Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 778/2018

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Banesto, neue Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. August 2018

778. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Banesto)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bachs, Neerach und Steinmaur bilden seit 2006 unter dem Namen «Feuerwehr Banesto» einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr (RRB Nr. 67/2006). Am 10. Juni 2018 haben die Stimmberechtigten der drei Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Banesto enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere führen sie den eigenen Verbandshaushalt ein. Sie ersetzen auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. Januar 2019 die bis dahin geltenden Statuten aus dem Jahr 2009.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Banesto werden genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Feuerwehr Banesto, Hauptstrasse 30, 8162 Steinmaur, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bachs, Gemeindeverwaltung, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs, – Neerach, Gemeindeverwaltung, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, – Steinmaur, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 22, 8162 Steinmaur, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. April 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2022, 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.