten Fr. 200 000 Technische Arbeiten Fr. 200 000 Total Fr. 1 800 000
Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: Fahrradanlagen (16,7%) Fr. 300 000 Fussgängeranlagen (10,5%) Fr. 190 000 Baulicher Unterhalt (55,5%) Fr. 1 000 000 Baulicher Unterhalt Anteil öV (7,8%) Fr. 140 000 Beleuchtungsanlagen (9,5%) Fr. 170 000 Total Fr. 1 800 000
Der Bau der Fahrrad-, Fussgänger- und der Beleuchtungsanlagen sowie der bauliche Unterhalt sind Sache des Kantons. Dabei haben sich die Anstösserinnen und Anstösser aufgrund von § 62 lit. d StrG in Verbindung mit Dispositiv III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 4356 vom 1. Dezember 1982 über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes mit einem Viertel an den Gesamtkosten von Gehwegen im überbauten Gebiet zu beteiligen. Aufgrund der Beitragsberechnung kann deshalb mit erhebbaren Beiträgen von Fr. 40 000 gerechnet werden. Die Einnahmen sind dem Konto 8400.63700 80030, Investitionsbeiträge, private Haushalte Nutzung/Vorteilsentgelte Fussgängeranlagen (Anstösserbeiträge), für das Objekt 84S-70092, gutzuschreiben.
Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 1 800 000 zu bewilligen, wovon Fr. 660 000 in die Investitionsrechnung und Fr. 1 140 000 in die Erfolgsrechnung aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung gehen vom Gesamtbetrag von Fr. 1 800 000 Fr. 1 000 000 zulasten des Kontos 8400.31410 80050, Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt, sowie Fr. 140 000 zulasten des Kontos 8400.31410 80090, Staatsstrassen Anteil öV, Unterhalt, und sind somit gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) gebundene Ausgaben. Als neue Ausgaben gehen Fr. 300 000 zulasten des Kontos 8400.50130 00000, Fahrradanlagen (Objekt 84S-70092), Fr. 190 000 zulasten des Kontos 8400.50100 00000, Fussgängeranlagen, und Fr. 170 000 zulasten des Kontos 8400.50110 80010, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen. In der Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 1000/2009 bewilligte Ausgabe für die technischen Arbeiten von Fr. 75 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-70092, Gossau, 357 Grütstrasse, Fahrradanlagen, aufzunehmen. Die Kostenanteile für den Bau von Fussgängeranlagen, den Bau von Beleuchtungsanlagen, sowie den Staatsstrassenunterhalt sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2010 mit Fr. 1 330 000 enthalten und im KEF 2010–2013 für das Jahr 2011 mit Fr. 470 000 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Bau des Radwegs, des Gehwegs und einer Beleuchtung sowie die Instandsetzung der Fahrbahn und der Bushaltestellen an der 357 Grütstrasse, Gemeinde Gossau, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 660 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 140 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss der Formel Startausgabenbewilligung × Zielindex ÷ Startindex mit Stichtag 8. April 2010 der Teuerung angepasst.
V. Die Verfügung Nr. 1000/2009 des Tiefbauamtes wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli