Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 742/2018

Gemeindewesen, Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli, neue Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

742. Gemeindewesen (Zweckverband Abwasserreinigungsanlage [ARA] Weidli)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bubikon und Dürnten bilden seit 1969 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage (RRB Nr. 3471/1969). Am 6. und 7. Dezember 2017 haben die Stimmberechtigten der beiden Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli enthalten Anpassungen an das Gemeindegesetz und führen insbesondere einen eigenen Verbandshaushalt ein. Die neuen Statuten ersetzen auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die bis dahin geltenden Statuten vom 10. Dezember 2009.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Zweckverband Abwasserreinigungsanlage (ARA) Weidli, Gemeindeverwaltung Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bubikon, Gemeindeverwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Gemeindeverwaltung, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.