RRB Nr. 755/2017
Anfrage Michèle Dünki, Glattfelden, Tobias Langenegger, Zürich, und Markus Späth, Feuerthalen, betreffend Mandate in der Privatwirtschaft von leitenden Angestellten der kantonalen Verwaltung, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 119/2017
Sitzung vom 30. August 2017
755. Anfrage (Mandate in der Privatwirtschaft von leitenden Angestellten der kantonalen Verwaltung) Kantonsrätin Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, sowie die Kantonsräte Tobias Langenegger, Zürich, und Markus Späth-Walter, Feuerthalen, haben am 8. Mai 2017 folgende Anfrage eingereicht: Am 5. Mai 2017 berichtete die NZZ über ein Mandat im Verwaltungsrat der IT-Firma Emineo AG von B. S., Amtschef des Amts für Wirtschaft und Arbeit. Das AWA ist zuständig für die Wirtschaftsförderung und stellt Arbeitsbewilligungen für Personen aus Nicht-EU-Staaten aus, beispielsweise für Spezialisten aus der IT-Branche. Zu den Kunden der Emineo AG gehören unter anderem die Stadt Zürich, das Universitätsspital und der Kanton Zürich. Die zuständige Regierungsrätin Carmen Walker Späh lässt sich wie folgt zitieren: «Die Volkswirtschaftsdirektion und deren Ämter standen zu keinem Zeitpunkt in einem geschäftlichen Verhältnis mit der Firma Emineo AG». B. S. ist mittlerweile trotzdem von seinem Amt als Verwaltungsrat zurückgetreten. Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Regierungsrätin Walker Späh wird in der NZZ wie folgt zitiert: «Ein Mandat wäre grundsätzlich zulässig, wenn dessen Ausübung in der Freizeit erfolgt und wenn keine direkten Schnittstellen zwischen Mandat und Amt bestehen». Aufgrund von welchen Überlegungen kam die Volkswirtschaftsdirektorin zum Schluss, dass ein Engagement des AWA-Amtschefs bei einer IT-Firma, bei welcher der Kanton Kunde ist, keinen Interessenskonflikt darstellt? Weshalb führte dann die Veröffentlichung des privatwirtschaftlichen Engagements des AWA-Amtschefs trotzdem zum sofortigen Rücktritt?
2. Verfügt die Direktion über eine Übersicht über die Mandate und Engagements ihrer Mitarbeitenden in heiklen privatwirtschaftlichen Bereichen? Verfügt die Volkswirtschaftsdirektion über einen internen Compliance-Prozess, der Mandate dieser Form von Angestellten der VD überprüft?
3. Was für Konsequenzen hat der Fall S. für die Volkswirtschaftsdirektion? Plant sie eine interne Prüfung allfällig bestehender Mandate?
4. Verfügt die VD über einen Verhaltenskodex für ihre Mitarbeitenden, analog dem Verhaltenskodex der Justizdirektion https://www.zh.ch/ internet/de/aktuell/news/medienmitteilungen/2016/richtlinien-fuer-einpdf/Kodex_Januar_2017.pdf)? Falls nein, ist eine Erarbeitung eines solchen Kodex geplant?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Michèle Dünki-Bättig, Glattfelden, Tobias Langenegger, Zürich, und Markus Späth-Walter, Feuerthalen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist gemäss § 53 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG; LS 177.10) zulässig, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Eine formelle Bewilligung ist nach Abs. 2 nur erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Keine Probleme bieten allgemein diejenigen Nebenbeschäftigungen, welche die Beschäftigung beim Kanton weder direkt noch indirekt berühren. Die Nebenbeschäftigung darf die Arbeitnehmenden einerseits zeitlich nicht so in Anspruch nehmen, dass die ordentliche Erfüllung der amtlichen Aufgaben gefährdet wird, und anderseits darf sie insbesondere nicht die Gefahr von Interessenkonflikten bieten, die das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit hinsichtlich Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit infrage stellen. Der Chef des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hat der Volkswirtschaftsdirektorin seine Absicht, ein Verwaltungsratsmandat bei der emineo AG in Zug zu übernehmen, mitgeteilt. Das Mandat konnte ohne Beanspruchung von vereinbarter Arbeitszeit ausgeübt werden, sodass seine amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wurde. Sodann erklärte er, dass die emineo AG mit Hauptsitz in Zug keinerlei Geschäftsbeziehungen zum AWA oder zur Volkswirtschaftsdirektion unterhalte. Er versicherte glaubhaft, dass kein Interessenkonflikt zwischen seiner Funktion als Chef des AWA des Kantons Zürich und seinem Mandat als Verwaltungsrat der im Kanton Zug domizilierten Aktiengesellschaft bestehe.
Nach Bekanntwerden der Tatsachen, dass die emineo AG eine Zweigniederlassung in Zürich hat und mit anderen Einheiten der Kantonsverwaltung vertragliche Beziehungen unterhält, trat der Chef des AWA im Interesse seiner Funktion als Amtschef sowie aus Rücksicht gegenüber der Volkswirtschaftsdirektorin per sofort aus dem Verwaltungsrat zurück. Während der lediglich gut einmonatigen Dauer seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der emineo AG fand keine Sitzung des Verwaltungsrates statt. Zu Fragen 2–4: Die Zulässigkeit und Bewilligungspflicht von Nebenbeschäftigungen sind – wie ausgeführt – in § 53 PG geregelt. Aus § 144 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO; LS 177.111) ergibt sich die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung, sofern eine solche notwendig ist. Die bei der Volkswirtschaftsdirektion eintretenden Angestellten werden bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs gefragt, ob sie einer Nebenbeschäftigung nachgehen oder ein öffentliches Amt ausüben, und erhalten vor Stellenantritt ein Merkblatt, in dem sie u. a. auf die Mitteilungs- und mögliche Bewilligungspflicht von Nebenbeschäftigungen sowie öffentlichen Ämtern mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen hingewiesen werden und das sie unterzeichnen müssen. Sowohl die Mitteilung einer Nebenbeschäftigung als auch eine Bewilligung bei Stellenantritt oder später werden jeweils im Personaldossier der betreffenden Person abgelegt. Damit wird der Compliance bezüglich Nebenbeschäftigungen von Angestellten angemessen Rechnung getragen. Die wesentlichen Nebenbeschäftigungen von Kaderangestellten der Volkswirtschaftsdirektion werden gegenwärtig auf Anordnung der Direktionsvorsteherin überprüft. Ein Verhaltenskodex, wie ihn die Direktion der Justiz und des Innern kennt, liegt in der Volkswirtschaftsdirektion nicht vor und ist zurzeit auch nicht geplant.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi