Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 736/2015

Krankenversicherung, Tarifvertrag zwischen MZG und HSK betreffend ambulantes psychiatrisches Programm ab 2015, hoheitliche Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2015

736. Krankversicherung (Tarifvertrag zwischen MZG und HSK

Erwägungen

betreffend ambulantes psychiatrisches Programm ab 2015) Für die Abgeltung der ambulanten psychiatrischen Leistungen der Medizinischen Zentren Geissberg (MZG) kam für die Versicherer der Einkaufsgemeinschaft HSK seit dem 1. Januar 1997 der zwischen den MZG und dem damaligen Verband Zürcher Krankenversicherer (VZKV, heute Teil der santésuisse) geschlossene und mit RRB Nr. 907/1998 genehmigte Vertrag über die ambulante Behandlung von Krankenkassenpatienten zur Anwendung. Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 schlossen die MZG und die von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer einen neuen Vertrag. Der Vertrag ist unbefristet und kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Er sieht eine pauschale Abgeltung von Fr. 210 für Leistungen der ambulanten Therapie vor. Medikamente können zusätzlich zur Pauschale verrechnet werden. Nach Art. 46 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz in Einklang steht. Bevor er einen Entscheid fällt, ist bei einer Tariferhöhung die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Die Preisüberwachung verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2015 auf eine Stellungnahme. Rechneten die MZG ihre Leistungen über Einzelleistungstarife wie den TARMED ab, entstünden der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höhere Kosten als mit der vereinbarten Pauschale von Fr. 210. Die Pauschale kann deshalb als wirtschaftlich im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG bezeichnet werden. Die übrigen Vertragsbestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Vertrag steht mit dem Gesetz in Einklang; er ist zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertrag zwischen den Medizinischen Zentren Geissberg und der Einkaufsgemeinschaft HSK betreffend ambulantes psychiatrisches Programm ab 1. Januar 2015 wird genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an die Medizinischen Zentren Geissberg, Haldenstrasse 64, 8302 Kloten (E), die Einkaufsgemeinschaft HSK, c/o Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.