Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 770/2018

Geldspielkonkordat, 2. Vernehmlassung; Interkantonale Vereinbarung betr. die gemeinsame Durchführung von Geldspielen, Schreiben an die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

770. Geldspielkonkordat; Interkantonale Vereinbarung

Erwägungen

betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (zweite Vernehmlassung; Schreiben an die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz) Am 10. Juni 2018 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten dem neuen Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) zu. Das BGS tritt voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft. Es führt die beiden im Geldspielbereich geltenden Bundesgesetze (das Lotteriegesetz und das Spielbankengesetz) zusammen und schafft auf Bundesebene eine neue, umfassende Regelung aller Geldspiele in der Schweiz. Die neue Bundesgesetzgebung hat zur Folge, dass auch die interkantonalen und kantonalen Bestimmungen zum Geldspielbereich revidiert werden müssen. Im Sommer 2017 führte die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz (FDKL) ein erstes Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für ein Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) durch, das die bestehende Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (LS 553.3) ersetzen soll. Der Regierungsrat nahm mit Beschluss Nr. 888/ 2017 zum GSK-Entwurf Stellung. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 unterbreitete die FDKL den überarbeiteten Entwurf des GSK im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens nochmals zur Stellungnahme. In seiner Stellungnahme zum ersten GSK-Entwurf beantragte der Regierungsrat insbesondere eine Verdeutlichung der politisch übergeordneten Stellung der Fachdirektorenkonferenz als oberstes Konkordatsorgan in Bezug auf die interkantonalen Vollzugs- und Aufsichtsbehörde sowie eine Korrektur der heutigen Übervertretung der lateinischen Schweiz in den Konkordatsgremien. Im überarbeiteten GSK-Entwurf kommen die politische Rolle der Fachdirektorenkonferenz und auch die Aufgabe der Vollzugs- und Aufsichtsbehörde klarer zum Ausdruck. Insoweit wurde dem Antrag Rechnung getragen. Die mit Blick auf die Bevölkerungszahlen verhältnismässig starke Vertretung der Westschweiz in den Gremien wurde hingegen belassen, da der pro Kopf erzielte Bruttospielertrag in der Westschweiz ungefähr doppelt so hoch wie in der übrigen Schweiz ausfällt.

Gleichzeitig mit dem überarbeiteten GSK-Entwurf unterbreitete die FDKL den Entwurf zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) zur Stellungnahme. Die IKV 2020 soll die heutige Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (LS 553.2), welcher die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin angehören, ablösen. Inhaltlich ist die IKV 2020 auf das GSK abgestimmt. Während das GSK die den Kantonen von Bundesrechts wegen zugewiesenen Geldspielbereiche regelt, die von gesamtschweizerischem Interesse sind (insbesondere die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten, die interkantonale Vollzugs- und Aufsichtsbehörde sowie die Stiftung für Sportförderung als Verteilinstanz von Beiträgen zur Förderung des nationalen Sports), regelt die IKV 2020 Themen, welche die Mitgliederkantone der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) betreffen. Die IKV 2020 übernimmt soweit möglich die Praxis der bisherigen Vereinbarung. Namentlich soll die von den Mitgliedkantonen betriebene Swisslos die einzige Veranstalterin von als Grossspiele durchgeführten Lotterien und Wetten bleiben. Weiter sollen gewisse Regelungen der heutigen Statuten der Swisslos aus Gründen der Transparenz und der demokratischen Abstützung in die Vereinbarung aufgenommen werden (z. B. die Verteilung des Reingewinns an die Kantone und die Zuständigkeit für die Festlegung des Anteils am Gewinn der Swisslos zur Förderung des nationalen Sports). Der gegenwärtig angewendete, bewährte Gewinnverteilungsschlüssel soll in der IKV 2020 beibehalten werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, Postfach 13, 3054 Schüpfen (Zustellung auch per E-Mail als Word- und PDF-Version an info@fdkl.ch): Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zum überarbeiteten Entwurf des Geldspielkonkordats (GSK) und zum Entwurf der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Stellung zu nehmen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Mit Schreiben vom 27. September 2017 haben wir uns bereits im Rahmen der ersten Vernehmlassung zum GSK grundsätzlich zustimmend geäussert. Zur überarbeiteten gesamtschweizerischen Vereinbarung haben wir keine Bemerkungen mehr. Auch dem Entwurf für die IKV 2020 stimmen wir in der vorliegenden Form zu. Zusammen mit den Regelungen im GSK stellt die IKV 2020 sicher, dass die bestehende bewährte Praxis der Mittelverteilung auf einer den heutigen Anforderungen genügenden Rechtsgrundlage weitergeführt werden kann.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli