RRB Nr. 757/2022
Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Erika Zahler, Boppelsen, und Stefan Schmid, Niederglatt, betreffend Energie-Mangellage im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 71/2022
Sitzung vom 18. Mai 2022
757. Anfrage (Energie-Mangellage im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Erika Zahler, Boppelsen, sowie Kantonsrat Stefan Schmid, Niederglatt, haben am 7. März 2022 folgende Anfrage eingereicht: Das Thema Energie-Versorgung wird vermehrt von den Medien thematisiert. Es wird von Strommangel, Stromlücken und -ausfällen gesprochen. Energie-Mangellagen könnten den Kanton Zürich, die Bevölkerung und die vielen ansässigen Unternehmen empfindlich treffen. Weiter zeigt der Krieg in der Ukraine und die Tatsache, dass einerseits Sanktionen gegen Russland verhängt wurden, dieselben Nationen aber von Russland weiterhin Gas kaufen – im Wert von täglich 50 Millionen Dollar – das Dilemma. Es lässt sich somit vermuten, dass das Risiko einer Energie-Mangellage auf den nächsten Winter hin deutlich gestiegen ist. In diesem Zusammenhang bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche Vorkehrungen hat der Kanton getroffen, um mehrtätige Energie-Mangellagen bewältigen zu können?
2. Gibt es offizielle Checklisten des Kantons für die Gemeinden für solche Ereignisse wie eine Energie Mangellage oder ein Strom Blackout? Und wo sind diese auffindbar?
3. Gibt es offizielle Checklisten des Kantons für die Volksschulen für solche Ereignisse wie eine Energie-Mangellage oder ein Strom-Blackout? Und wo sind diese auffindbar?
4. Gibt es offizielle Checklisten des Kantons für die ambulanten und stationären Pflegeversorger für solche Ereignisse wie eine Energie- Mangellage oder einen Strom Blackout? Und wo sind diese auffindbar?
5. Gibt es offizielle Checklisten des Kantons für die Wasserversorger für solche Ereignisse wie eine Energie Mangellage oder einen Strom- Blackout? Und wo sind diese auffindbar?
6. Gibt es vorsorgliche Massnahmen oder ein Monitoring des Kantons zu kritischen Infrastrukturen, welche bei einem längeren Blackout negative Auswirkungen auf die Natur hätten?
7. Gibt es vorsorgliche Massnahmen oder ein Monitoring des Kantons im Zusammenhang mit dem Heimatschutz, welche bei einem längeren Blackout negative Auswirkungen auf entsprechende Schutzobjekte hätten?
8. Gibt es – abgesehen von Informationen über Notvorräte – Informationen oder Behelfe zu Handen der Bevölkerung für die Selbst- und Nachbarschaftshilfe sowie zu den elementaren Verhaltensregeln während einem Blackout? Falls ja, wo sind diese auffindbar und wie sind sie zugänglich?
9. Falls zu den Themen unter Fragen 2 bis 8 keine Checklisten bestehen, sieht der Regierungsrat Anlass, auf spätestens die Wintersaison 22/23 hier nachzubessern?
10. Falls nein, mit welchem Zeithorizont müsste man für die Erstellung solcher Checklisten rechnen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Erika Zahler, Boppelsen, und Stefan Schmid, Niederglatt, wird wie folgt beantwortet:
Für die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern ist die Wirtschaft zuständig. Stellt sich eine über längere Zeit andauernde Mangellage ein, die von der Wirtschaft nicht mehr selber bewältigt werden kann, greift die wirtschaftliche Landesversorgung (Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung [SR 531]) unter Führung des Bundes mit verschiedenen, meist vordefinierten Massnahmen ein. Die wirtschaftliche Landesversorgung ist eine Milizorganisation, als deren Stabsstelle das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung dient. Die Kantone unterstützen die Vorbereitung und Umsetzung der Massnahmen bedarfsorientiert und in Abstimmung und/oder im Auftrag des Bundes. Teilweise sind sie selber von den Massnahmen betroffen. Die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung werden auf kantonaler Ebene durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit vorgenommen. Die Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung im Kanton besteht darin, bei der Vorbereitung sowie der Umsetzung allfälliger Massnahmen dem Bund unterstützend zur Seite zu stehen, indem beispielsweise Informationen ausgetauscht und Kontakte vermittelt werden. Die Verantwortung für Vorkehrungen und Checklisten als Vorbereitung für die Bewältigung von Notlagen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen des Kantons liegt bei den dafür zuständigen Direktionen und Ämtern. Das Instrument der Checklisten kann dabei zwar hilfreich sein, ist aber nicht ausreichend. Vielmehr muss die Führung in der Lage sein, komplexe Ereignisse mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes zu bewältigen. Dazu bereiten sich der Kanton und die Gemeinden mit ihren Führungsorganen vor (§ 8 Bevölkerungsschutzgesetz [LS 520]). Sie erstellen Risikobewertungen, Vorsorgeplanungen und üben mit den Partnerorganisationen. Für den Fall, dass eine Energiemangellage zu einer ausserordentlichen Lage im Kanton führt, ist die Kantonale Führungsorganisation mit den Infrastrukturen der Kantonspolizei in der Lage, den Regierungsrat bei der Bewältigung zu unterstützen. Der Bundesrat hat den Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) beauftragt, die erforderlichen Vorbereitungen zur Bewältigung einer Strommangellage zu treffen. Der VSE hat zu diesem Zweck wiederum die Organisation für Stromversorgung in ausserordentlichen
Lagen (OSTRAL) gegründet. Der OSTRAL gehören Energieversorgungsunternehmen an, die für die Stromproduktion, das Übertragungsnetz und das Verteilnetz zuständig sind. Die OSTRAL setzt die vom Bundesrat erlassenen Massnahmen (Kontingentierung, Netzabschaltung) in direktem Kontakt mit den Stromakteuren um. Der Kanton wäre deshalb insbesondere in seiner Eigenschaft als Stromgrossverbraucher von den Massnahmen betroffen und muss ein entsprechendes Kontinuitätsmanagement vorbereiten und umsetzen. Die Unternehmen sind in ihrem eigenen Interesse dafür verantwortlich, für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs im Fall einer Strommangellage vorzusorgen. Zu Frage 1: Der Kanton als Immobilienbesitzer und damit Grossverbraucher wurde Ende September 2021 durch die OSTRAL im Auftrag der wirtschaftlichen Landesversorgung über mögliche Stromabschaltungen im Falle einer Strommangellage informiert. Um mögliches Stromeinsparpotenzial aus dem Gebäudebestand ableiten zu können, hat der Kanton eine Analyse in Auftrag gegeben. Wichtige Gebäude, deren Stromversorgung auch im Falle eines Stromausfalls bzw. einer Strommangellage möglichst lange sichergestellt werden muss, verfügen bereits über Notstromgeneratoren. Zu Fragen 2 und 3: Die Gemeinden sind, wie andere staatliche Körperschaften und Unternehmen, dafür verantwortlich, für den Fall einer Strommangellage ein Kontinuitätsmanagement zur Aufrechterhaltung ihrer zentralen Dienstleistungen zu betreiben. Bei der Strom- und der Gasversorgung bestehen direkte Kommunikationskanäle zwischen der Energiewirtschaft und den Organisationen des Bundes ohne Einbezug des Kantons. Die Gemeinden sind über ihre kommunalen Delegierten in die wirtschaftliche Landesversorgung des Kantons eingebunden und werden bei Bedarf über dieses Netzwerk mit den für sie relevanten Informationen des Bundes oder des Kantons versorgt. Umgekehrt können sich die Gemeinden ihrerseits bei Bedarf über dieses Netzwerk die für sie notwendigen Informationen beschaffen. Zu Frage 4: Für die ambulanten und stationären Pflegeversorger (Pflegezentren, Alters- und Pflegeheime sowie Spitex-Organisationen) sind die Gemeinden zuständig (vgl. § 5 Pflegegesetz [LS 855.1]). Die Aufsicht über diese Institutionen liegt beim jeweiligen Bezirksrat. Die Gesundheitsdirektion
ist lediglich zuständig für die Oberaufsicht und Prüfung der gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligungen. Die Sicherstellung von Vorkehrungen für den Fall einer Energiemangellage sind nicht Teil der Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung im Pflegebereich. Es liegt aber im Interesse jeder einzelnen Institution, dass sie sich für einen möglichen Ausfall der Stromversorgung wappnet und dieses Szenario in den internen Konzepten abbildet. Eine Kurzumfrage (Oktober 2021) des Verbandes CURAVIVA Zürich hat denn auch ergeben, dass die meisten Betriebe über ein betriebliches Kontinuitätsmanagement verfügen, in dem dieses Szenario abgebildet ist, und entweder vorbereitende Massnahmen getroffen haben oder über eine eigene Notstromversorgung verfügen, um den Strom für besondere Pflegesituationen (z. B. Langzeitbeatmete) und weitere lebensnotwendige Geräte (z. B. Patientenruf, Brandmelder) überbrücken zu können. Zu Frage 5: In der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM, SR 531.32) sind die Massnahmen festgelegt, welche die Wasserversorgungen treffen müssen, um auch in einer Notlage, u. a. einer Strommangellage oder einem Blackout, genügend Trinkwasser an die Bevölkerung abgeben zu können. Der Kanton erliess im Dezember 2013 die Richtlinie Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN), in der die für einen Blackout relevanten Anforderungen der VTM berücksichtigt sind. Gestützt auf § 27 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) und die Richtlinie TWN wurden die Zürcher Gemeinden aufgefordert, ein Konzept über die Trinkwasserversorgung in Notlagen auszuarbeiten. Ungefähr 140 Gemeinden sind dieser Aufforderung bis jetzt nachgekommen. Der Rest wird dies bis Ende 2022 noch nachholen. In der kantonalen Richtlinie und in den kommunalen Konzepten sind die Massnahmen aufgelistet, die für die Bewältigung einer Strommangellage oder eines Blackouts vorzukehren sind. Diese Dokumente sind als vertraulich klassifiziert und befinden sich bei den Gemeinden und beim Kanton.
Zu Fragen 6 und 7: Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 die nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen für den Zeitraum 2018–2022 verabschiedet. In der Strategie sind 17 Massnahmen definiert, mit denen der Bundesrat die Versorgungssicherheit in der Schweiz erhalten und in wesentlichen Bereichen verbessern will. Unter anderem hat er den jeweils zuständigen Aufsichts- und Regulierungsbehörden den Auftrag erteilt, in allen Sektoren der kritischen Infrastrukturen zu prüfen, ob es erhebliche Risiken für gravierende Versorgungsstörungen gibt. Zudem sollen Massnahmen getroffen werden, um solche Risiken zu vermindern. Es ist Aufgabe der Eigentümer- und Trägerschaften von kritischen Infrastrukturanlagen und Denkmalschutzobjekten, vorsorgliche Massnahmen für eine Energiemangellage vorzubereiten und zu ergreifen. Allfällige negative Auswirkungen auf die Natur oder auf Schutzobjekte gehören zu dieser Risikobetrachtung und werden beachtet. Zu Frage 8: Zur persönlichen Vorsorge kann auf die folgenden Quellen im Internet verwiesen werden: – Information des Bundes über Ereignisse und persönliche Vorsorge: www.alert.swiss – Information des Bundes und der Kantone zu den Notfalltreffpunkten: notfalltreffpunkt.ch – Information des Kantons zur persönlichen Vorsorge: zh.ch/de/sicherheit-justiz/bevoelkerungsschutz/vorsorge.html – Information des Kantons zum Notvorrat: zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/ wirtschaftliche-landesversorgung/notvorrat.html Zu Fragen 9 und 10: Aufgrund der dargelegten Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten im Falle von Energiemangellagen erstellt der Kanton keine allgemeingültigen Checklisten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli