RRB Nr. 762/2010
Konsolidierungsprogramm 2011/2013 für den Bundeshaushalt und Umsetzungsplan der Aufgabenüberprüfung, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2010
762. Konsolidierungsprogramm 2011–2013 für den Bundeshaushalt (KOP 11/13) und Umsetzungsplan der Aufgabenüberprüfung (AÜP), Stellungnahme
Ausgangslage Mit Schreiben vom 14. April 2010 unterbreitet das Eidgenössische Finanzdepartement den Kantonen das Konsolidierungsprogramm für den Bundeshaushalt 2011–2013 (KOP 2011–13) und den Umsetzungsplan der Aufgabenüberprüfung (AÜP) zur Vernehmlassung. Aufgrund der Dringlichkeit der Vorlagen wird die Vernehmlassung auf konferenziellem Weg durchgeführt. Mit der Konferenz der Kantone (KdK) wurde vereinbart, dass die Anhörung der Kantone in der letzten Woche des Monats Mai 2010 in Bern stattfinden wird. Es ist vorgesehen, dass der Regierungsrat Anfang Juni 2010 den Entwurf der KdK-Stellungnahme erhält und anschliessend der KdK Änderungsanträge stellen kann. Sämtliche eingeladenen Adressaten haben zusätzlich die Möglichkeit, sich schriftlich bis 28. Mai 2010 zu äussern. Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens wird insbesondere die Gelegenheit gegeben, zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung Stellung zu nehmen. Mit dem KOP 2011–13 sollen Massnahmen umgesetzt werden, die sich ohne oder nur mit geringfügigen Gesetzesanpassungen kurzfristig verwirklichen lassen. Kurzfristige Massnahmen der AÜP werden in das KOP 2011–13 integriert. Umfassendere Reformen der AÜP, die eine längere Vorbereitung benötigen, werden durch die zuständigen Bundesdepartemente mit separaten Vorlagen und nach eigenem Zeitplan weiterverfolgt.
Konsolidierungsprogramm 2011–2013 für den Bundeshaushalt (KOP 11/13) Die Sanierungsstrategie beruht auf drei Säulen:
Erwägungen
1. Ein Ausgabenmoratorium soll verhindern, dass der Bereinigungsbedarf weiter ansteigt. Namentlich sollen zukünftige Gesetzesvorlagen mit neuen Subventionsbestimmungen sowie Finanzierungsbeschlüsse, die eine Erhöhung der Kredite bedürfen, vorläufig sistiert werden.
2. Schwergewichtig sollen die Ausgaben gekürzt und damit das Ziel der Staatsquotenstabilisierung erreicht werden.
3. Die definitive Festlegung des Bereinigungsbedarfs soll erst im Juni 2010 aufgrund aktualisierter Prognosen von Konjunktur und Steuererträgen vorgenommen werden. Je nach Wirtschaftslage werden längerfristige Massnahmen aus der AÜP in das KOP 2011–13 übernommen. Darüber hinaus waren namentlich drei konzeptionelle Grundsätze wegleitend:
1. Das im Rahmen der Aufgabenprüfung des Bundes definierte Prioritätenprofil wird durch das KOP 11/13 nicht infrage gestellt.
2. Die Bundesverwaltung trägt angemessen zur Konsolidierung des Haushalts bei.
3. Auf reine Abwälzung von Lasten auf die Kantone wird verzichtet. Konsolidierungsmassnahmen im Verbundbereich lassen sich jedoch nicht vermeiden. Sie sollen aber so ausgestaltet sein, dass für die Kantone möglichst grosse Wahlfreiheit in der Umsetzung besteht. Die Kantone sollen autonom entscheiden können, ob sie den Wegfall von Bundesmitteln mit eigenen Ressourcen kompensieren oder ihre Leistungen ebenfalls begrenzen.
Massnahmenpakete des KOP 11/13 Mit folgenden sechs Massnahmenpaketen soll der Bundeshaushalt jährlich um rund 1,5 Mrd. Franken entlastet werden:
1. Vorgezogene Investitionen infolge der drei Konjunkturstabilisierungsprogramme werden kompensiert. Diese Massnahmen, die den Haushalt in den Jahren 2011 und 2012 entlasten, haben weder Aufgabenverzichte noch Verzögerungen bei bestehenden Investitionsplanungen zur Folge.
2. Die Ausgaben des Bundes werden an die tiefere Teuerung angepasst. Die effektive Teuerung in den Jahren 2009 und 2010 wird voraussichtlich deutlich tiefer liegen als veranschlagt.
3. Querschnittsmassnahmen in der Bundesverwaltung umfassen schwergewichtig Kürzungen beim Personal und in der Informatik.
4. Kurzfristig umsetzbare Massnahmen aus der Ausgabenüberprüfung werden in das KOP 11/13 integriert.
5. Entlastung bei den Passivzinsen als Folge der verringerten Verschuldung des Bundes.
6. Erhöhung der Tabaksteuer um 20 Rappen (einzige einnahmeseitige Massnahme).
Auswirkungen auf den Kanton Zürich Die Direktionen und die Staatskanzlei sind mit Schreiben der Finanzdirektion vom 19. April 2010 zur Stellungnahme bis 30. April 2010 eingeladen worden. Die Stellungnahmen betreffen die 13 Massnahmen aus dem Transferbereich Bund-Kantone (vgl. vorangehende Ziffer 4), das Ausgabenmoratorium und die übrigen Massnahmen des KOP 11/13 sowie den Umsetzungsplan der Aufgabenüberprüfung. Aufgrund der Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei hat der Kanton Zürich keine Einwände gegen die folgenden Massnahmen: – Invalidenversicherung (IV, Ziff. 2.2.10 des Vernehmlassungsberichts): Die Revisionen bei der IV haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone. Störend ist jedoch, dass der Bund in diesem Bereich einen Vorteil aus der NFA nutzt, indem er seit 2008 alleine für die Finanzierung der IV zuständig ist und nun von der verbesserten Kostenentwicklung der IV alleine profitiert. – Krankenversicherung (Ziff. 2.2.11 des Vernehmlassungsberichts): 2009 wurden vom Bund auf Verordnungsstufe verschiedene kostensenkende Massnahmen im Krankenversicherungsgesetz (KVG) beschlossen. Der Bund erwartet, dass dadurch der Anstieg der Gesundheitskosten in den kommenden Jahren massvoller ausfallen wird. Entsprechend steigen die Beiträge des Bundes und der Kantone an den individuellen Prämienverbilligungen weniger stark an. Da die Festlegung des Beitrages des Bundes an die individuelle Prämienverbilligung unverändert bleibt, ist aus der Sicht des Kantons Zürich dagegen nichts einzuwenden. – Verkürzung der Verfahrensdauer beim Asylverfahren (Ziff. 2.2.13 des Vernehmlassungsberichts): Die Verfahrensdauer für die Durchführung der erstinstanzlichen Asylverfahren soll verkürzt werden. Bei den kürzeren Asylverfahren handelt es sich um tatsächliche Kosteneinsparungen. Der Kanton Zürich begrüsst die Massnahme. – Gesundheit: Priorisierungen bei den Präventionsmassnahmen und Senkung des Beitrages für Gesundheitsförderung und Prävention (Ziff. 2.2.15 des Vernehmlassungsberichts): Vorgesehen sind Kürzungen der Kredite Präventionsmassnahmen und Gesundheitsförderung. Die Kürzungen führen zu einer Verkleinerung bundeseigener Präventionsprojekte. Die Massnahmen dürften weder beim Kanton noch bei den Gemeinden zu finanziellen Zusatzbelastungen führen.
– Erhöhung Mindestnachfrage Regionaler Personenverkehr (Ziff. 2.2.17 des Vernehmlassungsberichts): Die abgeltungsberechtigte Mindestnachfrage wird von 32 auf 100 Personen pro Tag erhöht und führt zu Mehrkosten bei den Kantonen, falls die unrentablen Verkehrslinien weitergeführt werden. Der Kanton Zürich ist von dieser Massnahme nicht betroffen. – Landwirtschaft: Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen sowie Nationalgestüt (Ziff. 2.2.20 des Vernehmlassungsberichts): Ausgaben des Bundes im Beratungswesen und im Bereich der Betriebshilfe sollen gekürzt werden. – Vermögensausscheidung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (Ziff. 2.4.2 des Vernehmlassungsberichts): Derzeit ist der Bund daran, eine Vernehmlassung zur Revision des Alkoholgesetzes vorzubereiten. Falls die Revision zu einem geringeren Verwaltungsaufwand bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) führen sollte, dürfte auch der Kanton Zürich davon profitieren, da er wie alle anderen Kantone vom Reinertrag der EAV partizipiert. Eine Verringerung des derzeitigen Anteils der Kantone von 10% wäre jedoch abzulehnen. Die ablehnenden Stellungnahmen zu Massnahmen des KOP 11/13 sind im Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) begründet.
Umsetzungsplan der Aufgabenüberprüfung (AÜP) Der vom Bundesrat ebenfalls am 14. April 2010 verabschiedete zweite Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung umfasst tiefer greifende und komplexere Reformen, die zu einem späteren Zeitpunkt von den einzelnen Bundesdepartementen ausgearbeitet werden. Der Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung dient in erster Linie als Planungs- und Steuerungsgrundlage für deren Umsetzung. Der Bericht hat somit lediglich vorkonsultativen Charakter. Im Schreiben an die EFD wird auf die aus Sicht des Kantons Zürich wichtigsten mittelfristigen Massnahmen der AÜP eingegangen. Der Kanton Zürich geht davon aus, dass jeweils rechtzeitig ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren bei den mittelfristigen Massnahmen durchgeführt wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen: Mit Schreiben vom 14. April 2010 haben Sie uns eingeladen, zur Vernehmlassungsvorlage Konsolidierungsprogramm 2011/2013 für den Bundeshaushalt (KOP 2011/13) und zum Umsetzungsplan der Aufgabenüberprüfung (AÜP) Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
1. Vorgehen des Bundes Ein gesunder Bundeshaushalt liegt im Interesse des Kantons Zürich. Die Schuldenbremse steckt seit 2003 den Rahmen für den Konsolidierungspfad des Bundeshaushalts ab. Um die Einhaltung der Schuldenbremse zu gewährleisten, ist ein Ausgleich der Bundesrechnung über den Konjunkturzyklus und das Vermeiden von strukturellen Defiziten erforderlich. Der Konsolidierungsbedarf ist aus der Logik der Schuldenbremse nachvollziehbar. Wir begrüssen es, dass der Bund den endgültigen Umfang des Konsolidierungsprogramms bei der Erarbeitung der Botschaft im Juni 2010 nochmals eingehend überprüfen will (3. Säule der Sanierungsstrategie). Forderung 1: Bund verzichtet auf Kürzungen im Bereich der Verbundaufgaben, wenn sich der Sanierungsbedarf des Bundes infolge verbesserter Konjunkturdaten verringert. Das geplante Ausgabenmoratorium (1. Säule der Sanierungsstrategie) ist für den Kanton Zürich von zentraler Bedeutung. Wir begrüssen daher die Absicht des Bundes, neue Gesetzesvorlagen mit neuen Subventionsbestimmungen und Finanzierungsbeschlüsse, die eine Erhöhung der Kredite bedürfen, vorläufig zu sistieren. Forderung 2: Der Bund kommt seinen bestehenden Verpflichtungen nach in den Aufgabengebieten, die Verbundaufgaben sind oder die er bei der NFA von den Kantonen übernommen hat. Beide Sanierungspakete – KOP 2011/13 und AÜP – haben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, weshalb vom ordentlichen, schriftlichen Vernehmlassungsverfahren abgewichen und den Kantonen nur sechs statt zwölf Wochen zur Stellungnahme zugestanden werden. Die im Bericht aufgeführten Gründe für ein dringliches Vernehmlassungsverfahren sind wenig stichhaltig. Weder ist eine ausdrückliche Dringlichkeit noch eine Ausnahmesituation gemäss Art. 7 Abs. 3 des Vernehmlassungsgesetzes (VIG) gegeben. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Absicht des Bundes, die im Bericht zur Umsetzungsplanung der AÜP vorgesehenen längerfristigen Massnahmen ebenfalls im Dringlichkeitsverfahren zu vernehmlassen. Forderung 3: Die Massnahmen der AÜP sind den Kantonen im ordentlichen Vernehmlassungsverfahren zu unterbreiten.
2. Stellungnahme zu den kurzfristigen Massnahmen Verschiedene Massnahmen des EJPD (Ziff. 2.2.4 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 4: Die Kosten von Schweizer Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein sind weiterhin vom Bund zu übernehmen. Begründung: Es handelt sich ausschliesslich um eine Kostenüberwälzung auf die Kantone. Das Sparvolumen des Bundes von lediglich Fr. 50 000 rechtfertigt es zudem nicht, bis anhin eingespielte informelle Verfahrensabläufe aufzugeben. Sollte der Bund an dieser Massnahme festhalten, wäre jedoch nicht die Regelung zwischen den beiden Ländern aufzuheben, sondern das innerschweizerische Verfahren dahingehend anzupassen, dass die Heimatkantone neu für die Sozialhilfekosten ihrer Bürgerinnen und Bürger im Fürstentum Liechtenstein aufkommen, Liechtenstein aber weiterhin die Sozialhilfekosten seiner Bürgerinnen und Bürger in der Schweiz übernimmt. Während der Bund seine Einsparung an der für Schweizerinnen und Schweizer im Fürstentum Liechtenstein ausgerichteten Sozialhilfe bemisst, fallen für die Kantone neu die Sozialhilfekosten von Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern in der Schweiz an. Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag die Einsparung des Bundes weit übersteigt. Anzunehmen ist, dass mehr Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner in Schweizer Kantonen Sozialhilfe beziehen als Schweizerinnen und Schweizer im Fürstentum Liechtenstein. So erstattete das Fürstentum Liechtenstein 2009 nur schon an den Kanton Zürich Sozialhilfekosten von insgesamt rund Fr. 30 000.
Bildung und Forschung Kürzung der projektgebundenen Beiträge nach Universitätsförderungsgesetz (UFG, Ziff. 2.2.7 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 5: Verzicht auf Querschnittkürzungen und Teuerungskorrektur im Bereich Bildung und Forschung.
Begründung: Der Bildungsbereich des Kantons Zürich ist nicht nur von der Kürzung der projektgebundenen Beiträge gemäss UFG betroffen, sondern auch von Kürzungen im ETH-Bereich und von den vorgesehenen Teuerungskorrekturen. Der Kanton Zürich beurteilt die Kürzungen in seiner Gesamtheit im Bildungsbereich daher als erheblich. Der Kanton Zürich erhält zurzeit rund 20% der Bundesbeiträge im Hochschulbereich. Entsprechend wird die Kürzung für die Hochschulen in dieser Grössenordnung anfallen. Für 2011 sind Kürzungen im Umfang von 14,6 Mio. Franken im Hochschulbereich und von 2,4 Mio. Franken in der Berufsbildung zu erwarten. Für 2012 und 2013 ist davon auszugehen, dass für die Bildung und Forschung pro Jahr 7,3 Mio. Franken an Bundesmitteln direkt oder indirekt (Forschungsmittel) weniger zur Verfügung stehen. Chancengleichheit Fachhochschulen (Ziff. 2.2.7 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 6: Keine Streichung der Bundesbeiträge zur Chancengleichheit an den Fachhochschulen. Begründung: Das Verhältnis der Geschlechter an den Fachhochschulen wurde in verschiedenen Bereichen verbessert. Es bestehen jedoch weiterhin ausgeprägte Unterschiede zwischen Frauen und Männern bei Studierenden, Dozierenden, beim technischen und administrativen Personal sowie in Kaderpositionen. Derzeit läuft das Aktionsprogramm des Bundes für die Chancengleichheit von Frauen und Männern an den Fachhochschulen. Für den Zeitraum zwischen 2008 und 2011 haben die Fachhochschulen mit grossem Einsatz eigene Aktionsprogramme entwickelt, haben Projekte eingeführt und sind entsprechende personelle Verpflichtungen eingegangen. Der Bund hat die strategische Gesamtführung des Programms, während die Fachhochschulen mit ihren Aktionsprogrammen beteiligt sind. Für die Planung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme sind die Fachhochschulen auf die Unterstützung ihrer Gleichstellungskoordinatoren angewiesen. Diese Fachstellen werden derzeit zur Hälfte vom Bund finanziert. Ergänzungsleistungen (EL) AHV/IV (Ziff. 2.2.9 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 7: Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahmen. Begründung: Gegenwärtig wird der Bundesbeitragssatz an die Ergänzungsleistungen (EL) für das laufende Jahr aufgrund der Falldaten der Dezemberauszahlung des Vorjahres bestimmt. Der Bund will neu Daten des laufenden Jahres dafür verwenden, was durch eine Verschie-
bung des erst vor zwei Jahren im Rahmen der NFA eingeführten Erhebungsmonats um vier Monate erreicht werden soll. Dies aus der Überlegung heraus, dass die jährlichen EL für die Existenzsicherung (an die der Bund einen Beitrag leistet) gegenwärtig weniger stark zunehmen als die darüber hinausgehenden EL für im Heim lebende Personen (welche die Kantone finanziell alleine tragen). Die Begründung, dass damit eine nicht NFA-konforme Verschiebung zwischen dem Finanzierungsteil der Kantone und dem des Bundes korrigiert werde, vermag nicht zu überzeugen. Die in Aussicht gestellte Erhöhung der Verwaltungskostenentschädigung ist hingegen zu begrüssen, da die heutige Höhe den tatsächlichen Kosten zu wenig Rechnung trägt. Die von der Kommission für EL- Durchführungsfragen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) gemeinsam erarbeitete endgültige Regelung für die Verwaltungskostenentschädigung steht jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Grundlage für die Festsetzung des Bundesbeitragssatzes und sollte deshalb unabhängig davon gelöst werden. Wir gehen davon aus, dass sich der Bundesbeitrag mit der Massnahme um rund 3 Mio. Franken verringern wird. Die Verwaltungskostenentschädigung für den Kanton Zürich wiederum dürfte um rund 1,6 Mio. Franken steigen, wovon rund 1,1 Mio. Franken den Gemeinden gutgeschrieben werden. Ingesamt rechnen wir mit einer Mehrbelastung von rund 2,5 Mio. Franken. Familienergänzende Kinderbetreuung (Ziff. 2.2.12 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 8: Keine Kürzungen im Bereich familienergänzende Kinderbetreuung. Begründung: Die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Ziel, das vom Bund und den Kantonen unterstützt wird. Angesichts des grossen Nachholbedarfs ist eine Streichung nicht gerechtfertigt. Im Bereich der Berufsbildung und der familienergänzenden Kinderbetreuung erhält der Kanton Zürich knapp einen Siebtel der Bundesmittel. Mit der vorgesehenen Kürzung entgehen dem Kanton Zürich für die Jahre 2012 und 2013 1,1 bis 1,5 Mio. Franken. Der Kanton Zürich hat mithilfe des Impulsprogramms des Bundes viele Plätze in den Kindertagesstätten und in der schulergänzenden Kinderbetreuung geschaffen. Mit der gesetzlichen Pflicht, bedarfsgerechte Tagesstrukturen anzubieten, haben schliesslich die Gemeinden neben Elternbeiträgen auch die Anstossfinanzierung des Bundes als
zusätzliche Einnahmequelle genutzt. Durch die Verringerung der Anstossfinanzierung werden den Gemeinden bzw. den Eltern bei der familienergänzenden Kinderbetreuung Mehrkosten auferlegt.
Migration Modellvorhaben im Bereich berufliche Integration vorläufig Aufgenommener (Ziff. 2.2.13 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 9: Ablehnung der Kürzung von Krediten im Bereich der beruflichen Integration vorläufig Aufgenommener. Begründung: Mit dem revidierten Asylgesetz wurde die Regelung eingeführt, wonach der Bund die Aufenthalts- und Unterbringungskosten von vorläufig Aufgenommenen während sieben Jahren finanziert. Danach werden sie von den Kantonen getragen. Als Ausgleich zur Mehrbelastung der Kantone verpflichtete sich der Bund, den Kantonen pro vorläufig Aufgenommenen eine einmalige Integrationspauschale von Fr. 6000 zur Förderung der beruflichen Integration und der Sprachkenntnisse auszurichten sowie Beiträge an Projekte und Modellvorhaben von nationaler Bedeutung zu sprechen, falls sich die Kantone, Gemeinden und Dritte angemessen an den Kosten beteiligen. Wir erachten eine Streichung der Kredite als Verstoss gegen Treu und Glauben. Der neuen Regelung im Asylgesetz haben die Kantone unter der Bedingung zugestimmt, dass die Kostenverlagerung auf die Kantone mittels der einmaligen Integrationspauschale und die Beiträge an Integrationsprojekte und Modellvorhaben gemildert werden.
Heimatschutz und Denkmalpflege Kürzung der Beiträge an die Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Baudenkmäler, Ortsbilder und der Archäologie (Ziff. 2.2.14 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 10: Ablehnung der Kürzung der Beiträge an Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Baudenkmäler, Ortsbilder und der Archäologie. Begründung: Der Bund gewährt den Kantonen in bescheidenem Rahmen Beiträge zur Erhaltung schützenswerter Objekte. Die vorgesehenen Massnahmen sehen Einsparungen bei den Beiträgen an die Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Baudenkmäler, Ortsbilder und der Archäologie vor. Die NFA war als Bekenntnis dazu gedacht, dass die Verantwortung für bedeutende Denkmäler und archäologische Stätten weiterhin von Bund und Kantonen gemeinsam getragen wird. Der Bund hat sich in den vergangenen Jahren stark aus seiner Verantwortung gestohlen. Der vorgesehene neuerliche Abbau lässt Zweifel am Engagement des Bundes für den Heimatschutz und die Denkmalpflege aufkommen.
Eine zwingende zusätzliche finanzielle Belastung der Kantone und der Gemeinen findet mit der vorgesehenen Massnahme nicht statt. Die Wahlfreiheit, die ausbleibenden Beträge selber zu übernehmen oder nicht, besteht theoretisch. Erfahrungswerte zeigen aber, dass künftig noch weniger Subventionen geleistet werden. Die Kürzung der Mittel hat insbesondere namhafte Folgen für die Eigentümerschaften, weil sie bei der Pflege ihrer Kulturgüter vom Bund nicht mehr unterstützt werden.
Verkehr Nationalstrassen Zeitliche Verschiebung der aus dem Infrastrukturfonds finanzierten Vorhaben, insbesondere der Netzvollendung (Ziff. 2.2.16 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 11: Eine Vorfinanzierung insbesondere im Bereich Nationalstrassen wird abgelehnt (vgl. unser Schreiben an das UVEK vom 8. April 2009). Begründung: Behinderungen im Verkehrsbereich, die zu Stau führen und damit die Lieferung von Waren an Betriebe und Konsumentinnen und Konsumenten verhindern, sind möglichst schnell zu beseitigen. Für den Sechsspurenausbau der Nordumfahrung Zürich ist die Finanzierung durch den Infrastrukturfonds des Bundes sichergestellt, sofern der ordentliche Mehrbedarf gedeckt werden kann. Eine zeitliche Verschiebung des Ausbaus der Nordumfahrung Zürich schliesst der Bund laut dem Bericht zum KOP 11/13 dennoch nicht aus, obwohl er die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens anerkennt. Der Ausbau der Nordumfahrung ist mit hoher Dringlichkeit weiter zu projektieren und die Bauarbeiten sind möglichst schnell auszuführen. Die Finanzierung muss sichergestellt werden, damit keine Verzögerung des Projektes aus finanziellen Gründen erfolgt. Regionaler Personenverkehr (RPV, Ziff. 2.2.17 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 12: Ablehnung der Abschöpfung des Zinsvorteils aus der Bundesgarantie für Betriebsmittelbeschaffung. Begründung: Die eidgenössischen Räte haben die Möglichkeit einer Bundesgarantie für Transportunternehmen bei Investitionen geschaffen. Für die Bundesgarantie muss von den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit bewilligt werden. Der Bund nimmt eine willkürliche Kürzung des RPV-Kredits vor. Dadurch reichen die Kantonsquoten für die Mitfinanzierung der Angebote am RPV nicht aus. Die willkürliche Kürzung des Bundes führt zu einem grösseren Anteil an RPV-Leistungen, die allein durch die Kantone zu finanzieren sind. Auf der Gegenseite kann der Bund einen Zinsgewinn abschöpfen. Längerfristig wird eine Zinsersparnis von rund 12 Mio. Franken erwartet. Betroffen von der einseitigen RPV-Kürzung des Bundes sind vor allem strukturstarke Kantone, die aufgrund grosser Nachfrage gezwungen sind, das Angebot auszubauen und zusätzliche Beschaffungen zu tätigen. Der Kanton Zürich geht von einer pauschalen Quotenkürzung aus, sodass er rund einen Sechstel oder 1,5 Mio. Franken der Entlastung tragen müsste.
Teuerungskorrektur beim RPV (Ziff. 2.2.17 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 13: Ablehnung der Teuerungskorrektur beim RPV. Begründung: Die Ausgaben für den RPV setzen sich zu zwei Drittel aus Personalaufwand und übrigem Aufwand sowie zu einem Drittel aus Abschreibungen zusammen. Dadurch werden nur zwei Drittel des Kredits an die tiefere Teuerung angepasst. Aus Sicht des Kantons Zürich ist dieses Vorgehen nicht gerechtfertigt, da die Teuerung bereits heute als Anpassungsmechanismus der Wirklichkeit im RPV nicht gerecht wird. Mehrkosten aus Angebotsausbauten und Rollmaterialkosten werden im RPV nicht mitberücksichtigt.
Güterverkehr Konzentration auf Terminalanlagen des alpenquerenden kombinierten Verkehrs (Ziff. 2.2.18 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 14: Der im Sachplan Verkehr enthaltene Gateway Limmattal ist eine Anlage von nationaler Bedeutung und dessen Finanzierung ist auf Bundesebene zu regeln. Begründung: Die Verwirklichung des Gateway Limmattal ist das bedeutendste Terminalprojekt für den schweizerischen Binnen-, Import- und Exportverkehr. Das Projekt soll nun durch Mittelkürzung weiter verzögert werden. Der bestehende Gateway musste infolge der Bauten für die Durchmesserlinie provisorisch in den Containerterminal Niederhasli verlegt werden. Die dort zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind aber beschränkt und reichen nur infolge der abgeschwächten Konjunktur vorübergehend als Provisorium. Die Erstellung des Gateway Limmattal ist aus der Sicht des Kantons Zürich weiter zu verfolgen und das Plangenehmigungsverfahren bis spätestens 2012 einzuleiten. Wir sind davon überzeugt, dass mit der Forderung ein leistungsfähiger Anschluss der Schweiz an die Seehäfen sichergestellt und das wachsende Verkehrsaufkommen im kombinierten Verkehr bewältigt werden kann.
Umweltschutz Waldwirtschaft (Ziff. 2.2.19 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 15: Ablehnung der Kürzung im Bereich der Waldwirtschaft. Begründung: Die Finanzhilfen für Massnahmen zur Jungwaldpflege ausserhalb des Schutzwaldes und zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Waldwirtschaftsbetriebe sollen um 50% gekürzt werden. Mit der geltenden NFA-Vereinbarung erhält die Abteilung Wald des Kantons Zürich für die vorgängig beschriebenen Massnahmen 0,8 Mio. Franken jährlich. Mit der vorgesehenen Verminderung auf 0,4 Mio. Franken ab 2012 müssen die durch den Kanton geplanten Massnahmen im selben Umfang gekürzt werden, da zusätzliche Mittel neben den bereits vorgesehenen kantonalen Beiträgen von 2,0 Mio. Franken wegen des Sanierungsprogramms des Kantons Zürich nicht ausgerichtet werden können. Wegen der Kürzung wird mit negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Pflege des Waldbestandes gerechnet. Die Vernachlässigung der Jungwaldpflege schwächt die nachhaltige Entwicklung des Waldbestandes. Die Senkung der Betriebsbeiträge an die Forstbetriebe gefährdet den wirtschaftlichen Erfolg einzelner Forstunternehmen. Die damit verbundenen Struktureffekte können zu Entlassungen und zur Schliessung von Forstbetrieben im Kanton Zürich führen. Gewässerschutz (Ziff. 2.2.19 des Vernehmlassungsberichts) Forderung 16: Ablehnung der Kürzung im Bereich des Gewässerschutzes. Begründung: Der Bundesrat beabsichtigt, die Mittel zugunsten des Gewässerschutzes um jährlich 1,5 Mio. Franken zu kürzen. Gegenüber den in der Finanzplanung 2013 eingestellten Mitteln entspricht dies einer Kürzung von rund 20%. Voraussichtlich werden die Kürzungen in erster Linie zulasten von Grundlagenarbeiten für neu erkannte Umweltprobleme gehen. Auch Grundlagenarbeiten zur langfristigen Sicherstellung der Trink- und Brauchwasserversorgung im Hinblick auf klimatische und wirtschaftliche Veränderungen sowie für Massnahmen in Notlagen wären betroffen. Die Kürzungen der Bundesbeiträge im Bereich Gewässerschutz würden zu Projektverzögerungen oder allenfalls Projektverzichten bei kantonalen Projekten führen. Für die Gemeinden dürften die Kürzungen keine finanziellen Folgen haben.
3. Massnahmen der Aufgabenüberprüfung (Umsetzungsplanung AÜP) Stabilisierung des Bestands des Grenzwachtkorps (Ziff. 2.2.1 Umsetzungsplanung AÜP) Wir unterstützen die vorgeschlagene Überprüfung der Personalsituation in der Zollverwaltung.
Bildung (Ziff. 7 Umsetzungsplanung AÜP) Die vorgesehene Verbesserung der Koordination zwischen den Forschungsaktivitäten der Hochschulen, dem Nationalfonds und der Förderagentur für Innovation wird begrüsst. Allerdings darf dies nicht zu einer Kürzung des Forschungskredits führen. Moratorium beim Jugend+Sport-Angebot (Ziff. 8 Umsetzungsplanung AÜP) Der Bund sieht vor, die J+S-Angebote (J+S) nicht weiter zu vergrössern und den Studiengang an der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen zu beschränken. Wir lehnen die Massnahme ab. J+S steht für die Förderung von jugendgerechtem Sport. Die Vielfalt des Sportangebots ist ein wesentlicher Bestandteil davon. Ein Aufnahmestopp neuer Sportarten ist nicht nachvollziehbar. Vertreterinnen und Vertreter von Sportarten, die bei J+S noch keine zu subventionierende Angebote melden können, werden benachteiligt. Betroffen von dieser Massnahme sind insbesondere verschiedene Kampfsportarten, die zurzeit bestrebt sind, J+S-Sportart zu werden. Der vorgesehene Aufnahmestopp führt zu Verzögerungen und hindert die positive Entwicklung insbesondere im Ausbildungsbereich. Gesundheit (Ziff. 9 Umsetzungsplanung AÜP) Als mittelfristige Reform im Rahmen des AÜP wird im Bericht das neue Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung erwähnt. Wir haben im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Gesetz Stellung genommen (Schreiben an das EDI vom 22. Oktober 2008). Wir begrüssen und unterstützen grundsätzlich die Bestrebungen des Bundes, Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz zu stärken, moderne Steuerungs- und Koordinationsinstrumente bereitzustellen und regulatorische Lücken zu schliessen. Wesentlich ist, dass die bisherigen kantonalen Kompetenzen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung erhalten bleiben. Bei der Festlegung der nationalen Ziele, der Ausarbeitung der bundesrätlichen Strategie und der Erarbeitung der nationalen Programme muss ein massgebliches Mitbestimmungsrecht der Kantone sichergestellt sein. Neue Aufgaben der Kantone müssen durch den Bund finanziert werden, da eine finanzielle Mehrbelastung des Kantons durch die Einführung des Präventionsgesetzes abgelehnt wird. Aus der Umsetzungsplanung zur AÜP geht nicht hervor, wie die angestrebte Entlastung von 7,5 Mio. Franken konkret erreicht werden soll. Grundsätzlich unterstützen wir die vorgeschlagene Massnahme.
Allerdings darf die Entlastung nicht durch Kostenverschiebungen zulasten der Kantone oder Gemeinden umgesetzt werden.
Verkehr: Aufsicht Luftverkehr (Ziff. 13.2.5 Umsetzungsplanung AÜP) Wichtige Grundlage ist die Teilrevision I des Luftfahrtgesetzes (LFG), mit der die Einführung einer neuen Aufsichtsabgabe zur Mitfinanzierung der dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erwachsenden Aufsichtskosten im Bereich Sicherheit erfolgen sollte (neuer Art. 6b LFG). Im Zuge der seinerzeitigen Vernehmlassung haben sich luftfahrtnahe Kreise klar gegen diese neue Abgabe ausgesprochen, darunter auch der Regierungsrat des Kantons Zürich. Dies vorab aus rechtlichen Gründen. Die Aufsichtsabgabe entspricht einer Steuer, die einer Rechtsgrundlage in der Bundesverfassung bedarf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Ständerat die Aufsichtsabgabe in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Form ablehnen wird. Der Verdacht, dass nach einem aus der Sicht des Bundesrates negativen Entscheid ein neuer Anlauf unternommen werden soll, liegt deshalb auf der Hand. Ob eine neue Aufsichtsabgabe oder die gebührenpflichtige Auslagerung der Aufsicht über den Luftverkehr – in beiden Fällen werden dem Flughafen Zürich und den Luftverkehrsgesellschaften neue Gebühren in wahrscheinlich stattlicher Höhe auferlegt. Umweltschutz (Ziff. 14 Umsetzungsplanung AÜP) Derzeit gewährt der Bund den Kantonen Bundesbeiträge zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes. Auf die zukünftige Subventionierung neuer Abwasseranlagen soll verzichtet werden. Mit dieser Massnahme würde der Bund auf die Schaffung eines neuen Subventionstatbestandes im Gewässerschutzgesetz (GSchG) und auf eine entsprechende finanzielle Beteiligung des Bundes bei der Um- und Nachrüstung der Abwasserreinigungsanlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen verzichten. Wir haben uns bereits in unserer Stellungnahme an das UVEK vom 21. April 2010 im Rahmen der Anhörung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung betreffend «Massnahmen zur Verringerung der Mikroverunreinigungen» zur Finanzierung geäussert. Wir haben beantragt, auf Bundesebene eine Spezialfinanzierung mit Zweckbindung (Abgabe zulasten sämtlicher Abwasserreinigungs-Inhaber) einzurichten, wie dies auch die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz (BPUK) vorschlägt. Ziel ist eine 75%-Beteiligung an den Investitionskosten der Anlagen zur Verminderung der Mikroverunreinigungen. Dies entspricht einer finanziellen Beteiligung von etwa 50% an den Gesamtkosten (Investitions-, Kapital- und Betriebskosten über eine Anlagelebensdauer von 20 Jahren), ohne Einsatz von allgemeinen Steuergeldern des Bundes. Die vorgeschlagene Spezialfinanzierung trägt zudem dem allseits anerkannten Verursacherprinzip Rechnung, indem sich die gesamte Schweizer Bevölkerung als Verursacherin an den Kosten beteiligt und nicht bloss jene 50%, die von Nachrüstungen ihrer ARA betroffen sind. Der Verzicht sowohl auf Bundesbeiträge als auch auf die Einrichtung einer Spezialfinanzierung gemäss obigem Vorschlag hätte zur Folge, dass die gesamten Kosten für die Um- und Nachrüstung der ARA zur Elimination der Mikroverunreinigungen über die Abwassergebühren finanziert werden müssten. Dies hätte starke Erhöhungen der Abwassergebühren für jene 50% der Schweizer Bevölkerung zur Folge, die ihre ARA nachrüsten müssten, obwohl die ganze Bevölkerung gleichermassen als Verursacherin der Gewässerbelastung durch Mikroverunreinigungen zu bezeichnen ist.
II. Mitteilung an Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli