Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 763/2022

Grundlagenpapier Kantonale Integrationsprogramme KIP 3 2024–2027, Schreiben an die KdK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Mai 2022

763. Grundlagenpapier «Spezifische Integrationsförderung,

Erwägungen

Kantonale Integrationsprogramme KIP 3: 2024–2027 (Stellungnahme) Mit Schreiben vom 14. April 2022 bittet die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) den Regierungsrat, dem Generalsekretariat der KdK bis am 20. Mai 2022 mitzuteilen, ob er mit dem Grundlagenpapier für die Kantonalen Integrationsprogramme 2024–2027 (KIP 3) einverstanden sei. Die KIP bilden die Grundlage für den Abschluss der Programmvereinbarungen, mit denen Bund und Kantone seit 2014 die Zusammenarbeit im Bereich der spezifischen Integrationsförderung regeln. Sie dauern üblicherweise vier Jahre. Gegenwärtig läuft die Umsetzung einer zweijährigen Übergangsphase 2022–2023 (KIP 2bis), die dazu dienen soll, die Erfahrungen mit der Einführung der Integrationsagenda Schweiz (IAS) auszuwerten, bevor die neue KIP-Phase (KIP 3) startet. Das Grundlagenpapier «Spezifische Integrationsförderung, Kantonale Integrationsprogramme KIP 3: 2024–2027» steckt den strategischen Rahmen ab, in dem die Kantone ihre für das KIP 3 bzw. für 2024–2027 geplanten Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung umsetzen sollen. Es wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) und der KdK in enger Abstimmung mit der Begleitgruppe KIP/IAS, in der unter anderem auch der Kanton Zürich vertreten ist, erarbeitet und im November 2021 im Rahmen eines Hearings mit Vertreterinnen und Vertretern aller Kantone und unter Einbezug kommunaler Vertreterinnen und Vertreter breit diskutiert. Die Rückmeldungen aus dem Hearing wurden in die vorliegende Fassung eingearbeitet. Das Grundlagenpapier für die KIP 3 baut auf den Erfahrungen der vergangenen zwei KIP-Phasen auf. Der Fokus liegt auf der Konsolidierung und gezielten Weiterentwicklung des Bestehenden; insbesondere wurde auf die Aufnahme neuer Förderbereiche verzichtet. Neu werden die seit 2019 geltenden Vorgaben des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.2) im KIP-Grundlagenpapier verankert. Ebenfalls neu ist, dass der Bund in allen Förderbereichen für alle Kantone verbindliche strategische Programmziele vorgibt und die Kantone sich auf die Formulierung geeigneter Massnahmen zu ihrer Umsetzung konzentrieren können. Bei den Zielgruppen soll (noch) stärker auf Personen mit spezifischem Integrationsbedarf fokussiert werden, d. h. auf Personen im Familiennachzug, Personen mit Ausbildungs- und

Arbeitsmarktpotenzial sowie Personen, die von Armut betroffen oder bedroht sind. Weiter strebt das Grundlagenpapier eine Stärkung der konzeptionellen und koordinierenden Aufgaben der kantonalen Integrationsfachstellen an, indem eine neue Kategorie von strategischen Programmzielen geschaffen wird, die u. a. Massnahmen zur Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen, zur strategisch-konzeptionellen Weiterentwicklung der Förderbereiche sowie der Qualitätsentwicklung und -sicherung umfasst. Beim Reporting strebt der Bund gemäss Grundlagenpapier eine administrative Vereinfachung und «Entschlackung» an, indem die KIP-Eingabe und die (jährlichen) Berichterstattungen für das KIP 3 künftig über ein digitalisiertes Eingabe- und Reportingsystem erfolgen sollen. Das Monitoring zur Wirkungsprüfung der IAS wird weitergeführt und konsolidiert. Schliesslich wird der Verteilschlüssel für das Kostendach des Bundes für finanzielle Beiträge aus dem Integrationsförderkredit nach Art. 58 Abs. 3 AIG gemäss Entscheid der KdK-Plenarversammlung vom 25. März 2022 angepasst, wobei neben den bisherigen Indikatoren «Ständige Wohnbevölkerung» und «Eingewanderte ständige ausländische Wohnbevölkerung» neu auch der Indikator «Ständige ausländische Wohnbevölkerung» in die Berechnungen einfliesst. Die Höhe der Integrationspauschale, die den Kantonen pro Asylentscheid gewährt wird, bleibt unverändert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an mail@kdk.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Grundlagenpapier Kantonale Integrationsprogramme KIP 3 2024–2027 und äussern uns wie folgt: Der Kanton Zürich war durch die Kantonale Integrationsdelegierte, die Mitglied der Begleitgruppe KIP/IAS ist, eng in die Erarbeitung des Grundlagepapiers eingebunden, und konnte seine Haltung grösstenteils einbringen, weshalb wir diesem grundsätzlich zustimmen. Begrüsst wird insbesondere, dass Bund und Kantone mit dem Grundlagenpapier auf Bewährtem aufbauen. Das zeigt einerseits, dass die in den Kantonen bisher geleistete Arbeit anerkannt wird, und anderseits ergibt sich daraus ein Verständnis dafür, dass Massnahmen im Bereich der spezifischen Integrationsförderung Zeit brauchen, bis sie nachhaltig in den kantonalen Strukturen verankert werden können.

Neu ist bei den Programmzielen die Kategorie «Verankerung in den Regelstrukturen, Innovation, Qualität» vorgesehen, die es erlaubt, der konzeptionellen und koordinierenden Arbeit die erforderliche Aufmerksamkeit beizumessen. Wir unterstützen diese Neuerung, weil sie es ermöglicht, in dieser Kategorie künftig systemunabhängige bzw. Zielgruppen übergreifende Massnahmen zu formulieren und diese sowohl aus Mitteln des Integrationsförderkredits für die allgemeine Migrationsbevölkerung als auch aus Mitteln der Integrationspauschale für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge zu finanzieren. Das Grundlagenpapier trägt damit der Tatsache Rechnung, dass zahlreiche Angebote der spezifischen Integrationsförderung sowohl Migrantinnen und Migranten ohne Fluchthintergrund als auch Geflüchtete aufnehmen. Das erlaubt es, den grossen Unterschied in den vorhandenen Mitteln zwischen dem Fördersystem für die allgemeine Migrationsbevölkerung und dem Fördersystem für Geflüchtete zumindest auf der Ebene der Koordination und Qualitätssicherung auszugleichen. Die im Grundlagenpapier dargelegte Absicht, das Reporting zu den KIP zu vereinfachen und die Eingabe des KIP 3 sowie die künftige KIP- Berichterstattung über ein digitalisiertes System zu ermöglichen, ist ein zielführender Beitrag zur Verringerung des administrativen Aufwands. Der Vorschlag, strategische Programmziele zu formulieren, die für alle Kantone gelten, verbessert die Vergleichbarkeit der Programme, wobei wir davon ausgehen, dass den Kantonen der nötige individuelle Handlungsspielraum zur Priorisierung und Ausgestaltung der Massnahmen zur Zielerreichung verbleibt. Die partizipative Erarbeitung der Programmziele hat allerdings zu teilweise umständlichen und überladenen Formulierungen geführt, die deren Interpretation erschweren. Wir schlagen daher vor, die Zielformulierungen bei der Schlussredaktion des Papiers zu vereinfachen. Die Formulierung «stellt sicher», die gemäss «Rundschreiben Kantonale Integrationsprogramme KIP 2024–2027 einschliesslich Integrationsagenda Schweiz» des SEM (Entwurf vom 28. April 2022) immer auch die Finanzierung der entsprechenden Massnahmen erfasst, sollte zudem überprüft und nur dort verwendet werden, wo eine Finanzierung aus KIP-Mitteln auch tatsächlich möglich ist. Dies ist beim Programmziel 1.5 «Umsetzung der (Erst-)Information und Beratung» im

Bereich Allgemeine Integrationsförderung fraglich und beim Programmziel 4.5 «Frühe Sprachbildung von VA/FL» ausgeschlossen, weil die Finanzierung von Massnahmen zur frühkindlichen Sprachbildung vor dem Kindergarten mit KIP-Mitteln gemäss dem erwähnten Rundschreiben nur in begründeten Ausnahmefällen und längstens bis Ende 2025 erlaubt ist.

Der verstärkte Fokus auf Personen mit spezifischem Integrationsbedarf ist sinnvoll. Die entsprechenden Ausführungen im Grundlagenpapier sind daher im Grundsatz zu begrüssen. Wir weisen aber darauf hin, dass die Erreichbarkeit von Personen aus dem Familiennachzug sowie von armutsgefährdeten Personen («Working Poor») erfahrungsgemäss schwierig und kostenintensiv ist, da diese Personen in der Regel von keinem System besonders erfasst werden und statistisch nur schwer greifbar sind. Wir bedauern, dass für das KIP 3 keine Erhöhung der Mittel des Integrationsförderkredits vorgesehen ist. Umso mehr begrüssen wir die im erwähnten Schreiben der KdK ausgedrückte Bereitschaft der Plenarversammlung, das Anliegen der Konferenz der Integrationsdelegierten im Verlaufe der 3. KIP-Programmperiode wieder aufzugreifen und vertieft zu prüfen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.