Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 739/2010

Grundwasserrechte 12-3 und 12-58, Gemeinde Bachenbülach, Grundwasserentnahme für Notwasserversorgung, Aufhebung; Grundwasserentnahme zu Heizzwecken, Neuverleihung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010

739. Grundwasserrechte l 2-3 und l 2-58, Bachenbülach

Erwägungen

Mit RRB Nr. 3900/1993 wurde der Gemeinde Bachenbülach das Recht verliehen, dem Glattgrundwasserstrom mit Filterbrunnen und Pumpanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1747, heute 2509, Brämenstall, Länggenstrasse, Bachenbülach, im Kriegs- und Katastrophenfall bis zu 750 l/min Wasser für die Notwasserversorgung zu entnehmen (GWR l 2–3). Die Konzession läuft am 31. Dezember 2013 ab. Der Gemeinderat Bachenbülach ersucht mit Beschluss vom 23. März 2010 um vorzeitige Löschung des Rechts. Dem Gesuch kann entsprochen werden. Im Weiteren wurde der Gemeinde Bachenbülach mit RRB Nr. 695/2001 das Recht verliehen, dem Glattgrundwasserstrom aus demselben Filterbrunnen und Pumpanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1747 bis zu 1200 l/min Wasser zu entnehmen und diesem zur Beheizung von Mehrfamilienhäusern bis zu 336 kW Wärme zu entziehen. Das abgekühlte Wasser wird auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2398 zurückversickert (GWR l 2–3). Die Konzession läuft am 31. Dezember 2017 ab. Mit Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte das Elektrizitätswerk des Kantons Zürich im Auftrag des Konzessionärs um eine Erweiterung und frühzeitige Erneuerung dieses Rechts. Die Arealüberbauung Länggen soll ebenfalls mit aus dem Grundwasser entnommener Wärme beheizt werden. Deshalb sollen zusätzlich 460 l/min Wasser aus dem erwähnten Filterbrunnen entnommen und diesem zu Heizzwecken bis zu 128 kW Wärme entzogen werden. Das abgekühlte Wasser soll auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2600 in einer neuen Versickerungsgalerie zurückversickert werden. Dem Gesuch kann entsprochen werden. Die zum Schutz des Grund- und Trinkwassers erforderlichen Bedingungen im Sinne der Planungshilfe «Wärmenutzung von Grundwasser» des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom Juni 2008 werden eingehalten. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist zu beachten. Weitere Informationen bezüglich der Bewilligungspflicht von Kältemitteln sind unter www.pebka.ch einsehbar. Die einmalige Verleihungsgebühr und die jährliche Nutzungsgebühr berechnen sich nach § 13 der Gebührenverordnung (GebührenVO) zum Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) und betragen somit neu Fr. 2691.20 (464 kW × Fr. 5.80 pro kW).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das der Gemeinde Bachenbülach gemäss RRB Nr. 3900/1993 zustehende Recht zur Entnahme von bis zu 750 l/min Grundwasser für die Notwasserversorgung wird infolge Verzichts aufgehoben (GWR l 2–3). Massgebende Nebenbestimmung: Allenfalls bestehende Anlageteile (Pumpen) sind zu beseitigen.

II. Der Gemeinde Bachenbülach wird das Recht verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, dem Glattgrundwasserstrom auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2509, Brämenstall, Länggenstrasse, Bachenbülach, aus dem bestehenden Fassungsschacht neu bis zu 1660 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken bis zu 464 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Wasser mit zwei Versickerungsanlagen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 2398 und 2600, Bachenbülach, in den Grundwasserträger zurückzuversickern (GWR l 2–58). Massgebende Unterlagen: – Situation 1:1000 vom 12. Oktober 2009 – Situation 1:6000 Lage der Fassungen und Kontrollpiezometer vom 16. Februar 2010 – Anlageschema vom 12. März 2010 – Schnittplan bestehender Fassungsschacht vom 10. März 2010 – Schnittplan geplante Sickergalerie vom 12. März 2010 – Hydrogeologischer Bericht der Sieber Cassina + Partner AG, Zürich, vom 11. März 2010 Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Grundwasserrechte vom November 2009. 2. Es dürfen nur Wärmenutzungsanlagen mit Zwischenkreislauf und Druckwächtern eingesetzt werden. Als Wärmeträgerflüssigkeit im Zwischenkreislauf dürfen nur Produkte verwendet werden, welche Basisstoffe gemäss Anhang A6 der Vollzugshilfe «Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» des Bundesamts für Umwelt, dat. 2009, enthalten. 3. Bei erstmaliger Inbetriebnahme ist dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Anlage zur Abnahme zu melden. 4. Die Grundwassertemperatur ist jeweils am ersten Tag des Monats zu messen. Die Temperaturmesssonde im Filterbrunnen ist 50 cm unterhalb der Förderpumpe einzubauen. Die Messgenauigkeit der Sonde muss innerhalb von 0,2° C liegen. Der Grundwasserspiegel ist wöchentlich, jeweils am ersten Tag der Woche von einem auf Meereshöhe ein- nivellierten Punkt aus zu messen, zusammen mit den wöchentlichen Entnahmemengen und den monatlichen Temperaturmessungen auf den amtlichen Formularen einzutragen und jeweils Ende Jahr dem AWEL einzureichen. 5. Es darf nur soviel Grundwasser zu Wärmezwecken aus dem Glattgrundwasserstrom entnommen werden, wie auch wieder in denselben zurückgeführt werden kann. D. h., das abgekühlte Wasser ist vollständig zurückzuversickern. 6. Dem AWEL ist alle zehn Jahre, erstmals am 31. Dezember 2020, ein Kontrollbericht über den Zustand der Anlage und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsapparate einzureichen.

III. Die Verleihung und die Bewilligung gemäss Dispositiv II erlöschen am 31. Dezember 2040, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert werden.

IV. Die Anordnungen gemäss Dispositiv II und III sind auf Kosten der Gemeinde Bachenbülach am Grundbuchblatt der Grundstücke Kat.-Nrn. 2398, 2509 und 2600, Bachenbülach, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Die mit RRB Nr. 695/2001 veranlasste Anmerkung ist zu löschen. Das Grundbuchamt Bülach wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft diese Anmerkung vorzunehmen und hierüber dem AWEL ein Zeugnis zuzustellen.

V. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt vorbehältlich einer neuen Gebührenverordnung Fr. 2691.20 und ist jeweils fällig am 30. Juni, erstmals am 30. Juni 2010.

VI. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr, den Ausfertigungsgebühren und der einmaligen Verleihungsgebühr, werden von der Gemeinde Bachenbülach durch die Baudirektion erhoben. Verleihungsgebühr Fr. 2691.20 (104 190 / 85284.72.002) Staatsgebühr Fr. 896.00 (104 181 / 85284.72.002) Ausfertigungsgebühren Fr. 78.00 (104 181 / 85284.72.002) Total Fr. 3665.20

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Bachenbülach (E), Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, das Elektrizitätswerk des Kantons Zürich (EKZ), Dreikönigstrasse 18, 8022 Zürich, die Sieber Cassina + Partner AG, Langstrasse 149, 8004 Zürich, IG IMMOSIP AG, p.A. UBS Fund Management (Switzerland) AG, Brunnengässlein 12, 4002 Basel, Erbengemeinschaft Jakob Maag, c/o Elisabeth Maag, Buchenrain 18, 8184 Bachenbülach, nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt Bülach, Marktgasse 1, Postfach 342, 8180 Bülach, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli