Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 756/2017

Anfrage Esther Guyer und Markus Bischoff, Zürich, betreffend Bewilligt sich der Amtschef seine Nebentätigkeit selber?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 120/2017

Sitzung vom 30. August 2017

756. Anfrage (Bewilligt sich der Amtschef seine Nebentätigkeit selber?) Kantonsrätin Esther Guyer und Kantonsrat Markus Bischoff, Zürich, haben am 8. Mai 2017 folgende Anfrage eingereicht: Die NZZ vom 06.05.2017 berichtete über eine Nebenbeschäftigung des Amtsleiters für Wirtschaft und Arbeit. Er übernahm ein Verwaltungsratsmandat bei der Firma Emineo AG. Die Firma ist fokussiert auf IT-Beratung und Software-Engineering. Obwohl mittlerweile der Amtsleiter von seinem Amt als Verwaltungsrat zurückgetreten ist, stellen sich bezüglich Bewilligung zur Ausübung des Nebenamtes einige Fragen:

Erwägungen

1. Laut Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) § 144 Abs. 2 ist vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung die Anstellungsbehörde zu informieren. Ist diese Information erfolgt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?

2. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob eine Bewilligung notwendig ist oder nicht. Anstellungsbehörde für Angestellte, die einem Mitglied des Regierungsrates direkt unterstellt sind, ab Lohnklasse 24 (Amtschefs), ist der Regierungsrat. Wann und wie hat der Regierungsrat seine Verantwortung im Fall B. S. wahrgenommen? Wie begründet der Regierungsrat seinen Entscheid? Bzw. seinen Nichtentscheid?

3. Eine Nebenbeschäftigung ist nur dann zulässig, wenn die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird und die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist (§ 53 Abs. 1 PG). Obwohl das AWA unter anderem zuständig ist für Arbeitsbewilligungen auch im IT-Bereich und obwohl der Kanton zu den Kunden der betroffenen Firma Emineo zählt, schloss der Regierungsrat im Fall B. S. offenbar die Gefahr von Interessenkollisionen aus. Wie begründet er das?

4. Die Bewilligungsbehörde, im Fall B. S. die Volkswirtschaftsdirektion, gab sich mit einer «Information» zufrieden. Weil die vereinbarte Arbeitszeit nicht beeinträchtigt wird, machte man sich keine weiteren Überlegungen für oder gegen eine allfällige Bewilligung. Wie beurteilt die Volkswirtschaftsdirektion die Rechtslage heute? Insbesondere die Frage der Interessenkollision?

5. Welche Nebenämter sind im Sinne des Personalrechtes bewilligungspflichtig, welche nicht?

6. Sind weitere Kadermitglieder der kantonalen Verwaltung Mitglieder von Verwaltungsräten? Wenn ja, welche? Verfügen diese über eine gültige Bewilligung? Wenn nein, warum nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Esther Guyer und Markus Bischoff, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–5: Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird im Grundsatz im Personalgesetz (PG; LS 177.10) geregelt. Gemäss § 53 Abs. 1 PG ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zulässig, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Eine Bewilligung ist nach Abs. 2 nur erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Keine Probleme bieten allgemein diejenigen Nebenbeschäftigungen, welche die Beschäftigung beim Kanton weder direkt noch indirekt berühren. Die Nebenbeschäftigung darf die Arbeitnehmenden einerseits zeitlich nicht so in Anspruch nehmen, dass die ordentliche Erfüllung der amtlichen Aufgaben gefährdet wird, und anderseits darf sie insbesondere nicht die Gefahr von Interessenkonflikten bieten, die das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit hinsichtlich Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit infrage stellen. Eine formelle Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung sieht das Personalgesetz aber einzig vor, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Der Chef des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hat der Volkswirtschaftsdirektorin seine Absicht, ein Verwaltungsratsmandat bei der emineo AG in Zug zu übernehmen, mitgeteilt. Das Mandat konnte ohne Beanspruchung von vereinbarter Arbeitszeit ausgeübt werden. Eine Information des Regierungsrates als Anstellungsbehörde erfolgte nicht. Der Regierungsrat hätte jedoch einzig über die Frage entscheiden können, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss, was nur der Fall gewesen wäre, wenn Arbeitszeit beansprucht worden wäre (vgl. § 53 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 144 Abs. 2 Satz 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO; LS 177.111). Dies war in Bezug auf das erwähnte Mandat offensichtlich nicht der Fall. Selbst wenn der Regierungsrat die Bewilligungspflicht bejaht hätte, wäre die Bewilligung für die Mitwirkung in juristischen Personen mit wirtschaftlichen Interessen nicht von diesem, sondern durch die zuständige Direktion zu erteilen gewesen (vgl. § 144 Abs. 1 lit. a VVO). Der Chef des AWA erklärte, dass die emineo AG mit Hauptsitz in Zug

keinerlei Geschäftsbeziehungen zum AWA oder zur Volkswirtschaftsdirektion unterhalte. Er versicherte glaubhaft, dass kein Interessenkonflikt zwischen seiner Funktion als Chef des AWA des Kantons Zürich und seinem Mandat als Verwaltungsrat der im Kanton Zug domizilierten Ak- tiengesellschaft bestehe. Nach Bekanntwerden der Tatsachen, dass die emineo AG eine Zweigniederlassung in Zürich hat und mit anderen Einheiten der Kantonsverwaltung vertragliche Beziehungen unterhält, trat der Chef des AWA im Interesse seiner Funktion als Amtschef sowie aus Rücksicht gegenüber der Volkswirtschaftsdirektorin per sofort aus dem Verwaltungsrat zurück. Während der lediglich gut einmonatigen Dauer seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der emineo AG fand keine Sitzung des Verwaltungsrates statt. Zu Frage 6: Die Vertretungen des Regierungsrates in Unternehmen, Anstalten und Organisationen werden jeweils am Anfang der Legislaturperiode mittels Regierungsratsbeschlusses bestimmt, so für die Amtsdauer 2015–2019 mit RRB Nr. 724/2015 (mit zahlreichen Änderungen und Ergänzungen in späteren RRB). Diese RRB sind öffentlich. Diese Vertretungen im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung werden durch Mitglieder des Regierungsrates, Kantonsangestellte oder mandatierte Drittpersonen wahrgenommen. Die Anfrage verlangt Auskunft darüber, ob noch weitere «Kadermitglieder» Verwaltungsratsmandate ausübten. Der Kaderbegriff wird in der Anfrage indessen nicht näher beschrieben. Erwähnt wird die Lohnklasse 24, was sinnvoll erscheint. Dies entspricht dem Kaderbegriff in § 128 VVO, der für Kaderpersonal im Sinne der Lohnklassen 24–29 besondere Regelungen bezüglich Kompensation von Überzeit aufstellt. Aus dieser Gruppe gibt es nur vereinzelte Kadermitglieder in Verwaltungsräten im Sinne einer Nebenbeschäftigung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Postgesetz, Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.