Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 735/2017

Postulat KR-Nr. 92/2014 betreffend Fischzucht in der Landwirtschaftszone, Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Antrag des Regierungsrates vom 23. August 2017 KR-Nr. 92/2014 Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 92/2014 betreffend Fischzucht in der Landwirtschaftszone (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 23. August 2017, beschliesst: I. Das Postulat KR-Nr. 92/2014 betreffend Fischzucht in der Landwirtschaftszone wird als erledigt abgeschrieben. II. Mitteilung an den Regierungsrat.

Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 14. September 2015 folgende von den Kantonsräten Hans Egli, Steinmaur, Beat Huber, Buchs, und Martin Farner, Oberstammheim, am 14. April 2014 eingereichte Motion als Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen: Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Haltung des Fisches als Nutztier und für dessen Zonenkonformität zu erarbeiten. Das Halten des Fisches als landwirtschaftlicher Produktionszweig in Indoor-Anlagen in der Landwirtschaftszone soll ermöglicht werden.

Bericht des Regierungsrates:

A. Ausgangslage

Die Regelungskompetenz für die Landwirtschaft und die Landwirtschaftszone – darunter fällt auch die Fischhaltung und -zucht – liegen beim Bund und nicht bei den Kantonen. Massgebend sind das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1). Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone nur Bauten und Anlagen, die der Produktion von verwertbaren Erzeugnissen aus dem Pflanzenbau und aus der Nutztierhaltung dienen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Fische zählen gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen des Schweizerischen Bundesrates (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) nicht zu den landwirtschaftlichen Nutztieren. Deshalb sind Bauten und Anlagen für die Haltung von Fischen in der Landwirtschaftszone heute nicht zonenkonform. Allenfalls steht landwirtschaftlichen Gewerben, d.h. Betrieben mit mindestens 1.0 Standardarbeitskraft, die Möglichkeit offen, im Sinne eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes nach Art. 24b RPG neue Indoor-Aquakulturen bzw. Aquaponic-Anlagen in einem eingeschränkten Mass in der Landwirtschaftszone zu verwirklichen. Die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen können in einem kantonalen Bewilligungsverfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 sowie Anhang 3.2 und 3.3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) hinreichend geregelt werden und stehen einer Fischhaltung in der Landwirtschaftszone nicht entgegen. Auch die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltungs- und Managementbedingungen der Fische können im Bewilligungsverfahren für gewerbsmässige Wildtierhaltung festgelegt werden (Art. 7 Abs. 3 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005, TSchG; SR 455, sowie Art. 10 in Verbindung mit Anhang 2 Tabelle 7 sowie Art. 90 Abs. 2 und 93–100 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, TSchV; SR 455.1). Ebenso wird mit der Bewilligung die notwendige Zusatzausbildung der Landwirte für die Fischhaltung und -zucht sichergestellt (Art. 97 TSchV).

B. Bestrebungen auf Bundesebene

Zurzeit läuft die zweite Etappe der Revision des RPG (RPG 2) zum Gebiet ausserhalb der Bauzonen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurden von verschiedener Seite, insbesondere von den Kantonen, Verbesserungen gefordert. Im überarbeiteten Entwurf sind nun Gesetzesänderungen vorgesehen, damit künftig in der Landwirtschaftszone die Haltung von Fischen als Grundlage von Nahrungsmitteln in nicht mehr benötigten Bauten über das bisher eingeschränkte Mass hinaus möglich wäre. Aus landwirtschaftlicher Sicht wird diese Gesetzesanpassung auf Bundesebene begrüsst und muss aus raumplanerischer Sicht für die Erteilung von Bewilligungen abgewartet werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2017 beschlossen, bis Ende August 2017 eine zweite ergänzende Vernehmlassung RPG 2 durchzuführen. Der Regierungsrat wird in seiner Stellungnahme an den Bund dieser Gesetzesänderung zustimmen.

C. Ergebnis

Der Regierungsrat wird die laufende Gesetzesänderung auf Bundesebene bezüglich der Haltung von Fischen zur Nahrungsmittelproduktion in der Landwirtschaftszone unterstützen. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 92/ 2014 als erledigt abzuschreiben.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Tierschutzverordnung, Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2017; der Erlass wurde am 6. Februar 2018, 1. März 2018, 20. März 2018, 4. September 2018, 27. November 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 14. Juli 2020, 1. Februar 2022, 1. Juni 2022, 1. Februar 2024, 6. Dezember 2024, 1. Februar 2025, 27. November 2025 und 1. Februar 2026 erneut konsolidiert.
  • Gewässerschutzverordnung, Art. 6 und Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Juni 2018, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. Januar 2025, 1. August 2025 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.
  • Raumplanungsverordnung, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Mai 2019, 1. Dezember 2019, 1. März 2020, 1. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2026, 20. Mai 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 24b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.