Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 777/2009

Verordnungen zur Güterverkehrsvorlage, Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Mai 2009

777. Verordnungen zur Güterverkehrsvorlage (Anhörung)

Erwägungen

Die eidgenössischen Räte haben im Rahmen der Güterverkehrsvorlage am 19. Dezember 2008 verschiedene Bundesbeschlüsse bzw. Bundesgesetze verabschiedet. Mit der Güterverkehrsvorlage bezweckt der Bund grundsätzlich die Fortsetzung der bisherigen Verlagerungspolitik. Am Verlagerungsziel von höchstens 650 000 alpenquerenden LKW-Fahrten pro Jahr wird festgehalten. Dieses Ziel soll spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels, d. h. voraussichtlich 2019, erreicht werden. Diese neu erlassenen bzw. revidierten Gesetze haben zur Folge, dass auch die betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) unterbreitet nun Vorschläge zur Totalrevision der Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge vom 29. Juni 1988 (Kombiverkehrsverordnung, VKV), zur Totalrevision der Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung, GüTV) und zur Teilrevision der Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV). Die Änderungsvorschläge zu weiteren Verordnungen (insbesondere die Anpassung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1984 und die Neuordnung behördlicher Aufgaben betreffend Gefahrgutrecht) werden im Rahmen gesonderter Berichte zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern) Wir danken für die Gelegenheit, zu den geplanten Verordnungsänderungen bzw. Neuerlassen Stellung nehmen zu können. Wir begrüssen die geplanten Änderungen bzw. den Erlass der Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge (BGFV), der Verordnung über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (GüTV) sowie der Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV).

Bezüglich der auch von uns geforderten Verlagerung von Gütern von der Strasse auf die Schiene können nur Fortschritte erzielt werden, wenn der kombinierte Ladungsverkehr zusammen mit dem Vor- und Nachlauf zur Schiene sowie dem Umschlag integral geplant und gefördert wird. Den drei Verordnungen kommt hierbei eine grosse Bedeutung zu. Zur BGFV: 2. Abschnitt: Die Absicht, den kombinierten Binnengüterverkehr zu fördern, begrüssen wir. Die in der Verordnung vorgesehenen Investitionsbeiträge zur Förderung des Wagenladeverkehrs sowie die offen formulierte Förderung von innovativen Lösungen in der Verlagerungskette unter Einbezug der Bauten und Umschlagplätze sind eine gute Grundlage zur Unterstützung von Investitionen, insbesondere auch für Anlagen des Behälterumschlags. Wir erwarten, dass auf dieser Grundlage u. a. die Finanzierung des Gateway Limmattal zwischen den SBB und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geregelt werden kann. 3. Abschnitt: Die Zahlung von Betriebsbeiträgen an den kombinierten Verkehr und den Einzelwagenladungsverkehr in Form von Abgeltung der ungedeckten Kosten begrüssen wir. Zur AnGV: Die Anpassung von Art. 14 Abs. 2 AnGV begrüssen wir. Die Bindung der Gewährung von Finanzhilfen zur Erstellung privater Anschlussgleise an eine einheitlich festgelegte Jahresumschlagsmenge stellt in der Praxis keine Einschränkung dar. Durch den Umstand, dass die Finanzhilfen je nach Transportmenge neu zwischen 40% und 60% der anrechenbaren Kosten betragen, wird tendenziell erreicht, dass grössere Transportmengen tatsächlich verlagert werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Anschlussgleise, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2010 erneut konsolidiert.